1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) vom 3. März 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der U Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft zu verantworten, dass in einer näher bezeichneten Betriebsstätte am 12. Oktober 2020 folgende sichtbar ausgestellten und zum Verkauf angebotenen Produkte, und zwar Mohnstrudel am Regal mit € 2,69 ausgezeichnet worden sei, sich jedoch bei der Scanner Kasse ein Preis von € 2,99 ergeben habe, sowie Salanettis am Regal mit € 2,19 ausgezeichnet worden seien, bei der Scanner Kasse sich jedoch ein Preis von € 2,69 ergeben habe, somit jeweils ein höherer als der ausgezeichnete Preis verlangt worden sei. Dadurch sei § 15 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 1 und § 2 Abs. 1 Z 1 Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992 idgF, verletzt worden. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt und er wurde zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,-- verpflichtet.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) vom 3. März 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der U Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft zu verantworten, dass in einer näher bezeichneten Betriebsstätte am 12. Oktober 2020 folgende sichtbar ausgestellten und zum Verkauf angebotenen Produkte, und zwar Mohnstrudel am Regal mit € 2,69 ausgezeichnet worden sei, sich jedoch bei der Scanner Kasse ein Preis von € 2,99 ergeben habe, sowie Salanettis am Regal mit € 2,19 ausgezeichnet worden seien, bei der Scanner Kasse sich jedoch ein Preis von € 2,69 ergeben habe, somit jeweils ein höherer als der ausgezeichnete Preis verlangt worden sei. Dadurch sei Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, idgF, verletzt worden. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt und er wurde zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,-- verpflichtet. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis unter anderem mit der Maßgabe, dass im Spruch unter der Rubrik „Datum/Zeit“ „09:42 Uhr“ angefügt werde (Spruchpunkt I.), verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,-- (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis unter anderem mit der Maßgabe, dass im Spruch unter der Rubrik „Datum/Zeit“ „09:42 Uhr“ angefügt werde (Spruchpunkt römisch eins.), verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,-- (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Das Verwaltungsgericht führte dazu - auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche beschränkt - begründend aus, der Spruch sei in Bezug auf die erforderliche Angabe der Uhrzeit konkretisiert worden. Da dem Revisionswerber von der belangten Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist am 25. November 2020, Fotos von der Ware mit Preisauszeichnung und Kassenbeleg übermittelt worden seien und auf dem Kassenbeleg die Uhrzeit ersichtlich sei, liege eine gemäß § 32 Abs. 2 VStG taugliche, fristgerechte Verfolgungshandlung vor, sodass die Ergänzung des Spruchs um die Uhrzeit durch das Verwaltungsgericht möglich gewesen sei.Das Verwaltungsgericht führte dazu - auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche beschränkt - begründend aus, der Spruch sei in Bezug auf die erforderliche Angabe der Uhrzeit konkretisiert worden. Da dem Revisionswerber von der belangten Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist am 25. November 2020, Fotos von der Ware mit Preisauszeichnung und Kassenbeleg übermittelt worden seien und auf dem Kassenbeleg die Uhrzeit ersichtlich sei, liege eine gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG taugliche, fristgerechte Verfolgungshandlung vor, sodass die Ergänzung des Spruchs um die Uhrzeit durch das Verwaltungsgericht möglich gewesen sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das „angefochtene Urteil“ (wohl gemeint: Erkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und „gemäß § 57 VwGG die belangte Behörde, nämlich den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ zum Ersatz der Aufwendungen [zu] verpflichten“. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das „angefochtene Urteil“ (wohl gemeint: Erkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und „gemäß Paragraph 57, VwGG die belangte Behörde, nämlich den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ zum Ersatz der Aufwendungen [zu] verpflichten“. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Schreiben der belangten Behörde vom 25. November 2020, mit welchem dem Revisionswerber Fotos der Warenpreisauszeichnung sowie des Kassenbelegs übermittelt worden seien, stelle lediglich eine Aufforderung zur Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Revisionswerbers jedoch keine taugliche Verfolgungshandlung dar, weil darin entgegen näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder konkrete Angaben zu Tatort oder Tatzeit noch zum wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens gemacht worden seien. Insbesondere sei auf dem übermittelten Lichtbild des Kassenbelegs keine Uhrzeit ersichtlich. Da innerhalb der Verjährungsfrist daher keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten und die Korrektur des Spruches durch das Verwaltungsgericht durch Ergänzung der Tatzeit rechtswidrig erfolgt.
