Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079, vom 29. April 2004, 2001/09/0068, uva.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L02