Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0010 E 21. Dezember 2023 RS 12

Stammrechtssatz

Es ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage kann zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht (arg.: "kann" in Artikel 6, Absatz 3, dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, leg. cit. vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J02

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J01

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
70/06 Schulunterricht

Norm

EURallg
SchUG 1986 §56 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite

Rechtssatz

Mit der Festlegung der Aufgaben der Schulleitung in Paragraph 56, Absatz 2, SchUG wird auf die schulische Qualitätsentwicklung abgezielt, deren oberstes Ziel der Nutzen für die österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinn ihres größtmöglichen Kompetenzerwerbs ist. Ausgehend davon ist es für den VwGH nicht zweifelhaft, dass die in dieser Bestimmung beschriebenen Aufgaben, die letztlich (auch) auf den einwandfreien Betrieb einer Schule abzielen, im öffentlichen Interesse liegen. Im Hinblick auf den Verweis auf die "Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten" sowie auf die "Außenbeziehungen und Öffnung der Schule" ist die Aufgabe - bezogen auf die Datenverarbeitung der Veröffentlichung des Namens mit akademischen Grad und der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website der Schule - auch als ausreichend bestimmt anzusehen. Schließlich ist es nach Ansicht des VwGH nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Ermöglichung einer direkten Kommunikation zwischen Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften der Erfüllung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe dient.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J03

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J02

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
31995L0046 Datenschutz-RL Art7 lite
32016R0679 DSGVO Art1 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
62006CJ0524 Huber VORAB

Rechtssatz

Die Bedingung der Erforderlichkeit im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO verlangt entsprechend dem Schutzzweck des Artikel eins, Absatz 2, DSGVO, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken. Der EuGH hat in seinem (noch zur "Vorgängerregelung" des Artikel 7, Litera e, der RL 95/46/EG ergangenen) Urteil EuGH 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn. 62, zum Ausdruck gebracht, dass eine Datenverarbeitung erforderlich (im Sinn dieser Bestimmung) sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung von (dort aufenthaltsrechtlichen) Vorschriften führt. Dies lässt sich angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungen auf die aktuelle Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO übertragen. Die Verarbeitung muss erforderlich sein, damit der Verantwortliche die ihm übertragene Aufgabe effizient erfüllen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0524 Huber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J04

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J03

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc

Rechtssatz

Der Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO legt drei kumulative Tatbestandselemente fest: Die Angemessenheit, die Erheblichkeit und die Beschränkung auf das notwendige Maß. Die Verwendung von Daten ist erheblich, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zwecks geeignet und erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zweck ohne die konkreten Daten genauso gut erfüllt werden kann. Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zu dem Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen. Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J05

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J04

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litb
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litd
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB
62021CJ0252 Meta Platforms VORAB
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat (im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) festgehalten, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 78; EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms ua., Rn. 109). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des VwGH auch auf das in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zu prüfende Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung übertragen werden vergleiche dazu auch die Ausführungen im Urteil EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 104; darin hält der EuGH im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung fest, dass damit kein allgemeines und absolutes Verbot eingeführt werden soll und dass diese Bestimmung insbesondere der Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit nicht entgegensteht, wenn diese Übermittlung im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt). Die Bedingung der Erforderlichkeit in Artikel 6, Absatz eins, Litera b bis f DSGVO ist daher gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB
EuGH 62021CJ0252 Meta Platforms VORAB
EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J06

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J05

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art7
12010P/TXT Grundrechte Charta Art8
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH beanspruchen die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist vergleiche zu all dem - dort im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht - EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 105 f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J07

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J06

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Frage der Zumutbarkeit setzt voraus, dass derselbe legitime Zweck "genauso gut" mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung oder - in den Worten des EuGH zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO - "ebenso wirksam mit anderen Mitteln" verwirklicht werden kann. Eine Datenverarbeitung kann sich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - auch dann als erforderlich erweisen, wenn damit die im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben des Verantwortlichen effizient(er) erfüllt werden können.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J07

