Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0023

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

E1E
E6J
E6O
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §3
12010E267 AEUV Art267
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB
62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB
62017CJ0003 Sporting Odds VORAB
62017CO0079 Gmalieva VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0731 B 6. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV sind klar bzw geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche EuGH vom 15. September 2011, C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom 30. Juni 2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment, Rn 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser - weiterhin anwendbaren - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall im Ergebnis nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, C-390/12, (Pfleger).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB
EuGH 62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB
EuGH 62017CJ0003 Sporting Odds VORAB
EuGH 62017CO0079 Gmalieva VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170023.L01

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170023_20230706L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0023

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0203 E 25. März 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Das GSpG kann sich selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0459, 0460, sowie 16.11.2018, Ra 2017/17/0947).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170023.L02

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170023_20230706L02

Rechtssatz für Ra 2020/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0023

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0474 E 26. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Das unternehmerisch Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd dritten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht eine Person, die etwa ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirt die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür eine Miete erhält oder sich zumindest durch das Vorhandensein dieses Gerätes in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170023.L03

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170023_20230706L03

Rechtssatz für Ra 2020/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0023

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0053 B 11. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Ob das VwG in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0093). Die Frage, ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170023.L04

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170023_20230706L04

Rechtssatz für Ra 2020/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0023

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Verwirklichung des dritten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 ist die Betriebsbereitschaft der Geräte zum Tatzeitpunkt. Auf den Umstand, dass auf diesen neu aufgestellten Geräten noch keine anderen Spieler als die Kontrollorgane gespielt hätten, kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170023.L05

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170023_20230706L05

Entscheidungstext Ra 2020/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0023

