Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0023

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Verwirklichung des dritten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 ist die Betriebsbereitschaft der Geräte zum Tatzeitpunkt. Auf den Umstand, dass auf diesen neu aufgestellten Geräten noch keine anderen Spieler als die Kontrollorgane gespielt hätten, kommt es nicht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170023.L05