Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/08/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0133

Entscheidungsdatum

02.11.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0004 E 9. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080133.L01

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021080133_20221102L01

Rechtssatz für Ra 2021/08/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0133

Entscheidungsdatum

02.11.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0218 B 22. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG handelt es sich um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080133.L02

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021080133_20221102L02

Rechtssatz für Ra 2021/08/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0133

Entscheidungsdatum

02.11.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0187 E 18. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080133.L04

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021080133_20221102L03

Entscheidungstext Ra 2021/08/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0133

Entscheidungsdatum

02.11.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des N A M in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2021, W260 2217325-1/5E, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Dem im Bezug von Notstandshilfe stehenden Revisionswerber wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (AMS) am 15. Juni 2018 ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als technischer Zeichner im Bereich HKLS (Heizung-, Klima-, Lüftung-, Sanitäranlagen) mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 11. Juli 2018 übermittelt und er wurde aufgefordert, dazu eine Bewerbung für eine vom AMS durchgeführte Vorauswahl abzugeben. Im Stellenangebot wurde unter der Überschrift „Profil“ angeführt: „Abgeschlossene Ausbildung (Lehre) oder HTL Gebäudetechnik mit Fachrichtung Anlagenbau (HKLS), Berufserfahrung erwünscht“. Der Revisionswerber bewarb sich für diese Stelle nicht.
2
Mit Bescheid vom 30. Juli 2018 sprach das AMS aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit , Paragraph 38, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 11. Juli 2018 bis 21. August 2018 verloren habe. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. September 2018 als unbegründet ab. In seiner Begründung verwies das AMS darauf, dass der Revisionswerber entgegen seinen Angaben für die angebotene Stelle aufgrund seiner Ausbildung in Betracht gekommen wäre.
3
Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er brachte im Beschwerdeverfahren vor, er habe wohl eine - näher dargestellte - Ausbildung und Berufserfahrung als technischer Zeichner im Bereich der Innenarchitektur, die Anforderungen im Stellenangebot erfülle er aber nicht. Weder habe er eine Ausbildung an einer HTL noch eine Lehre als technischer Zeichner absolviert. Eine für die Zuweisung geeignete Beschäftigung sei daher nicht vorgelegen, sodass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nicht verwirklicht worden sei.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe gegenüber dem AMS in der Betreuungsvereinbarung den Wunsch geäußert, als technischer Zeichner vermittelt zu werden. Er habe in Syrien eine dreijährige Diplomausbildung im Bereich der Innenarchitektur absolviert, drei Semester Architektur an der Technischen Universität Wien studiert und eine zweimonatige Ausbildung im Bereich HKLS absolviert. Er verfüge unter anderem über Berufserfahrung als Innenarchitekt bzw. als technischer Zeichner im Bereich Innenarchitektur und Wohnbau. Der Revisionswerber habe sich für die am 15. Juni 2008 angebotene Beschäftigung auch nach nochmaliger Aufforderung durch das AMS nicht beworben. Das sei ursächlich dafür gewesen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei.
6
Diese Feststellungen gründete das Bundesverwaltungsgericht auf die im Akt des AMS befindlichen Urkunden bzw. die eigenen Angaben des Revisionswerbers im Verfahren des AMS über seine Ausbildung und Berufserfahrung.
7
Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, es treffe wohl zu, dass der Revisionswerber die im Stellenangebot genannten Ausbildungen - nämlich eine Lehre oder eine HTL Gebäudetechnik mit Fachrichtung Anlagenbau (HKLS) - nicht absolviert habe. Ausgehend von seinem Werdegang sei die angebotene Stelle aber auch nicht evident unzumutbar gewesen. Der Revisionswerber sei daher im Sinn der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet gewesen, sich um die Stelle zu bewerben und im Zuge der Bewerbung seine Eignung abzuklären. Die Unterlassung dieser Verpflichtung sei als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, wobei der Revisionswerber dies zumindest in Kauf genommen habe. Dem Revisionswerber liege daher eine (bedingt) vorsätzliche Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zur Last. Eine mündliche Verhandlung sei nicht beantragt worden. Im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt sei die Durchführung einer Verhandlung auch nicht von Amts wegen erforderlich gewesen.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprächen, die für die zugewiesene Arbeitsstelle verlangt würden. Treffe dies nicht zu, sei eine Zuweisung unzulässig. Der Revisionswerber habe dem Anforderungsprofil im Stellenangebot nicht entsprochen und darauf auch das AMS hingewiesen. Es sei daher keine Vereitelungshandlung bzw. zumindest kein vorsätzliches Verhalten vorgelegen. Auch sei die Kausalität für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht wäre im Übrigen nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Revisionswerber habe im Beschwerdeverfahren ein Tatsachenvorbringen erstattet, dessen Klärung - auch im Sinn von Artikel 6, EMRK - eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
12
Es trifft zu, dass Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche , VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche , etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls vergleiche , VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218, mwN).
13
Im vorliegenden Fall wurde im Stellenangebot hinsichtlich der Erfüllung des Anforderungsprofils der angebotenen Stelle - neben dem Abschluss einer HTL Gebäudetechnik mit Fachrichtung Anlagenbau (HKLS) - eine „abgeschlossene Ausbildung (Lehre)“ angegeben. Nach den unstrittigen Feststellungen zum Ausbildungsweg des Revisionswerbers hat dieser zwar keine Lehre als technischer Zeichner, aber andere einschlägige Ausbildungen - nämlich eine dreijährige Diplomausbildung als Innenarchitekt, drei Semester Architektur an der technischen Universität und eine zweimonatige Ausbildung im Bereich HKLS - absolviert. Es konnte daher als zumindest möglich erscheinen, dass der potentielle Dienstgeber diese Ausbildungen - allenfalls auch in Zusammenhang mit der erworbenen Berufserfahrung des Revisionswerbers - als mit der in der Stellenausschreibung genannten Lehre gleichwertig erachten werde. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschäftigung nicht von vornherein als evident unzumutbar im Sinn der dargestellten Rechtsprechung erscheinen musste, erweist sich daher zumindest als vertretbar.
14
Soweit die Revision die Kausalität der Unterlassung der Bewerbung durch den Revisionswerber für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass es bei Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer arbeitslosen Person als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, darauf ankommt, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche , etwa VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190, mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2021/08/0010, mwN).
15
Die Ursächlichkeit der Unterlassung der Bewerbung dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der getroffenen Feststellungen - nach denen der Revisionswerber für die angebotene Beschäftigung nicht von vornherein ungeeignet war - zurecht bejaht. Auch vermag die Revision nicht darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von einer (bedingt) vorsätzlichen Vereitelungshandlung durch den Revisionswerber ausgegangen ist, zumal unbestritten geblieben ist, dass dem Revisionswerber der Vermittlungsvorschlag vom AMS ein zweites Mal überreicht wurde, sodass seine Verpflichtung zur Bewerbung trotz des erhobenen Einwands nicht zweifelhaft sein konnte.
16
Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt war. Die getroffenen Feststellungen - insbesondere zur Ausbildung des Revisionswerbers, zum Stellenangebot des AMS vom 15. Juni 2018 und zum Unterbleiben einer Bewerbung - entsprachen den eigenen Angaben des Revisionswerbers im Verfahren und waren nicht strittig. Seine rechtliche Beurteilung konnte das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
17
Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Soweit der Revisionswerber insoweit auf Artikel 6, EMRK verweist, ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher im Sinn von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben vergleiche , VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080133.L00

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2021080133_20221102L00