1
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 11. Juli 2019 wurde die Beschwerde (u.a.) der Revisionswerber gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zweck der Errichtung und des Betriebs des Kraftwerks S an die mitbeteiligten Parteien als unbegründet abgewiesen.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es sei von einer zulässigen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 Z 5 Forstgesetz 1975 (ForstG) auszugehen. Aufgrund der Zustimmung der Energiebehörde des Landes Steiermark zur Errichtung des Wasserkraftwerks S auf den zur Rodung beantragten Flächen sei ein öffentliches Interesse an diesem Kraftwerk zu bejahen. In einem solchen Fall sei die Zustimmung des bzw. der Waldeigentümer an den zur Rodung beantragten Waldflächen nicht vorgesehen. Eine Zustimmung sei auch deshalb nicht erforderlich, da der Gesetzestext auf das Enteignungsrecht des Energieunternehmens verweise. Ob durch die Rodung Grund und Boden der Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werde und die Behörde sich nicht auf die vorgelegten Katastermappen stützen könne, sei für eine Rodungsbewilligung nach § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG unerheblich.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es sei von einer zulässigen Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, Forstgesetz 1975 (ForstG) auszugehen. Aufgrund der Zustimmung der Energiebehörde des Landes Steiermark zur Errichtung des Wasserkraftwerks S auf den zur Rodung beantragten Flächen sei ein öffentliches Interesse an diesem Kraftwerk zu bejahen. In einem solchen Fall sei die Zustimmung des bzw. der Waldeigentümer an den zur Rodung beantragten Waldflächen nicht vorgesehen. Eine Zustimmung sei auch deshalb nicht erforderlich, da der Gesetzestext auf das Enteignungsrecht des Energieunternehmens verweise. Ob durch die Rodung Grund und Boden der Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werde und die Behörde sich nicht auf die vorgelegten Katastermappen stützen könne, sei für eine Rodungsbewilligung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, ForstG unerheblich.
3
Die von den Revisionswerbern gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. November 2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171, zurückgewiesen.
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Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beantragten die Revisionswerber die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, weil auf der Grundlage eines neuen Vermessungsplans, der ihnen am 28. April 2020 zugestellt worden sei, zwischenzeitlich eine Mappenberichtigung erfolgt sei. Entgegen dem Konsens ergebe sich daraus, dass der Trassenverlauf nicht ausschließlich öffentliches Gut betreffe. Vielmehr stehe aufgrund der Mappenberichtigung eine Betroffenheit auch von Grundstücken der Revisionswerber fest.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2019 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2019 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 VwGVG ab. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die im Jahr 2020 durchgeführte Mappenberichtigung zur Grenzfeststellung eines Teiles der Grundstücke X und Y samt Mappenberichtigung mit Breitenangaben 1 und 2 mit dem Plandatum 8. April 2020 und Katasterplan (Vermessungsplan) vom 13. März 2020 würden keine neue Tatsache oder keinen neuen Beweis darstellen, die/der im Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2019 bereits bestanden habe, aber nicht bekannt gewesen sei und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht habe geltend gemacht werden können. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher abzuweisen. Außerdem werde noch darauf hingewiesen, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2019 nur die Besitzgrenzen und nicht die im Grundsteuerkataster ersichtlichen Grenzen zugrunde gelegen seien. Eine Wiederaufnahme sei nur zu bewilligen, wenn der Wiederaufnahmegrund voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung führe. Da die Besitzgrenzen ohnedies in das Erkenntnis eingeflossen seien und der Grundsteuerkataster dem Erkenntnis nur zur Veranschaulichung der Lage der Grundstücke, nicht aber der Eigentumsgrenzen, gedient habe, sei voraussichtlich kein im Hauptinhalt anders lautendes Erkenntnis zu erwarten.