Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53b
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1995
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 53b.Paragraph 53 b,
(1)Absatz eins,Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
(2)Absatz 2,Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten.
Schlagworte
Vorführung, Fluchtgefahr
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063152
Alte Dokumentnummer
N4199114115J