Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/19/0224

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0224

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/03/0007 B 13. Oktober 2015 VwSlg 19216 A/2015 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa B vom 23. November 2009, 2009/05/0139). Dies korrespondiert der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L01

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190224_20210629L01

Rechtssatz für Ra 2021/19/0224

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0224

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0068 E 14. April 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Es bestehen vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des (hier: bis zur Erhebung der Revision) nur mündlich verkündeten Erkenntnisses vergleiche B 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L02

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190224_20210629L02

Rechtssatz für Ra 2021/19/0224

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0224

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0435 B 21. Dezember 2020 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung nach Paragraph 29, VwGVG klargestellt hat, wird in der Regel die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. In einer lediglich ausführlicheren (und nicht der mündlichen Verkündung widersprechenden) Begründung in der schriftlichen Ausfertigung liegt allein kein Begründungsmangel vergleiche dazu grundlegend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558-0560, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L04

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190224_20210629L03

Rechtssatz für Ra 2021/19/0224

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0224

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 9

Stammrechtssatz

Selbst eine erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den VwGH - zugestellte schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses wird für das Revisionsverfahren beachtlich sein und insofern allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit nehmen. Ein Revisionswerber ist zwar aufgrund der Konsumation des Revisionsrechtes gehindert, nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen verkündeten Erkenntnisses eine weitere (zweite) Revision einzubringen (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059, 0068; 21.11.2017, Ra 2017/03/0082). Es ist ihm jedoch möglich, eine Revisionsergänzung vorzunehmen vergleiche die Ausführungen in VwGH 6.3.1997, 95/09/0250, zum Beschwerdeverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L03

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190224_20210629L04

Rechtssatz für Ra 2021/19/0224

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0224

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/19/0232 B 31. August 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L05

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190224_20210629L05

Entscheidungstext Ra 2021/19/0224

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0224

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs6 Z1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des B H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das am 23. April 2021 mündlich verkündete und am 14. Juni 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W259 2238732-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12. September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und weil er einerseits bei der syrischen Armee hätte einrücken müssen und ihn andererseits die Freie Syrische Armee (FSA) habe rekrutieren wollen.
2
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Revisionswerber eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4
Das BVwG führte am 23. April 2021 eine mündliche Verhandlung durch und verkündete an deren Ende das angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Beschwerde als unbegründet abwies und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärte.
5
Das Erkenntnis wurde auf Antrag des Revisionswerbers vom BVwG am 14. Juni 2021 (nach Einbringung der Revision) schriftlich ausgefertigt.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7
Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, weil maßgeblich gegen die Begründungspflicht verstoßen worden sei, zumal das Verwaltungsgericht (ohne Begründung) zu gegenteiligen Feststellungen als in den in der Entscheidung aufgelisteten Länderinformationsberichten komme.
8
Das BVwG sei ferner von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, weil der Revisionswerber jedenfalls einberufen worden sei und heutzutage auch Männer „in ihren 50er[n]“ eingezogen werden würden. Der Einberufung hätte sich der Revisionswerber durch seine Flucht widersetzt. Das BVwG verkenne die Gefahr, bei Rückkehr zum syrischen Militär eingezogen zu werden.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der mündlichen Verkündung die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent. Dies korrespondiert mit der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen vergleiche , VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558, mwN).
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits mehrfach festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen entsprechen muss, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 23.3.2021, Ra 2019/19/0431, mwN).
11
Werden Verfahrensmängel - wie hier ein Begründungsmangel - als Zulassungsgrund ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 9.12.2020, Ra 2020/19/0110, mwN). In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt vergleiche , zuletzt etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2020/18/0064, bzw. grundlegend VwGH Ra 2019/14/0558, jeweils mwN).
12
Im Ergebnis wird selbst eine erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - zugestellte schriftliche Ausfertigung für das Revisionsverfahren beachtlich sein und insofern allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit nehmen. Ein Revisionswerber ist zwar auf Grund der Konsumation des Revisionsrechtes gehindert, nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen verkündeten Erkenntnisses eine weitere (zweite) Revision einzubringen. Es ist ihm jedoch möglich, eine Revisionsergänzung vorzunehmen vergleiche , VwGH erneut Ra 2019/14/0558, mwN).
13
Das BVwG legte seinen Länderfeststellungen das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom Februar 2021, einen Auszug aus dem UNHCR-Bericht, relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen mit Stand von Februar 2017 sowie einen Auszug aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, mit Stand von November 2017, zu Grunde.
14
Das Vorbringen der Revision, das BVwG habe zwar drei Berichte zur Lage im Heimatstaat namentlich aufgezählt, jedoch ohne inhaltlich näher auf sie einzugehen und es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Quellen das BVwG die jeweilige Information beziehe, übersieht, dass aus der schriftlichen Ausfertigung eindeutig und klar erkennbar ist, welche Feststellungen anhand welchen Berichts getroffen wurden und warum das BVwG zum Schluss kam, dass dem Revisionswerber keine Gefahr drohe, zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden.
15
Inwiefern das BVwG zu gegenteiligen Feststelllungen als in den in der Entscheidung aufgelisteten Länderinformationsberichten gekommen wäre, wird von der Revision nicht substantiiert vorgebracht und ist dies auch nicht ersichtlich.
16
Selbst wenn dem mündlich verkündeten Erkenntnis ein Begründungsmangel anhaften würde, wäre dessen Relevanz im Sinn der zitierten Rechtsprechung mit Erlassung der schriftlichen Ausfertigung, die den Anforderungen der Begründungspflicht jedenfalls entspricht, weggefallen.
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 27.5.2021, Ra 2020/19/0115, mwN).
18
Das BVwG verkannte nicht, dass auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen könne, wenn dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und den Sanktionen - wie bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehle. Allerdings kam das BVwG fallbezogen zum Ergebnis, es sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrische Regierung dem Revisionswerber eine oppositionelle Gesinnung unterstellen werde und ihm im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe.
19
Das BVwG verwies im Rahmen seiner Einzelfallprüfung darauf, dass der Revisionswerber vor dem BFA eine Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Militär oder eine Verfolgung auf Grund seiner politischen Einstellung nicht konkret vorgebracht habe. Auch aus den Länderberichten ergebe sich eine entsprechende Gefahr allein auf Grund des Umstandes, dass der Revisionswerber in einer Region gelebt habe, die unter der Kontrolle der FSA gestanden sei bzw. stehe, nicht. Eine wie in der Beschwerdeschrift bzw. in der mündlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters in der Verhandlung vorgebrachte unterstellte politische Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. So habe der Revisionswerber einerseits vor dem BFA ausdrücklich eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung in Syrien auf Grund seiner politischen Einstellung verneint und eine solche auch nicht als mögliche Befürchtung im Fall einer Rückkehr nach Syrien in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zudem sei es auch dem (damals etwa 45-jährigen) Bruder des Revisionswerbers möglich gewesen, aus der Türkei wieder in die Stadt Idlib zurückzukehren.
20
Ausgehend davon vermag die Revision nicht darzutun, dass diese Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.
21
Insofern die Revision mit ihrem Vorbringen auf ältere Länderinformationsblätter Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen von dem im Entscheidungszeitpunkt des BVwG aktuellsten Länderinformationsblatt zum Teil nicht gedeckt ist. Ebenso ist der Revision hier zu entgegnen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann vergleiche , VwGH 31.8.2020, Ra 2020/19/0232, mwN).
22
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L00

Im RIS seit

02.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JWT_2021190224_20210629L00