Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0025

Entscheidungsdatum

09.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §47
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0110 E 11. September 2019 RS 2 (hier ohne ersten und zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 51 h, VStG ist wegen der Gleichartigkeit des Paragraph 47, VwGVG 2014 anwendbar vergleiche VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188). Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das VwG von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das VwG das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170025.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021170025_20210409L01

Rechtssatz für Ra 2021/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0025

Entscheidungsdatum

09.04.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0195 E 26. Mai 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Im Revisionsfall hat das VwG weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Erkenntnis begründet, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Eine solche Begründung wäre - infolge ihrer Einzelfallbezogenheit - im Regelfall, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170025.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021170025_20210409L02

Entscheidungstext Ra 2021/17/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0025

Entscheidungsdatum

09.04.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §47
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und den Hofrat Mag. Berger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A M in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Dezember 2020, LVwG-S-2618/001-2019, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH wegen des näher umschriebenen Veranstaltens verbotener Ausspielungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 zweier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG zwei Geldstrafen in der Höhe von je € 5.000,-- (sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 168 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 1.000,-- festgesetzt.
2
2.1. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich erlassenen Erkenntnis - unter Ergänzung des Spruches durch Angabe des Kontrollzeitpunktes und des „ersten Deliktsfall[es]“ der verletzten Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sowie durch Anführung der Fassungen der im Spruch des Straferkenntnisses zitierten verletzten Rechtsvorschriften und der Strafsanktionsnorm - als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 2.000,-- fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
2.1. Eine Begründung für die Unterlassung der Verkündung der Entscheidung findet sich weder im Verhandlungsprotokoll noch im Erkenntnis.
4
3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
3.2. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
6
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision u.a. vor, das LVwG habe es entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne nähere Begründung unterlassen, das angefochtene Erkenntnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Eine offensichtliche Unmöglichkeit der sofortigen Verkündung sei nicht ersichtlich.
8
Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und begründet:
9
4.2. Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
10
4.3. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen vergleiche , VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0073; 26.5.2020, Ra 2018/11/0195, jeweils mwN). Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , zum Ganzen auch VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0011; 12.5.2020, Ra 2019/10/0193, 0194, jeweils mwN).
11
4.4. Im Revisionsfall hat das LVwG weder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Erkenntnis begründet, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Eine solche Begründung wäre - infolge ihrer Einzelfallbezogenheit - im Regelfall, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel. Im Revisionsfall ist auch nicht offensichtlich, dass die Verkündung des Spruches des Erkenntnisses und seiner wesentlichen Begründung nach dem Schluss der Verhandlung nicht möglich gewesen wäre vergleiche , VwGH 8.10.2020, Ra 2020/02/0178, mwN).
12
4.5. Der von der belangten Behörde zitierte, zu Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG ergangene, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2020, Ra 2020/11/0039, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, weil es sich im vorliegenden Fall um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt und Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG maßgeblich ist.
13
4.6. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG hat das LVwG durch das unbegründete Unterlassen der Verkündung des Erkenntnisses nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einer Verwaltungsstrafsache das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
14
5. Hinsichtlich der vom LVwG durchgeführten Strafbemessung ist weiters darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG von einem Strafrahmen von € 3.000,-- bis € 30.000,-- pro Glücksspielgerät auszugehen ist. Das LVwG bestätigte pro Gerät die Verhängung einer Geldstrafe von € 5.000,-- sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, also 7 Tagen, mithin der Hälfte der jeweils möglichen Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Begründung für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen in dieser Höhe ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und jener der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich vergleiche , näher VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0209, mwN).
15
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170025.L00

Im RIS seit

30.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2021170025_20210409L00