6
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt:
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Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dabei die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. für viele etwa VwGH 20.1.2022, Ra 2020/04/0175, Rn. 14, mwN).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dabei die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche , für viele etwa VwGH 20.1.2022, Ra 2020/04/0175, Rn. 14, mwN). 8
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes also dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. wiederum VwGH Ra 2020/04/0175, Rn. 15, mwN).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes also dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , wiederum VwGH Ra 2020/04/0175, Rn. 15, mwN). 9
Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 9, mwN). Dabei handelt es sich um eine fallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0179, Rn. 11, mwN).Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 9, mwN). Dabei handelt es sich um eine fallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0179, Rn. 11, mwN). 10
Gemäß § 15 Abs. 1 dritter Fall PrAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Der objektive Tatbestand wird erst mit dem Verlangen, Annehmen oder sich versprechen lassen eines höheren als den ausgezeichneten Preis erfüllt. Damit wird ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die vorgeworfene Übertretung stellt daher ein Begehungsdelikt dar. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, Rn. 65, mwN).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dritter Fall PrAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt. Der objektive Tatbestand wird erst mit dem Verlangen, Annehmen oder sich versprechen lassen eines höheren als den ausgezeichneten Preis erfüllt. Damit wird ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die vorgeworfene Übertretung stellt daher ein Begehungsdelikt dar. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren vergleiche , VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, Rn. 65, mwN). 11
Um den Revisionswerber vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu bewahren und ihn in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, ist die Umschreibung der Tatzeit lediglich mit dem Kalendertag in Bezug auf die ihm vorliegend vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ausreichend, zumal das Verwaltungsgericht feststellte, dass das Entfernen der Aktionsetikette am Vorfallstag vergessen und der Warenpreis nach der Kontrolle durch den Preisprüfer richtig angeschrieben worden sei. Vielmehr bedarf es für die hinreichende Umschreibung der Tatzeit auch der Angabe der Uhrzeit, zu der die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde. Der ausschließlich den Kalendertag, nicht jedoch die genaue Uhrzeit enthaltende Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde verstößt somit gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.Um den Revisionswerber vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu bewahren und ihn in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, ist die Umschreibung der Tatzeit lediglich mit dem Kalendertag in Bezug auf die ihm vorliegend vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ausreichend, zumal das Verwaltungsgericht feststellte, dass das Entfernen der Aktionsetikette am Vorfallstag vergessen und der Warenpreis nach der Kontrolle durch den Preisprüfer richtig angeschrieben worden sei. Vielmehr bedarf es für die hinreichende Umschreibung der Tatzeit auch der Angabe der Uhrzeit, zu der die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde. Der ausschließlich den Kalendertag, nicht jedoch die genaue Uhrzeit enthaltende Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde verstößt somit gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
12
Nach ständiger Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht eines Verwaltungsgerichts einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, Rn. 8, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht eines Verwaltungsgerichts einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, Rn. 8, mwN). 13
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
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Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a VStG zu beziehen (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 17, mwN).Eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, VStG zu beziehen vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 17, mwN). 15
Das Verwaltungsgericht sieht im Schreiben der belangten Behörde vom 25. November 2020 eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hinreichende Verfolgungshandlung.Das Verwaltungsgericht sieht im Schreiben der belangten Behörde vom 25. November 2020 eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinreichende Verfolgungshandlung.
16
Nachdem der Revisionswerber gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. November 2020, in deren Spruch die Tatzeit wie auch später im Straferkenntnis ohne Angabe der Uhrzeit lediglich mit dem Kalendertag (22. Oktober 2020) konkretisiert wurde, Einspruch erhob, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25. November 2020 den Revisionswerber zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf. Gleichzeitig nahm die belangte Behörde zu dem Einspruch Stellung, wonach es unter Hinweis auf die Überprüfung vor Ort die Verwaltungsübertretung als jedenfalls erfüllt ansah. Überdies verwies die belangte Behörde als Nachweis für die Erfüllung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf je ein Lichtbild der Rechnung (Kassenbeleg) und des Regals mit der Preisauszeichnung der vorliegend relevanten Produkte, die dem Revisionswerber als wesentlicher Bestandteil des Strafverfahrens mit diesem Schreiben übermittelt wurden.
17
Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass entgegen der aktenwidrigen Feststellung des Verwaltungsgerichts tatsächlich auf dem Lichtbild des Kassenbelegs die Uhrzeit nicht ersichtlich ist.
18
Im Hinblick auf die auf dem übermittelten Lichtbild des Kassenbelegs nicht ersichtliche Uhrzeit stellt das Schreiben vom 25. November 2020 keine taugliche Verfolgungshandlung dar. Die demgegenüber auf einer aktenwidrigen Feststellung über die Möglichkeit der Kenntnisnahme der genauen Tatzeit am Lichtbild des Kassenbelegs beruhende fallbezogene Beurteilung des Schreibens als ausreichende Verfolgungshandlung durch das Verwaltungsgericht ist insofern krass fehlerhaft.
19
Soweit das Verwaltungsgericht erstmals mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Jänner 2022 den in Bezug auf die Tatzeit unzureichenden Abspruch der belangten Behörde um die Uhrzeit ergänzte, liegt dies außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG.Soweit das Verwaltungsgericht erstmals mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Jänner 2022 den in Bezug auf die Tatzeit unzureichenden Abspruch der belangten Behörde um die Uhrzeit ergänzte, liegt dies außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG.
20
Das Verwaltungsgericht war somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses berechtigt.Das Verwaltungsgericht war somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses berechtigt.
21
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich insofern als inhaltlich rechtswidrig.
22
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG insoweit abzuändern, als das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen war.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG insoweit abzuändern, als das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen war.
23
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des Preisauszeichnungsgesetzes ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall der Bund. Demgegenüber war der auf Inanspruchnahme des „unabhängigen Verwaltungssenats des Landes OÖ“ als belangte Behörde gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des Preisauszeichnungsgesetzes ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher im vorliegenden Fall der Bund. Demgegenüber war der auf Inanspruchnahme des „unabhängigen Verwaltungssenats des Landes OÖ“ als belangte Behörde gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2022