Verwaltungsgerichtshof
09.04.2021
Ra 2021/17/0025
GRS wie Ra 2018/11/0195 E 26. Mai 2020 RS 3
Im Revisionsfall hat das VwG weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Erkenntnis begründet, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Eine solche Begründung wäre - infolge ihrer Einzelfallbezogenheit - im Regelfall, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170025.L02