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E15202000
E3R E19400000
70/06 Schulunterricht

Norm

EURallg
SchUG 1986 §56 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art7
12010P/TXT Grundrechte Charta Art8
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Rechtssatz

Im Zuge der Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist danach zu differenzieren, ob die verarbeiteten Daten den (so genannten) Kernbereich der geschützten Privatsphäre betreffen oder die (so genannte) Sozialsphäre, zu der auch die berufliche Sphäre zu zählen ist vergleiche VwGH 17.5.2024, Ro 2022/04/0026, 0027, Rn. 32 f, mit Verweis auf OGH 2.2.2022, 6 Ob 129/21w). Vor dem Hintergrund der (zu Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ergangenen) Rechtsprechung des EuGH in der Rs C-439/19, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern auch im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen, ist für den VwGH nicht zweifelhaft, dass auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO darauf Bedacht genommen werden kann, dass die dienstliche E-Mail-Adresse eines Lehrers nicht den Kernbereich der geschützten Privatsphäre, sondern die (so genannte) Sozialsphäre betrifft, die sich etwa durch die Interaktion mit Außenstehenden (vorliegend zwischen den Lehrkräften und den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten) auszeichnet. Der EuGH hat in dem soeben zitierten Urteil C-439/19 (Rn. 113) auch zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Beurteilung der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO auch die Sensibilität der fraglichen Daten und die Schwere des Eingriffs zu berücksichtigen ist. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass die Datenverarbeitung der Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website der Schule vor diesem Hintergrund als ein geringerer Eingriff in den Schutz der personenbezogenen Daten angesehen wurde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J09

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J08

Entscheidungstext Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
70/06 Schulunterricht

