Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/21/0528

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0528

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Vedichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210528.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020210528_20210118L01

Rechtssatz für Ra 2020/21/0528

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0528

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/22/0005 E 17. Oktober 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210528.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020210528_20210118L02

Entscheidungstext Ra 2020/21/0528

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0528

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S S O in G, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2020, I405 2235424-1/4E, betreffend insbesondere Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte unter anderer Identität einen Asylantrag, der am 5. Mai 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde. Er reiste aus dem Bundesgebiet aus und kehrte am 16. Februar 2013 auf Grund eines Visums D zurück. In der Folge erhielt er Aufenthaltstitel, zuletzt einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG mit Gültigkeit bis zum 22. September 2018.
2
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. März 2019 wurde der Revisionswerber wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach daraufhin mit Bescheid vom 18. August 2020 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde; gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
4
Das Bundesverwaltungsgericht stellte über die eingangs wiedergegebene Verurteilung hinaus fest, dass der Revisionswerber auch schon während seines ersten Aufenthalts in Österreich im Jahr 2003 drei Mal nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei, und zwar einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, dann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und schließlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der letzten Verurteilung vom 7. März 2019 sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber im Zeitraum 12. bis 23. April 2018 in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut als Bestimmungstäter eingeführt und als unmittelbarer Täter anderen überlassen habe. Der Revisionswerber werde außerdem verdächtigt, während seiner Inhaftierung das Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger begangen zu haben.
5
Allein auf Grund der letzten Verurteilung sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht. Das zugrunde liegende Verhalten entspreche nicht den „Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit“. Da der Revisionswerber noch in Strafhaft angehalten werde, habe sich ein Gesinnungswandel auf Grund eines Wohlverhaltens in Freiheit noch nicht zeigen können.
6
Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Revisionswerber mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten ghanaischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr drei (2008, 2011 und 2014 geborene) Kinder habe. Er sei aber vor seiner Inhaftierung keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen, sondern habe Notstandshilfe bezogen. Das Familienleben könne bereits durch die Strafhaft des Revisionswerbers nicht mehr „vollzogen“ werden; der Kontakt beschränke sich auf Besuche seiner Frau in der Haftanstalt. Ein finanzielles oder anders gelagertes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht ersichtlich; die Ehefrau des Revisionswerbers gehe einer Beschäftigung als Pflegehelferin nach. Es sei dem Revisionswerber aber nicht verwehrt, nach Ablauf des Einreiseverbots bei Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Auch unter Beachtung des Kindeswohls lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen ließen, zumal der Kontakt zwischen dem Revisionswerber und den Kindern seit seiner Inhaftierung in seiner Intensität schon erheblich abgeschwächt sei. Die allfälligen nachteiligen Folgen würden nicht schwerer wiegen als das staatliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung strafbarer Handlungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass telefonischer und postalischer Kontakt mit der Familie auch von Nigeria aus gewahrt werden könne. Weiters wären zumindest Besuche in Nigeria möglich. Insgesamt überwögen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
7
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es bei seiner Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass der Revisionswerber insgesamt über zehn Jahre legal in Österreich aufhältig gewesen sei und hier drei Kinder habe. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen.
11
Diesem Vorbringen ist zum einen entgegen zu halten, dass die zitierte Rechtsprechung zwar auch für Fälle eines einmalig für wenige Monate unterbrochenen Inlandsaufenthaltes maßgeblich ist vergleiche , VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0185, Rn. 13, mwN); bei einer - wie hier - mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts ist aber nicht mehr von einer vergleichbaren Vedichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren.
12
Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können; dazu zählt insbesondere auch das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche , VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mwN).
13
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Sowohl die Interessenabwägung mit dem Ergebnis einer hinzunehmenden Trennung der Familienangehörigen als auch die Gefährdungsprognose erweisen sich im Hinblick auf die schwere Suchtmittelkriminalität des Revisionswerbers als nicht unvertretbar vergleiche , zu diesem Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit einer Revision unter dem Gesichtspinkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, Rn. 7, mwN).
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210528.L00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020210528_20210118L00