Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §55
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3

Rechtssatz

Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - freiwillig auszureisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190251_20201125L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §55
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs2

Rechtssatz

"Besondere Umstände" im Sinn von Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 können nur solche sein, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse des Fremden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dabei ist - insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie - ein weites Verständnis anzulegen. Es bedarf einer Beurteilung im Einzelfall, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L02

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190251_20201125L02

Rechtssatz für Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0125 E 22. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, der nach Paragraph 17, VwGVG 2014 im Verfahren vor den VwG sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen vergleiche VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068,0069).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L03

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190251_20201125L03

Rechtssatz für Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses, wonach die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise "ab Möglichkeit zur unterstützten Ausreise" zu laufen beginne, lässt nicht erkennen, welche Ereignisse eintreten müssen, um den Beginn des Fristenlaufs auszulösen. Die Ausführungen in der Begründung, mit denen auf durch die COVID-19-Pandemie bestehende "Ausreisebeschränkungen" Bezug genommen wird, geben dazu keinen Aufschluss. Sollten insoweit rechtliche Hindernisse für das Verlassen Österreichs gemeint gewesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass mit Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge der COVID-19-Pandemie die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen worden ist vergleiche zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,), allgemeine "Ausreisebeschränkungen" aber nicht erlassen worden sind.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L04

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020190251_20201125L04

Entscheidungstext Ra 2020/19/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0251

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
EURallg
FPG 2005 §55
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020, W242 2192879-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: S M in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Möglichkeit zur unterstützten Ausreise) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 16. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
3
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. gab es der Beschwerde insoweit Folge, als es aussprach, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage „ab Möglichkeit zur unterstützten Ausreise“ betrage. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend stellte das BVwG zunächst die Gründe für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Erlassung der Rückkehrentscheidung dar. Hinsichtlich der Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, FPG führte es aus, in der „gegenständlichen Konstellation“ bestünden durch die COVID-19-Pandemie „Ausreisebeschränkungen“, durch die der Revisionswerber nicht in den Genuss einer freiwilligen Ausreise kommen könne. Es sei nicht absehbar, wie lange „die Beschränkungen“ Bestand haben würden. Der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise sei daher nicht mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sondern mit der Möglichkeit einer unterstützten Ausreise festzulegen gewesen.
5
Gegen den Teil dieses Erkenntnisses, mit dem das BVwG der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen hat, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Möglichkeit zur unterstützten Ausreise betrage, richtet sich die Revision des BFA. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6
Das BFA macht zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst geltend, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festsetzung der Frist zur freiwilligen Ausreise nach Paragraph 55, FPG abgewichen. Der Spruch des BVwG werde auch den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht.
7
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
8
Paragraph 55, Absatz eins, FPG sieht vor, dass mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
9
Damit, welche Umstände im Sinn Paragraph 55, Absatz 2, und 3 FPG die Festlegung einer 14 Tage überscheitenden Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und des Artikel 7, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 2013, 2012/21/0072, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, auseinandergesetzt.
10
Daraus ist hervorzuheben, dass Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise zunächst ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - freiwillig auszureisen. „Besondere Umstände“ im Sinn von Paragraph 55, Absatz 2, und 3 FPG können nur solche sein, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse des Fremden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dabei ist - insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie - ein weites Verständnis anzulegen. Es bedarf einer Beurteilung im Einzelfall, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.
11
Dass in diesem Sinn die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, und 3 FPG für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorgelegen wären, hat das BVwG nicht dargetan. Es ergibt sich insbesondere nicht, dass die Verlängerung der Frist durch Umstände, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation seiner freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen wären, begründet würde.
12
Die Revision ist in diesem Zusammenhang weiters damit im Recht, dass dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht - bzw. jedenfalls nicht ausreichend deutlich - zu entnehmen ist, woran das BVwG den Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise knüpfen will. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, der nach Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, der Spruch eines Erkenntnisses die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen hat. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen vergleiche , VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruches bzw. einer Pflicht eindeutig bestimmbar abzusprechen ist vergleiche , VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, mwN). Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs allerdings nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Es genügt somit, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt vergleiche , VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0130, mwN).
13
Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses, wonach die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise „ab Möglichkeit zur unterstützten Ausreise“ zu laufen beginne, lässt nicht erkennen, welche Ereignisse eintreten müssen, um den Beginn des Fristenlaufs auszulösen. Auch die Ausführungen in der Begründung, mit denen auf durch die COVID-19-Pandemie bestehende „Ausreisebeschränkungen“ Bezug genommen wird, geben dazu keinen Aufschluss. Sollten insoweit rechtliche Hindernisse für das Verlassen Österreichs gemeint gewesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass mit Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge der COVID-19-Pandemie die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen worden ist vergleiche , zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,), allgemeine „Ausreisebeschränkungen“ aber nicht erlassen worden sind.
14
Da das BVwG somit hinsichtlich der Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, FPG die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 25. November 2020

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020190251_20201125L00