Norm

EURallg
SchUG 1986 §56 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art52 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art7
12010P/TXT Grundrechte Charta Art8
31995L0046 Datenschutz-RL Art7 lite
32016R0679 DSGVO Art1 Abs2
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litb
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litd
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art6 Abs2
32016R0679 DSGVO Art6 Abs3
62006CJ0524 Huber VORAB
62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB
62021CJ0252 Meta Platforms VORAB
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des F W, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2022, Zl. W258 2239561-1/10E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: R B, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Karl-Loy-Straße 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1
1. Mit Bescheid vom 4. Jänner 2021 wies die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) die gegen den Mitbeteiligten gerichtete Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers vom 22. Oktober 2020, in der eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie ein Verstoß gegen Artikel 5 und Artikel 6, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht wurde, als unbegründet ab, weil die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Revisionswerbers auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO gestützt werden könne.
2
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
3
Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber sei Lehrer an der Berufsschule A, der Mitbeteiligte sei Direktor dieser Schule. Die Berufsschule A betreibe mit Wissen und Willen des Mitbeteiligten eine öffentlich abrufbare Website, auf der die Schule präsentiert werde und allgemeine sowie aktuelle Informationen bereitgestellt würden. Unter anderem seien die Lehrkräfte der Schule (und somit auch der Revisionswerber) mit Vor- und Nachnamen, akademischem Grad und dienstlicher E-Mail-Adresse aufgelistet. Die Auflistung des Lehrkörpers habe den Zweck, es Schülern und Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, einzelne Lehrpersonen zu dienstlichen Zwecken einfach und direkt zu kontaktieren. Potentiellen Schülern (und ihren Erziehungsberechtigten) werde es dadurch zudem ermöglicht, sich einen Überblick über den Lehrkörper der Schule zu verschaffen.
4
In seiner rechtlichen Beurteilung legte das BVwG zunächst mit näherer Begründung dar, der Mitbeteiligte sei als Verantwortlicher im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren. Anschließend hielt es fest, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege. Die Anwendung dieses Erlaubnistatbestandes setze voraus, dass dem Verantwortlichen im nationalen Recht (oder im Unionsrecht) eine Aufgabe zugewiesen werde, die im öffentlichen Interesse liege, und dass der Zweck der Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sei. Die Rechtsgrundlage müsse nach Artikel 6, Absatz 3, DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Zweck stehen.
5
Im vorliegenden Fall stelle Paragraph 56, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) eine solche Rechtsgrundlage dar. Die Bestimmung diene einem öffentlichen Interesse, nämlich der Sicherstellung eines geordneten Schulwesens, um die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Es sei angemessen, zur Erreichung dieses öffentlichen Interesses, dem Schulleiter die Kompetenzen einzuräumen, die Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten zu pflegen sowie die Außenbeziehungen und Öffnung der Schule zu gestalten. Die Veröffentlichung der Namen und der dienstlichen E-Mail-Adressen des Lehrkörpers auf der Website der Schule ermögliche es Schülern und ihren Erziehungsberechtigten, im Anlassfall rasch und unkompliziert mit dem Lehrer zu kommunizieren. Sie sei damit geeignet, dem Schulleiter die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 56, SchUG zu ermöglichen. Zudem werde damit auch der Verwaltungsaufwand der Schule verringert, weil das Schulsekretariat mit weniger Kontaktanfragen konfrontiert sei. Die Datenverarbeitung sei somit auch erforderlich. Abschließend hielt das BVwG mit näherer Begründung fest, dass an dieser Beurteilung auch der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nichts zu ändern vermöge, weil keine - dem Mitbeteiligten zumutbare - Möglichkeit erkennbar sei, den Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten des Revisionswerbers zu reduzieren.
6
Hinsichtlich der Zulassung der Revision führte das BVwG aus, die Frage, ob bestimmte Maßnahmen zur Datenminimierung zumutbar seien, sei zwar als einzelfallbezogene Entscheidung nicht revisibel. Jedoch fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob bei der Prüfung des Grundsatzes der Datenminimierung zu prüfen sei, ob eine mögliche Datenminimierung für den Verantwortlichen zumutbar sei, und welchen Anforderungen eine solche Zumutbarkeitsprüfung genügen müsse. Zudem gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 56, SchUG eine Rechtsgrundlage im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, bzw. Absatz 3, Litera b, DSGVO darstelle.
7
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
8
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung (der Mitbeteiligte auch die Zurückweisung) der Revision beantragen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
1. Die Revision erweist sich im Hinblick auf die vom BVwG aufgeworfenen Rechtsfragen, die auch vom Revisionswerber als grundsätzlich erachtet werden, als zulässig, aus nachstehenden Erwägungen aber nicht als berechtigt.
10
2.1. Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]) lauten auszugsweise:

„[Erwägungsgründe]

(39) [...] Insbesondere sollten die bestimmten Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen. Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. [...] Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. [...]

[...]

(41) [...] Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gerichtshof‘) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.

[...]

(45) Erfolgt die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. Mit dieser Verordnung wird nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt. Ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein, wenn die Verarbeitung aufgrund einer dem Verantwortlichen obliegenden rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner könnten in diesem Recht die allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert und es könnte darin festgelegt werden, wie der Verantwortliche zu bestimmen ist, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, welchen Einrichtungen die personenbezogenen Daten offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgt. [...]

[...]

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

[...]

c)
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (,Datenminimierung‘);

[...]

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können (,Rechenschaftspflicht‘).

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[...]

e)
die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

[...]

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a)
Unionsrecht oder
b)
das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

[...]“

11
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, (Paragraph 62,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, (Paragraph 56,), lauten auszugsweise:

Schulleitung, Schulcluster-Leitung

Paragraph 56, (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. [...]

[...]

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

Paragraph 62, (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. [...]