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

E1E
E6J
E6O
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
12010E267 AEUV Art267
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB
62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB
62017CJ0003 Sporting Odds VORAB
62017CO0079 Gmalieva VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J F in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. Jänner 2020, LVwG 405-10/758/1/6-2020, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), denBeschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 27. August 2019 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber der sechsfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig. Sie verhängte über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 4.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor, weil er am 25. Mai 2018 als Gewerbeinhaber und Betreiber des Lokals C.P. in S mit sechs näher bezeichneten Glücksspielautomaten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe.
2
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis vollinhaltlich. Es schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor. Das LVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
4
Mit Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV im Zusammenhang mit dem - auch im vorliegenden Revisionsfall anzuwendenden - Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG stehende Fragen zur Vorabentscheidung vor.
5
In der Folge setzte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2020 das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen aus.
6
Der EuGH entschied mit Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, über die ihm vorgelegten Fragen.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
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Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 24 ff, und VfGH 12.6.2018, E 885 aus 2018,).
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Anders, als der Revisionswerber vermeint, kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll vergleiche , VwGH 16.11.2018, Ra 2017/17/0947, 0948). Dass das LVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.
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Wenn zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebracht wird, das LVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Beweisanträgen abgewichen und habe keine Feststellungen zur Beurteilung der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG getroffen, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des LVwG zur Glücksspielsituation in Österreich zu verweisen. Im Übrigen wird auch die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt.
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Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic u.a., C-64/18 u.a., wird ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG und für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, GRC) vereinbar vergleiche , dazu VwGH 17.4.2023, Ra 2020/17/0045, mwN). Dass im Revisionsfall außerordentliche Umstände vorgelegen seien, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit überdies vor, es sei in dem Straferkenntnis vom 27. August 2019 die als erwiesen angenommene Tat nicht ausreichend bezeichnet worden, wodurch es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen sei, dem Tatvorwurf in begründeter Weise entgegenzutreten.
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Das unternehmerisch Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd dritten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht eine Person, die etwa ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirt die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür eine Miete erhält oder sich zumindest durch das Vorhandensein dieses Gerätes in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft vergleiche , VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474, 0475, mwN).
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Dem Revisionswerber wurde im Straferkenntnis im Wesentlichen vorgeworfen, er habe den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG erfüllt, indem er als Gewerbeinhaber und Betreiber des Lokals C.P. in S am 25. Mai 2018 in diesem Lokal näher beschriebene „zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen“ mit einzeln angeführten Glücksspielautomaten unternehmerisch zugänglich gemacht habe.
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Damit wurden sämtliche für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG erforderlichen Tathandlungen bereits im Straferkenntnis angeführt vergleiche , in Bezug auf denselben Revisionswerber und dasselbe Lokal bereits VwGH 3.2.2022, Ra 2019/17/0102). Dass die im Spruch des Straferkenntnisses überdies getroffene Feststellung, wonach die Entscheidung über das Spielergebnis (jeweils) nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt sei, dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen hätte, „dem Tatvorwurf in begründeter Weise entgegenzutreten“, zeigt das Revisionsvorbringen nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Der Revisionswerber behauptet auch nicht, dass es sich bei den im Revisionsfall vorgefundenen Glücksspielgeräten nicht um Glücksspielautomaten vergleiche , Paragraph 2, Absatz 3, GSpG) gehandelt hätte.
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Sowohl im Straferkenntnis als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Revisionswerber das Zugänglichmachen der verbotenen Ausspielungen ausdrücklich als Gewerbeinhaber und Betreiber des Lokals C.P. vorgeworfen. Damit war aber auch der Vorwurf verbunden, dass der Revisionswerber als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG tätig geworden ist. Dass der Revisionswerber dadurch in seinen Verteidigungsrechten gehindert gewesen oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, wird im Übrigen nicht aufgezeigt vergleiche , wieder VwGH 3.2.2022, Ra 2019/17/0102).
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Der im Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf wurde dem Revisionswerber zur Gänze bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht, sodass das im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung erstattete Vorbringen der Revision ins Leere geht.
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Der Revisionswerber bringt weiters vor, das LVwG habe seinen bereits in der Beschwerde erstatteten Einwand, wonach zum Zeitpunkt der Kontrolle das Geschäftslokal (noch) nicht geöffnet gewesen sei und sich überdies aus der Gerätebuchhaltung klar ergebe, dass die in Rede stehenden Geräte zuletzt im Jahr 2017 in Betrieb gestanden seien, nicht berücksichtigt. In einem „noch“ nicht geöffneten Lokal hätten aber „auf Geräten, die noch nicht einmal fertig aufgestellt“ gewesen seien, „keine Spiele durch Spieler“ durchgeführt werden können.
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Ob das LVwG in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , etwa in Bezug auf denselben Revisionswerber VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0024, mwN). Dass bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das LVwG solche tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt worden wären, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
23
Nach den Feststellungen des LVwG haben nämlich die Organe der Finanzpolizei die in Rede stehenden, neu aufgestellten Geräte „betriebs- und spielbereit“ vorgefunden und darauf auch Probespiele durchgeführt. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Dasselbe gilt auch für die Feststellungen, wonach bei der Kontrolle eine handschriftliche Auszahlungsliste für denselben Tag sowie eine Kasse mit Geld für die Auszahlung von Spielgewinnen vorgefunden worden seien und ein u.a. für die Auszahlung der Gewinne an die „Automatenspieler“ verantwortlicher Angestellter des Revisionswerbers anwesend gewesen sei. Ausgehend davon ist die Beurteilung des LVwG, dass der Revisionswerber mit diesen Geräten Spielern die Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht und damit verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG zugänglich gemacht habe, nicht als unschlüssig zu erachten. Ausschlaggebend für die Verwirklichung des dritten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist die Betriebsbereitschaft der Geräte zum Tatzeitpunkt. Auf den behaupteten Umstand, dass auf diesen neu aufgestellten Geräten noch keine anderen Spieler als die Kontrollorgane gespielt hätten, kommt es hingegen nicht an. Im Übrigen zeigt der Revisionswerber mit dem bloßen Vorbringen, das LVwG habe seine oben wiedergegebenen Einwände nicht berücksichtigt, fallbezogen auch die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht auf.
24
Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB
EuGH 62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB
EuGH 62017CJ0003 Sporting Odds VORAB
EuGH 62017CO0079 Gmalieva VORAB

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170023.L00

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWT_2020170023_20230706L00