Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J, geboren 1991, vertreten durch Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Allerheiligengasse 10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Dezember 2021, Zl. LVwG-S-601/001-2021, betreffend Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Revisionswerberin u.a. mehrerer Übertretungen des NÖ Polizeistrafgesetzes für schuldig erkannt und wurden über sie mehrere Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt.
2
Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, ferner wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision für nicht zulässig erklärt.
3
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag ist damit begründet, dass in Anbetracht der - nicht näher dargestellten - Einkommensverhältnisse der Revisionswerberin die Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre. Dies betreffe insbesondere die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Da gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist - abgesehen davon, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin im Antrag nicht näher konkretisiert wurden - nicht zu erkennen, dass der Revisionswerberin bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde.
6
Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG maßgebend, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche , jeweils VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0115, mwN).
7
Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 1. April 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L03