[...]“

12
3. Vorauszuschicken ist Folgendes: Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Daten (Name mit akademischem Grad, dienstliche E-Mail-Adresse) um personenbezogene Daten des Revisionswerbers im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt (zum Begriff der personenbezogenen Daten vergleiche , etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 26 f) und die Veröffentlichung dieser Daten auf der Website der Berufsschule A eine Verarbeitung im Sinn des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO darstellt vergleiche auch VwGH 14.12.2021, EU 2021/0009, Rn. 19; sowie zur „Offenlegung“ durch Veröffentlichung auf einer Website auch Jahnel, Kommentar zur DSGVO [2021] Artikel 4, Ziffer 2, Rz. 14). In der Revision werden auch nicht die Ausführungen des BVwG bestritten, dass der Mitbeteiligte als Leiter der Berufsschule über den Zweck und die Mittel der Datenverarbeitung bestimmt habe und damit als Verantwortlicher im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO anzusehen sei.
13
Es ist daher im Revisionsfall (einzig) zu prüfen, ob das BVwG zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Revisionswerbers aufgrund des - vorliegend herangezogenen - Rechtfertigungsgrundes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO als rechtmäßig erweist.

4. Aufgabe im öffentlichen Interesse und Vorliegen einer Rechtsgrundlage

14
4.1. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung wird gemäß Absatz 3, des Artikel 6, DSGVO entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt.
15
4.2. Nach Ansicht des BVwG stellt Paragraph 56, SchUG eine Rechtsgrundlage im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO dar, weil diese Bestimmung einem öffentlichen Interesse, nämlich der Sicherstellung eines geordneten Schulwesens dient. Diesbezüglich verweist das BVwG auch - unter Bezugnahme ua. auf die Paragraphen 61, f SchUG - auf den „Grundsatz einer Lehr- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten“.
16
Der Revisionswerber wendet dagegen im Wesentlichen ein, die allgemeine und weltweite Veröffentlichung von Namen und E-Mail-Adressen der an der Berufsschule A tätigen Lehrer lasse sich nicht unter die in Paragraph 56, SchUG normierten Aufgaben subsumieren. Das BVwG hätte aussprechen müssen, dass Paragraph 56, SchUG keine Rechtsgrundlage im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO darstelle.
17
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte schließen sich demgegenüber der Auffassung des BVwG an.
18
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in einem engen Zusammenhang mit den Absatz 2, und 3 des Artikel 6, DSGVO steht, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO darf gemäß Artikel 6, Absatz 3, DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden. Der Zweck der Verarbeitung muss dabei - anders als bei der Verarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO - nicht zwingend in einer Rechtsgrundlage ausdrücklich vorgesehen sein. Nach Artikel 6, Absatz 3, zweiter Satz DSGVO genügt es, wenn der Zweck der Verarbeitung erforderlich ist, um eine Aufgabe zu erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer öffentlichen Gewalt erfolgt vergleiche , VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 56).
19
Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage kann zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht (arg.: „kann“ in Artikel 6, Absatz 3, dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen vergleiche , erneut VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN).
20
