Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Entscheidungsdatum

01.04.2022

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG NÖ 1975
VStG §53b Abs3
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes - Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Revisionswerberin u.a. mehrerer Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes für schuldig erkannt und wurden über sie mehrere Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt. Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche jeweils VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0115, mwN). Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L06

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030027_20220401L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Entscheidungsdatum

05.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0108 E 3. Mai 2017 RS 3 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (VwGH vom 14. Jänner 1993, 92/09/0286; VwGH vom 16. März 2011, 2009/08/0056 (VwSlg 18.081 A/2011)). Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände auch auf das Merkmal des einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise ist dabei nicht nur auf die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes, sondern auch auf gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen anzuwenden. Darüber hinaus wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts grundsätzlich nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030027_20220505L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Entscheidungsdatum

05.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0108 E 3. Mai 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 15. September 2006, 2004/04/0185; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076). Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (VwGH vom 22. März 2016, Ra 2016/02/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L04

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030027_20220505L02

Rechtssatz für Ra 2022/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Entscheidungsdatum

05.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VwGVG 2014 §45 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079, vom 29. April 2004, 2001/09/0068, uva.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030027_20220505L03

Rechtssatz für Ra 2022/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Entscheidungsdatum

05.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L05

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030027_20220505L04

Entscheidungstext Ra 2022/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Entscheidungsdatum

01.04.2022

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG NÖ 1975
VStG §53b Abs3
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J, geboren 1991, vertreten durch Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Allerheiligengasse 10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Dezember 2021, Zl. LVwG-S-601/001-2021, betreffend Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Revisionswerberin u.a. mehrerer Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes für schuldig erkannt und wurden über sie mehrere Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt.
2
Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, ferner wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision für nicht zulässig erklärt.
3
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag ist damit begründet, dass in Anbetracht der - nicht näher dargestellten - Einkommensverhältnisse der Revisionswerberin die Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre. Dies betreffe insbesondere die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Da gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist - abgesehen davon, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin im Antrag nicht näher konkretisiert wurden - nicht zu erkennen, dass der Revisionswerberin bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde.
6
Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG maßgebend, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche , jeweils VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0115, mwN).
7
Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 1. April 2022

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L03

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2022030027_20220401L00

Entscheidungstext Ra 2022/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Entscheidungsdatum

05.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VStG §22
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der J K in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Allerheiligengasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Dezember 2021, Zl. LVwG-S-601/001-2021, betreffend Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Februar 2021 wurde die Revisionswerberin - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - insgesamt neun Übertretungen des Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz schuldig erkannt, weil sie an neun näher bezeichneten Zeitpunkten am 4. Oktober 2020 zwischen 15:10 Uhr und 15:49 Uhr an neun näher bezeichneten, unterschiedlichen Orten jeweils „durch Schreien von Sprüchen gegen die COVID19 Maßnahmen sowie Verwenden eines Lautsprechers aus dem Musik ertönte was weithin hörbar war, ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt“ habe (Spruchpunkte 3 bis 10 und 12), sowie einer Übertretung des Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz, weil sie am 4. Oktober 2020 um 15:42 Uhr an einem näher bestimmten Ort „durch das Beschimpfen der einschreitenden Einsatzkräfte mit Worten wie ‚Es seits so deppad‘ den öffentlichen Anstand verletzt“ habe (Spruchpunkt 11). Über die Revisionswerberin wurden dafür nach Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz insgesamt zehn Geldstrafen von jeweils € 100 (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 20 Stunden) verhängt.
2
Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3
Dieses führte eine mündliche Verhandlung durch, in der die Revisionswerberin sowie zwei Zeugen vernommen wurden, und welche sodann zur Vernehmung von weiteren Zeugen vertagt wurde.
4
Zur fortgesetzten Verhandlung erschien die Revisionswerberin nicht. Aus der Niederschrift zur Verhandlung ergibt sich, dass sie sich etwa eine Viertelstunde nach Beginn telefonisch beim Verwaltungsgericht gemeldet und dem Richter mitgeteilt habe, dass sie nicht fristgerecht kommen könne, weil „um halb fünf Uhr morgens“ (also etwa vier Stunden zuvor) ihr Zelt von der Polizei in W „weggeräumt“ worden sei. Die Frage, warum sie dies nicht früher gemeldet habe, habe sie damit beantwortet, dass sie sich um ihre Wertsachen habe kümmern müssen. Sie befinde sich nun in W. Den Hinweis des Richters darauf, dass sie an der Verhandlung (in N) teilnehmen könne, wenn sie bis zur Beendigung der Vernehmung der anwesenden Zeugen erscheine, habe sie mit der Bemerkung quittiert, dass „das Gericht nicht so kleinlich sein“ solle.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen, die Revisionswerberin zur Leistung eines näher bestimmten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es nicht vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgegangen sei, eine Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß entschuldigten Revisionswerberin durchgeführt und die Vernehmung eines beantragten, aber zunächst ebenso verhinderten Zeugen unterlassen habe.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln vergleiche , zu alldem VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, je mwN).
11
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass es sich bei den angelasteten Übertretungen des Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeigesetz um voneinander völlig unabhängige Tatbilder handle, die situationsbezogen hinsichtlich der örtlichen Ausführung, des Erscheinungsbildes und der zeitlichen Lage spontan durch die Revisionswerberin gesetzt worden seien. Es hat damit also den nach der dargestellten Rechtsprechung für die Annahme eines fortgesetzten (Vorsatz-)Deliktes entscheidenden einheitlichen Willensentschluss ausdrücklich verneint.
12
Der Revision, die ausschließlich darauf abstellt, dass die Tathandlungen (alle) in der Fußgängerzone und in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen worden seien, legt damit nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in dieser Frage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
13
Zur Durchführung der fortgesetzten mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Revisionswerberin ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein. Auch eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche , zu alldem VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, je mwN).
14
Die Revision rechtfertigt das Nichterscheinen der Revisionswerberin zum zweiten Verhandlungstermin ohne weitere Ausführungen lediglich damit, dass der „ihr erteilte Auftrag auf Räumung des Protestcamps in W“ ein zwingender Grund dafür gewesen sei. Damit zeigt sie aber nicht eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf, wonach aus den Angaben der Revisionswerberin gegenüber dem Richter noch kein triftiger Grund für ein Nichterscheinen auch noch über vier Stunden später zu erkennen gewesen sei.
15
Schließlich rügt die Revision das Unterbleiben der neuerlichen Ladung und Vernehmung eines von der Revisionswerberin beantragten, aber nicht erschienenen „Entlastungszeugen“, weil dieser aufgrund einer behördlichen Absonderung verhindert gewesen sei.
16
Hierzu genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Fall einer unterbliebenen Vernehmung - um die notwendige Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzustellen - in der Revision konkret darzulegen ist, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2021/14/0385, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Revision, die dazu lediglich pauschal angibt, das Verwaltungsgericht wäre bei Durchführung des Zeugenbeweises zu einem anderen Erkenntnis gelangt, nicht.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L00

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2022030027_20220505L00