Verwaltungsgerichtshof
04.03.2020
Ra 2020/22/0027
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Stadt Linz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. November 2019, LVwG-750747/2/BP/AO, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG erteilt.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung dieses Antrags führte der Revisionswerber aus, er müsste - sollte seinem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden - eine Aufenthaltstitelkarte drucken, diese an den Mitbeteiligten ausfolgen und sie nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wieder einziehen. Dies wäre auf Grund der offenkundigen Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses unverhältnismäßig. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig vergleiche , VwGH 21.6.2018, Ra 2018/22/0096, mwN).
4 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe erneut VwGH Ra 2018/22/0096, mwN). Auch die Behauptung des Revisionswerbers, das angefochtene Erkenntnis sei offenkundig rechtswidrig, führt zu keinem anderen Ergebnis.
5 Soweit der Revisionswerber den Druck und die Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte ins Treffen führt, legt er nicht dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre vergleiche , wiederum VwGH Ra 2018/22/0096, mwN). Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar vergleiche , VwGH 5.4.2019, Ra 2019/22/0063).
6 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 4. März 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220027.L00