Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Rechtssatz

Zur Frage, wann von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist zunächst das Regelungsgefüge der Paragraphen 9 und 10 IntG 2017 in den Blick zu nehmen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 sind Drittstaatsangehörige von der Pflicht zur Erfüllung des - geringere Kenntnisse verlangenden - Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, wenn ihnen die Erfüllung "auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands" nicht zugemutet werden kann. Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 verlangt somit (ebenso wie die vergleichbare Regelung betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen in Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005, aber anders als Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG 2017) keinen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut, die divergierenden Anforderungen an die zu erfüllenden Module sowie den unterschiedlichen Berechtigungsumfang der Aufenthaltstitel, für den die Regelungen getroffen wurden (nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG 2005 dokumentiert der in Paragraph 10, IntG 2017 angesprochene Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" anders als die in Paragraph 9, IntG 2017 genannten Aufenthaltstitel ein unbefristetes Niederlassungsrecht), ist davon auszugehen, dass auch die Anforderungen an das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestandes deutlich voneinander abzugrenzen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220027.L01