4.4. Ausgehend davon ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, dass in Paragraph 56, SchUG keine konkrete Datenverarbeitung normiert ist vergleiche , in diesem Sinn auch Schörghofer/Warter, Die gesetzliche Grundlage einer Datenverarbeitung, in FS Pfeil [2022] 721 [732], denen zufolge weder die Datenverarbeitungsschritte und -zwecke, noch Speicherdauern oder Datenkategorien ausdrücklich in der Rechtsgrundlage normiert sein müssen). Vielmehr kommt es nach dem Gesagten (in einem ersten Schritt) darauf an, ob in der vom BVwG herangezogenen Bestimmung des Paragraph 56, SchUG im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben (im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO) ausreichend beschrieben werden und ob die gegenständliche Datenverarbeitung (dem Grunde nach) einer dieser Aufgaben dient.
21
Nach Paragraph 56, Absatz 2, SchUG obliegt dem Schulleiter die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
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Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Aufgaben des Schulleiters wurden mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2011, eingeführt. In den Erläuterungen Regierungsvorlage 1112, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2, f) wird zunächst darauf verwiesen, dass oberstes Ziel einer schulischen Qualitätsentwicklung der Nutzen für die österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinne ihres größtmöglichen Kompetenzerwerbs sei. Dafür seien die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen, die durch ein koordiniertes und gut gesteuertes Zusammenwirken der Akteurinnen und Akteure an der Schule entstünden. Des Weiteren heißt es auszugsweise, die Neufassung des Paragraph 56, SchUG sei das Kernstück der gegenständlichen Änderung und solle (auf nicht abschließende Art und Weise) verdeutlichen, welche Aufgaben die Schulleitung in Hinblick auf eine schulische Qualitätsentwicklung systematisch wahrzunehmen habe. „Leitung und Schulmanagement“ umfasse (ua.) die Verantwortung für die Wahrnehmung schul- und unterrichtsorganisatorischer sowie administrativer und verwaltungstechnischer Aufgaben; „Außenbeziehung und Öffnung von Schule“ umfasse insbesondere die aktive Pflege der Kontakte zu den Erziehungsberechtigten.
23
Mit der Festlegung der Aufgaben der Schulleitung in Paragraph 56, Absatz 2, SchUG wird daher auf die schulische Qualitätsentwicklung abgezielt, deren oberstes Ziel der Nutzen für die österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinn ihres größtmöglichen Kompetenzerwerbs ist. Ausgehend davon ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass die in dieser Bestimmung beschriebenen Aufgaben, die letztlich (auch) auf den einwandfreien Betrieb einer Schule abzielen, im öffentlichen Interesse liegen vergleiche , dazu auch Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Artikel 6, Rz. 35, der - mit Verweis auf die Stellungnahme 06 aus 2014, zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG - als Beispiele für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse [ua.] den Betrieb einer Schule anführt; ebenso Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm [2020] Artikel 6, Rz. 46). Im Hinblick auf den Verweis auf die „Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten“ sowie auf die „Außenbeziehungen und Öffnung der Schule“ ist die Aufgabe - bezogen auf die hier gegenständliche Datenverarbeitung - auch als ausreichend bestimmt anzusehen. Schließlich ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Ermöglichung einer direkten Kommunikation zwischen Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften der Erfüllung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe dient.

