Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §45 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0063 B 5. April 2019 RS 1 (hier nur der vorletzte Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass dem Mitbeteiligten, der sich derzeit noch in Nigeria aufhalte, aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ein Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sei. Im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Niederlassungsverfahren wieder beim Verwaltungsgericht anhängig. Eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre daher "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren verbunden". Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar. Soweit der Revisionswerber faktische und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten ins Treffen führt, legt er nicht konkret dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre vergleiche zur Konkretisierungspflicht VwGH 20.4.2018, Ra 2017/22/0225).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220027.L01

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020220027_20200304L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

IntG 2017 §10 Abs3 Z2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §10 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs5 Z2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 idF 2019/I/041
NAG 2005 §21a Abs4 Z2
NAG 2005 §45 idF 2017/I/145
NAG 2005 §8 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zur Frage, wann von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist zunächst das Regelungsgefüge der Paragraphen 9 und 10 IntG 2017 in den Blick zu nehmen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 sind Drittstaatsangehörige von der Pflicht zur Erfüllung des - geringere Kenntnisse verlangenden - Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, wenn ihnen die Erfüllung "auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands" nicht zugemutet werden kann. Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 verlangt somit (ebenso wie die vergleichbare Regelung betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen in Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005, aber anders als Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG 2017) keinen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut, die divergierenden Anforderungen an die zu erfüllenden Module sowie den unterschiedlichen Berechtigungsumfang der Aufenthaltstitel, für den die Regelungen getroffen wurden (nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG 2005 dokumentiert der in Paragraph 10, IntG 2017 angesprochene Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" anders als die in Paragraph 9, IntG 2017 genannten Aufenthaltstitel ein unbefristetes Niederlassungsrecht), ist davon auszugehen, dass auch die Anforderungen an das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestandes deutlich voneinander abzugrenzen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220027.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220027_20210226L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

IntG 2017 §10 Abs3 Z2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs5 Z2 idF 2019/I/041
NAG 2005 §45 Abs12 Z2 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, IntG 2017 zufolge kann der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 9, Absatz 2, IntG 2017 vorzugehen wäre. Wenn demnach aber bereits der in Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG 2017 vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustandes nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustandes für zwei Jahre anzunehmen ist, sondern dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand - mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung - auf Dauer bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt aber dem im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschlag einer erneuten Kontrolle in zwei Jahren Bedeutung zu. Es ist diesbezüglich nicht maßgeblich, dass das Gutachten keine positive Prognose (in dem Sinn, dass eine Verbesserung des Zustandes jedenfalls zu erwarten sein wird) enthält, sondern dass durch die Empfehlung einer Kontrolle in zwei Jahren gerade keine Dauerhaftigkeit des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes bestätigt wird vergleiche VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0158). Ausgehend davon wurde eine Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes durch das vorliegende amtsärztliche Gutachten nicht nachgewiesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220027.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220027_20210226L02

Entscheidungstext Ra 2020/22/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §45 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Stadt Linz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. November 2019, LVwG-750747/2/BP/AO, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG erteilt.

2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung dieses Antrags führte der Revisionswerber aus, er müsste - sollte seinem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden - eine Aufenthaltstitelkarte drucken, diese an den Mitbeteiligten ausfolgen und sie nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wieder einziehen. Dies wäre auf Grund der offenkundigen Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses unverhältnismäßig. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig vergleiche , VwGH 21.6.2018, Ra 2018/22/0096, mwN).

4 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe erneut VwGH Ra 2018/22/0096, mwN). Auch die Behauptung des Revisionswerbers, das angefochtene Erkenntnis sei offenkundig rechtswidrig, führt zu keinem anderen Ergebnis.

5 Soweit der Revisionswerber den Druck und die Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte ins Treffen führt, legt er nicht dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre vergleiche , wiederum VwGH Ra 2018/22/0096, mwN). Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar vergleiche , VwGH 5.4.2019, Ra 2019/22/0063).

6 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 4. März 2020

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220027.L00

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Dokumentnummer

JWT_2020220027_20200304L00

Entscheidungstext Ra 2020/22/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

IntG 2017 §10 Abs3 Z2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §10 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs5 Z2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 idF 2019/I/041
NAG 2005 §21a Abs4 Z2
NAG 2005 §45 Abs12 Z2 idF 2017/I/145
NAG 2005 §45 idF 2017/I/145
NAG 2005 §8 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. November 2019, Zl. LVwG-750747/2/BP/AO, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M K, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 23. September 2019 wies der Bürgermeister der Stadt Linz (belangte Behörde, Amtsrevisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Da der Mitbeteiligte das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe und - nach Auffassung der belangten Behörde - zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne, auf Grund dessen ihm die Absolvierung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG nicht vor.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. November 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG erteilt werde. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Mitbeteiligte verfüge seit 25. März 2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 über den Status als subsidiär Schutzberechtigter und eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt verlängert bis zum 25. März 2021. Er habe weder am 13. September 2016 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ noch am 15. Dezember 2018 die „Integrationsprüfung B1“ bestanden. Der Mitbeteiligte gehe einer Beschäftigung als Arbeiter nach, durch die er ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.152,64 erziele. Am 19. Juli 2019 sei eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden, auf Grund derer folgende Stellungnahme übermittelt worden sei:

„Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der ärztlichen Untersuchung sowie der vorliegenden Diagnose und fachärztlichen Befunde ist [der Mitbeteiligte] auf absehbare Zeit derzeit nicht in der Lage eine Deutschprüfung positiv abzulegen. Eine Kontrolle in 2 Jahren wird vorgeschlagen.“

In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Mitbeteiligte seit fünf Jahren und acht Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, und 2 NAG erachtete das Verwaltungsgericht mit jeweils näherer Begründung als erfüllt. Da der Mitbeteiligte weder die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ noch die „Integrationsprüfung B2“ bestanden habe, erbringe er nicht den Nachweis gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer 2, NAG. Allerdings sehe Paragraph 10, Absatz 3, Integrationsgesetz (IntG) eine Ausnahme für kranke Menschen vor, denen die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung auf Grund eines psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei; dies sei durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Aus näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019) zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG ergebe sich, dass mangelnde Lernfähigkeit als gesundheitlicher Grund für die Unzumutbarkeit in Frage komme.

