Verwaltungsgerichtshof
29.06.2021
Ra 2021/19/0224
GRS wie Ra 2020/01/0435 B 21. Dezember 2020 RS 3 (hier: nur der erste Satz)
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung nach Paragraph 29, VwGVG klargestellt hat, wird in der Regel die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. In einer lediglich ausführlicheren (und nicht der mündlichen Verkündung widersprechenden) Begründung in der schriftlichen Ausfertigung liegt allein kein Begründungsmangel vergleiche dazu grundlegend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558-0560, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L04