5. Bedingung der Erforderlichkeit und Grundsatz der Datenminimierung

24
5.1. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer - im öffentlichen Interesse liegenden - Aufgabe auch erforderlich ist. Zudem müssen personenbezogene Daten gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).
25
5.2. Das BVwG erachtete die Datenverarbeitung als erforderlich, um dem Schulleiter die Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich die Herstellung einer Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigen, zu ermöglichen. Der Vorschlag des Revisionswerbers, Nachrichten an die Schule zu senden, würde keine einfache und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Eine dem Verantwortlichen zumutbare Möglichkeit zur Reduzierung des Eingriffs in das Recht auf Geheimhaltung sei nicht erkennbar.
26
Der Revisionswerber bringt dazu vor, die zum Schulbetrieb notwendige Kommunikation zwischen dem Lehrpersonal und den Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten könne auch durch andere - nicht mit mehr Verwaltungsaufwand verbundene - Maßnahmen (zB über „Microsoft Teams“, in einem passwortgeschützten Bereich oder anhand einer „analogen“ Liste mit Kontaktdaten des Lehrers, die zu Schulbeginn an die Schüler ausgeteilt werde) sichergestellt werden. Darüber hinaus habe das BVwG den Grundsatz der Datenminimierung verkannt. Es sei zwar richtig, dass die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Daten lediglich die berufliche Sphäre des Revisionswerbers betreffe, jedoch rechtfertige dies keine „weltweite und allgemeine Veröffentlichung“. Es sei dem Mitbeteiligten auch zumutbar, die Kommunikation zwischen Lehrpersonal und den Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten auf andere Weise sicherzustellen.
27
Die belangte Behörde hält dem entgegen, mit der Veröffentlichung einer schulischen E-Mail-Adresse würde nicht derselbe Zweck verfolgt werden wie mit der (eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichenden) Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adressen der Lehrkräfte. Auch der Mitbeteiligte sieht die Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse als am besten geeignet an, den dienstlichen Interessen nachzukommen.
28
5.3. Die Bedingung der Erforderlichkeit im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO verlangt entsprechend dem Schutzzweck des Artikel eins, Absatz 2, DSGVO, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem (noch zur „Vorgängerregelung“ des Artikel 7, Litera e, der RL 95/46/EG ergangenen) Urteil EuGH 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn. 62, zum Ausdruck gebracht, dass eine Datenverarbeitung erforderlich (im Sinn dieser Bestimmung) sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung von (dort aufenthaltsrechtlichen) Vorschriften führt vergleiche , in diesem Sinn auch Buchner/Petri in Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO3 [2020] Artikel 6, Rz. 119). Dies lässt sich angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungen auf die aktuelle (und hier maßgebliche) Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO übertragen. Die Verarbeitung muss erforderlich sein, damit der Verantwortliche die ihm übertragene Aufgabe effizient erfüllen kann vergleiche , dazu Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Artikel 6, Rz. 37).
29
Der Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO legt drei kumulative Tatbestandselemente fest: Die Angemessenheit, die Erheblichkeit und die Beschränkung auf das notwendige Maß. Die Verwendung von Daten ist erheblich, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zwecks geeignet und erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zweck ohne die konkreten Daten genauso gut erfüllt werden kann vergleiche , Jahnel, Kommentar zur DSGVO [2021] Artikel 5, Rz. 32, 34). Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zu dem Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen vergleiche , Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Artikel 5,, Rz. 30). Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt vergleiche , Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann [Hrsg.], Datenschutzrecht [2019] Artikel 5, Rz. 121).
30
Der EuGH hat (wenn auch im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) festgehalten, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche , EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 78; EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms ua., Rn. 109). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf das in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zu prüfende Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung übertragen werden vergleiche , dazu auch die Ausführungen im Urteil EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 104; darin hält der EuGH im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung fest, dass damit kein allgemeines und absolutes Verbot eingeführt werden soll und dass diese Bestimmung insbesondere der Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit nicht entgegensteht, wenn diese Übermittlung im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt). Die Bedingung der Erforderlichkeit in Artikel 6, Absatz eins, Litera b, bis f DSGVO (und somit auch nach der hier einschlägigen Litera e, leg. cit.) ist daher gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen vergleiche , abermals Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Artikel 5, Rz. 30; siehe dazu auch Jahnel, Kommentar zur DSGVO [2021] Artikel 6, Rz. 14, der davon ausgeht, dass das Kriterium der Erforderlichkeit in den Artikel 6, Absatz eins, Litera b, bis f DSGVO mit dem Grundsatz der Datenminimierung „eng verbunden“ ist).
31
Schließlich ist noch auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist vergleiche , zu all dem - dort im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht - EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 105 f).
32