Im vorliegenden amtsärztlichen Gutachten werde dem Mitbeteiligten attestiert, er sei „auf absehbare Zeit derzeit nicht in der Lage eine Deutschprüfung positiv abzulegen“. Der Umstand, dass eine neuerliche Überprüfung innerhalb von zwei Jahren empfohlen werde, stehe „der Tatsache nicht entgegen, dass derzeit absehbar keine Verbesserung eintreten“ werde, zumal eine positive Prognose nicht in Aussicht gestellt werde. Es wäre unzulässig, die Formulierung „absehbar“ als nicht dauerhaft einzustufen. Aufgrund des Fehlens einer positiven Prognose liege eine dauerhafte Unzumutbarkeit vor. Das Fehlen der Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer 2, NAG stehe der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht entgegen.

3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.

Revisionsbeantwortung wurde keine erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4
Der Amtsrevisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als Paragraph 10, Absatz 3, IntG einen höheren Grad der Unzumutbarkeit, nämlich einen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand, normiere als der - dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Erkenntnis Ro 2014/22/0019 zugrunde liegende - Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG, der bloß auf eine Unzumutbarkeit aufgrund des Gesundheitszustandes abstelle.

Die Revision erweist sich auf Grund dieses Vorbringens als zulässig.

5
Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:

Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘

Paragraph 45, [...]

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt - EU‘ erteilt werden, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

[...]“

6
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, lauten auszugsweise:

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

[...]

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

[...]

2.
denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

[...]

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 10, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

[...]

(3) Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

[...]

2.
denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

[...]“

7
Das Verwaltungsgericht begründete das Vorliegen der Ausnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG (Unzumutbarkeit aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes) mit der im vorgelegten amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Aussage, der Mitbeteiligte sei „auf absehbare Zeit derzeit nicht in der Lage“, eine Deutschprüfung abzulegen, wobei „absehbar“ als gleichbedeutend mit „dauerhaft“ angesehen wurde. Da keine positive Prognose in Aussicht gestellt wurde, liege eine dauerhafte Unzumutbarkeit vor.
8
Demgegenüber geht der Amtsrevisionswerber davon aus, dass nicht von einem dauerhaften Zustand ausgegangen werden könne, wenn - wie vorliegend - eine Kontrolle in zwei Jahren empfohlen werde. Es liege somit eine Prognose dahingehend vor, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes eintreten könnte und eine erneute Kontrolle sinnvoll sei.
9
Zur Frage, wann von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist zunächst das Regelungsgefüge der Paragraphen 9, und 10 IntG in den Blick zu nehmen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG sind Drittstaatsangehörige von der Pflicht zur Erfüllung des - geringere Kenntnisse verlangenden - Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, wenn ihnen die Erfüllung „auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands“ nicht zugemutet werden kann. Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG verlangt somit (ebenso wie die vergleichbare Regelung betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen in Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG, aber anders als der hier einschlägige Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG) keinen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut, die divergierenden Anforderungen an die zu erfüllenden Module sowie den unterschiedlichen Berechtigungsumfang der Aufenthaltstitel, für den die Regelungen getroffen wurden (nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG dokumentiert der in Paragraph 10, IntG angesprochene Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ anders als die in Paragraph 9, IntG genannten Aufenthaltstitel ein unbefristetes Niederlassungsrecht), ist davon auszugehen, dass auch die Anforderungen an das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestandes deutlich voneinander abzugrenzen sind.
10
Des Weiteren ist auf die Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, IntG zu verweisen, demzufolge der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 9, Absatz 2, IntG vorzugehen wäre vergleiche , auch Höhl/Hartleib, IntG [2020] Paragraph 9,, K29.). Wenn demnach aber bereits der in Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustandes nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustandes für (wie hier) zwei Jahre anzunehmen ist, sondern dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand - mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung - auf Dauer bestehen bleibt.
11
Vor diesem Hintergrund kommt aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - dem im vorliegenden amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschlag einer erneuten Kontrolle in zwei Jahren Bedeutung zu. Es ist diesbezüglich nicht maßgeblich, dass das Gutachten keine positive Prognose (in dem Sinn, dass eine Verbesserung des Zustandes jedenfalls zu erwarten sein wird) enthält, sondern dass durch die Empfehlung einer Kontrolle in zwei Jahren gerade keine Dauerhaftigkeit des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes bestätigt wird vergleiche , auch VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0158, worin der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG die Aussage in einem amtsärztlichen Gutsachten, wonach die Betroffene „derzeit nicht in der Lage sei, für die anstehende Deutschprüfung zu lernen,“ und eine Nachuntersuchung in ca. einem Jahr stattfinden solle, als dahingehend zu interpretieren erachtet hat, dass der Betroffenen aus medizinischer Sicht die Vorbereitung auf die Deutschprüfung für den Zeitraum eines Jahres nicht zugemutet werden könne).
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Ausgehend davon wurde eine Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes durch das vorliegende amtsärztliche Gutachten nicht nachgewiesen.
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Da das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht vom Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG ausgegangen ist, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 26. Februar 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220027.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2020220027_20210226L00