1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg betreffend Verlängerung des Aufenthaltstitels als Studentin gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mangels Nachweis eines Studienerfolges im vorangegangenen Studienjahr 2019/2020 ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg betreffend Verlängerung des Aufenthaltstitels als Studentin gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mangels Nachweis eines Studienerfolges im vorangegangenen Studienjahr 2019 aus 2020, ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, die Revisionswerberin habe im relevanten Zeitraum (1. Oktober 2019 bis 30. September 2020) überhaupt keine Prüfung positiv abgelegt. Wenn sie sich darauf berufe, dass aufgrund der Corona Pandemie an der Technischen Universität Wien (TU Wien) in den für sie relevanten Lehrgegenständen keine praktischen Prüfungen stattgefunden hätten, werde darauf verwiesen, dass die Revisionswerberin auch im Wintersemester 2019/2020 keine Prüfung abgelegt und für das Sommersemester 2020 nicht- etwa durch Vorlage einer Bestätigung der TU Wien - nachgewiesen habe, dass sie aufgrund der Corona Pandemie gehindert gewesen wäre, die notwendigen Prüfungen zu absolvieren. Insofern sei sie ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen.Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, die Revisionswerberin habe im relevanten Zeitraum (1. Oktober 2019 bis 30. September 2020) überhaupt keine Prüfung positiv abgelegt. Wenn sie sich darauf berufe, dass aufgrund der Corona Pandemie an der Technischen Universität Wien (TU Wien) in den für sie relevanten Lehrgegenständen keine praktischen Prüfungen stattgefunden hätten, werde darauf verwiesen, dass die Revisionswerberin auch im Wintersemester 2019 aus 2020, keine Prüfung abgelegt und für das Sommersemester 2020 nicht- etwa durch Vorlage einer Bestätigung der TU Wien - nachgewiesen habe, dass sie aufgrund der Corona Pandemie gehindert gewesen wäre, die notwendigen Prüfungen zu absolvieren. Insofern sei sie ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen.
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In der Zulässigkeitserklärung wird vorgebracht, es bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage, ob die pandemiebedingten Maßnahmen ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG seien. Darüber hinaus sei das LVwG von der bisherigen hg. Rechtsprechung betreffend die Mitwirkungspflicht abgewichen (Hinweis auf VwGH 11.5.1993, 91/08/0122). In den Medien sei „täglich zu hören oder zu lesen“ gewesen, dass „die Universitäten und sonstigen Bildungsinstitute ihren Betrieb für die Dauer der behördlichen Maßnahmen einzustellen hatten“ und den „Betrieb erst ab Anfang Juni wiederaufnehmen“ hätten können; im Juni seien keine mündlichen Prüfungen angeboten worden und bis zum Beginn des folgenden Semesters sei es der Revisionswerberin nicht möglich gewesen, Prüfungen zu absolvieren.In der Zulässigkeitserklärung wird vorgebracht, es bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage, ob die pandemiebedingten Maßnahmen ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG seien. Darüber hinaus sei das LVwG von der bisherigen hg. Rechtsprechung betreffend die Mitwirkungspflicht abgewichen (Hinweis auf VwGH 11.5.1993, 91/08/0122). In den Medien sei „täglich zu hören oder zu lesen“ gewesen, dass „die Universitäten und sonstigen Bildungsinstitute ihren Betrieb für die Dauer der behördlichen Maßnahmen einzustellen hatten“ und den „Betrieb erst ab Anfang Juni wiederaufnehmen“ hätten können; im Juni seien keine mündlichen Prüfungen angeboten worden und bis zum Beginn des folgenden Semesters sei es der Revisionswerberin nicht möglich gewesen, Prüfungen zu absolvieren. 6
Zunächst wird angemerkt, dass Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gesetzt werden, grundsätzlich geeignet sein können, einen Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG darzustellen. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind und auch entsprechend nachgewiesen werden.Zunächst wird angemerkt, dass Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gesetzt werden, grundsätzlich geeignet sein können, einen Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG darzustellen. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind und auch entsprechend nachgewiesen werden.
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Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen ist entgegen zu halten, dass die Universitäten keineswegs bis Juni 2020 „ihren Betrieb ... einzustellen hatten“. Vielmehr wurden mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung - C-UHV), BGBl. II Nr. 171/2020, die am 23. April 2020 in Kraft trat, diverse Sondervorschriften unter anderem auch für Lehrveranstaltungen und Prüfungen (§ 10 COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung - C-UHV) erlassen. Auf der Homepage der TU Wien wurde in einem Coronavirus-Update vom 24. April 2020 - bereits mit Bezugnahme auf die oben angeführte Verordnung - ausgeführt, dass Prüfungen entweder online abgehalten werden oder voraussichtlich ab 2. Juni 2020 wieder in Präsenz möglich sein sollten.Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen ist entgegen zu halten, dass die Universitäten keineswegs bis Juni 2020 „ihren Betrieb ... einzustellen hatten“. Vielmehr wurden mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung - C-UHV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,, die am 23. April 2020 in Kraft trat, diverse Sondervorschriften unter anderem auch für Lehrveranstaltungen und Prüfungen (Paragraph 10, COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung - C-UHV) erlassen. Auf der Homepage der TU Wien wurde in einem Coronavirus-Update vom 24. April 2020 - bereits mit Bezugnahme auf die oben angeführte Verordnung - ausgeführt, dass Prüfungen entweder online abgehalten werden oder voraussichtlich ab 2. Juni 2020 wieder in Präsenz möglich sein sollten. Angesichts dessen wäre es Aufgabe der Revisionswerberin gewesen, nachzuweisen, aus welchem Grund es ihr nicht möglich gewesen sei, im Wintersemester 2019/2020, in dem noch keine pandemiebedingten Einschränkungen bestanden, und - entweder im Online-Format oder allenfalls in Präsenz - im Sommersemester 2020 Prüfungen im Umfang von 16 ECTS-Punkten abzulegen. Inwiefern sich das LVwG diese Informationen von Amts wegen hätte verschaffen können, ist nicht erkennbar; ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung hinsichtlich der Mitwirkungspflicht wird mit dem Hinweis auf VwGH 91/08/0122 daher nicht aufgezeigt.Angesichts dessen wäre es Aufgabe der Revisionswerberin gewesen, nachzuweisen, aus welchem Grund es ihr nicht möglich gewesen sei, im Wintersemester 2019 aus 2020,, in dem noch keine pandemiebedingten Einschränkungen bestanden, und - entweder im Online-Format oder allenfalls in Präsenz - im Sommersemester 2020 Prüfungen im Umfang von 16 ECTS-Punkten abzulegen. Inwiefern sich das LVwG diese Informationen von Amts wegen hätte verschaffen können, ist nicht erkennbar; ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung hinsichtlich der Mitwirkungspflicht wird mit dem Hinweis auf VwGH 91/08/0122 daher nicht aufgezeigt.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
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Ausgehend davon erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 19. März 2021