5.4. Ausgehend davon ist für den vorliegenden Fall zunächst Folgendes vorauszuschicken: Ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten - nach dem Gesagten - erforderlich ist oder der verfolgte Zweck auch mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung genauso gut verwirklicht werden kann bzw. ob sich der dadurch bewirkte Eingriff als gerechtfertigt und verhältnismäßig erweist, stellt grundsätzlich eine einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts dar.
33
Das BVwG hat seinem Erkenntnis (zusammengefasst) zugrunde gelegt, dass durch die Bereitstellung der Namen und dienstlichen E-Mail-Adressen der Lehrer auf der Website der Berufsschule der Verwaltungsaufwand der Schule verringert und den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werde, unkompliziert, rasch und unmittelbar mit dem jeweiligen Lehrer zu kommunizieren.
34
Soweit der Revisionswerber geltend macht, für die Kontaktaufnahme mit dem Lehrpersonal sei es möglich, sich an das Schulsekretariat zu wenden, welches das jeweilige Anliegen an den betroffenen Lehrer weiterleiten könne, ist dem entgegenzuhalten, dass damit keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit zwischen Erziehungsberechtigten und Schülern einerseits und Lehrern andererseits gewährleistet wäre und damit der mit der Verwendung der E-Mail-Adressen im vorliegenden Fall verfolgte Zweck gerade nicht in gleicher Weise erreicht würde.
35
In der Revision wird weiters vorgebracht, eine Kommunikation zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten könne auch durch andere zumutbare Maßnahmen (zB über „Microsoft Teams“, in einem passwortgeschützten Bereich oder anhand einer „analogen“ Liste mit Kontaktdaten des Lehrers, die zu Schulbeginn an die Schüler ausgeteilt werde) sichergestellt werden. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu prüfen ist, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann vergleiche , EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 77; vergleiche , zum Grundsatz der Datenminimierung auch erneut Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann [Hrsg.], Datenschutzrecht [2019] Artikel 5, Rz. 121, dem zufolge eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf das notwendige Maß beschränkt ist, wenn der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung genauso gut verwirklicht werden kann).
36
Dazu ist zunächst allerdings festzuhalten, dass die Frage der Zumutbarkeit voraussetzt, dass derselbe legitime Zweck „genauso gut“ mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung oder - in den Worten des EuGH zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO - „ebenso wirksam mit anderen Mitteln“ verwirklicht werden kann. Dies hat das BVwG im Ergebnis jedoch schon deshalb verneint, weil nach dem Gesagten der - mit den vom Revisionswerber angeführten Alternativen verbundene - zusätzliche Aufwand der Zielsetzung einer raschen und unkomplizierten Kommunikation zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten widerspreche. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal sich eine Datenverarbeitung - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - auch dann als erforderlich erweisen kann, wenn damit die im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben des Verantwortlichen effizient(er) erfüllt werden können vergleiche , dazu oben die Ausführungen in Rn. 28).
37
Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen schließlich auch gegen die „weltweite Veröffentlichung“ seiner dienstlichen E-Mail-Adresse wendet, ist auf die - an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anknüpfenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass im Zuge der Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO danach zu differenzieren ist, ob die verarbeiteten Daten den (so genannten) Kernbereich der geschützten Privatsphäre betreffen oder die (so genannte) Sozialsphäre, zu der auch die berufliche Sphäre zu zählen ist vergleiche , VwGH 17.5.2024, Ro 2022/04/0026, 0027, Rn. 32 f, mit Verweis auf OGH 2.2.2022, 6 Ob 129/21w).
38
Zwar ist im vorliegenden Fall - anders als im eben genannten Erkenntnis Ro 2022/04/0026, 0027 - nicht eine Datenverarbeitung nach Litera f, des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO, sondern eine solche nach Litera e, leg. cit. zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der oben zitierten (zu Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ergangenen) Rechtsprechung des EuGH in der Rs C-439/19, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern auch im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen, ist für den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zweifelhaft, dass auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung darauf Bedacht genommen werden kann, dass die dienstliche E-Mail-Adresse des Revisionswerbers nicht den Kernbereich der geschützten Privatsphäre, sondern die (so genannte) Sozialsphäre betrifft, die sich etwa durch die Interaktion mit Außenstehenden (vorliegend zwischen den Lehrkräften und den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten) auszeichnet. Der EuGH hat in dem soeben zitierten Urteil C-439/19 (Rn. 113) auch zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Beurteilung der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung (wie hier) nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO auch die Sensibilität der fraglichen Daten und die Schwere des Eingriffs zu berücksichtigen ist. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung vor diesem Hintergrund als einen geringeren Eingriff in den Schutz der personenbezogenen Daten angesehen hat.

6. Ergebnis

39
Da die Revision aus den dargestellten Erwägungen somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
40
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Umfang des zahlenmäßig bestimmten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. September 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0524 Huber VORAB
EuGH 62019CJ0439 Latvijas Republikas Saeima VORAB
EuGH 62021CJ0252 Meta Platforms VORAB
EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2022040031_20240903J00