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die im Jahr 2020 durchgeführte Mappenberichtigung zur Grenzfeststellung eines Teiles der Grundstücke römisch zehn und Y samt Mappenberichtigung mit Breitenangaben 1 und 2 mit dem Plandatum 8. April 2020 und Katasterplan (Vermessungsplan) vom 13. März 2020 würden keine neue Tatsache oder keinen neuen Beweis darstellen, die/der im Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2019 bereits bestanden habe, aber nicht bekannt gewesen sei und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht habe geltend gemacht werden können. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei daher abzuweisen. Außerdem werde noch darauf hingewiesen, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2019 nur die Besitzgrenzen und nicht die im Grundsteuerkataster ersichtlichen Grenzen zugrunde gelegen seien. Eine Wiederaufnahme sei nur zu bewilligen, wenn der Wiederaufnahmegrund voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung führe. Da die Besitzgrenzen ohnedies in das Erkenntnis eingeflossen seien und der Grundsteuerkataster dem Erkenntnis nur zur Veranschaulichung der Lage der Grundstücke, nicht aber der Eigentumsgrenzen, gedient habe, sei voraussichtlich kein im Hauptinhalt anders lautendes Erkenntnis zu erwarten.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird u.a. ein Abweichen von der Judikatur dahingehend behauptet, dass der Tatbestand der abweichenden Vorfragenentscheidung nicht erkannt und gewürdigt worden sei. Im gegenständlichen Verfahren sei die entscheidungswesentliche Vorfrage, in wessen Eigentum sich das zur Rodung beantragte Grundstück befinde.
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Die Vorfrage ist eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage darstellt, sodass eine Vorfrage schon begrifflich nicht mit der Hauptfrage ident sein kann. Eine Vorfrage liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225-0227).Die Vorfrage ist eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage darstellt, sodass eine Vorfrage schon begrifflich nicht mit der Hauptfrage ident sein kann. Eine Vorfrage liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann vergleiche , VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225-0227). 13
Die Frage, in wessen Eigentum sich das zur Rodung beantragte Grundstück befindet, stellt keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, die gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG zur Wiederaufnahme berechtigen könnte. Die Zulässigkeit der Rodung hängt im Fall des § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG nämlich nicht von der Zustimmung der Grundeigentümer ab. Einwendungen des unklaren Grenzverlaufs und der Beanspruchung eigener Grundflächen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208; 4.11.2002, 2002/10/0154). Da mangels Entscheidungswesentlichkeit keine Vorfrage vorliegt, geht das diesbezügliche Revisionsvorbringen ins Leere.Die Frage, in wessen Eigentum sich das zur Rodung beantragte Grundstück befindet, stellt keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG zur Wiederaufnahme berechtigen könnte. Die Zulässigkeit der Rodung hängt im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, ForstG nämlich nicht von der Zustimmung der Grundeigentümer ab. Einwendungen des unklaren Grenzverlaufs und der Beanspruchung eigener Grundflächen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche , VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208; 4.11.2002, 2002/10/0154). Da mangels Entscheidungswesentlichkeit keine Vorfrage vorliegt, geht das diesbezügliche Revisionsvorbringen ins Leere. 14
Schon aus diesem Grund kommt auch dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Mappenberichtigung vom 13. März 2020 und die sich daraus ergebenden Eigentumsverhältnisse nicht als „nova reperta“ berücksichtigt, keine Relevanz zu.
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Weiters wird in der Zulassungsbegründung noch angemerkt, dass ein Antrag nach § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG nur zulässig sei, soweit zu Gunsten des Antragstellers enteignet werden könne. Aus dem forstrechtlichen Akt und dem beigeschlossenen wasserrechtlichen Akt gehe klar hervor, dass im wasserrechtlichen Verfahren hinsichtlich der zu rodenden Fläche kein Ausspruch über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten getroffen worden sei. Da im vorliegenden Fall keine Enteignungshandlung gesetzt worden sei, gehe der Hinweis auf § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG ins Leere, da dieser die Möglichkeit einer zwangsweisen Inanspruchnahme voraussetze.Weiters wird in der Zulassungsbegründung noch angemerkt, dass ein Antrag nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, ForstG nur zulässig sei, soweit zu Gunsten des Antragstellers enteignet werden könne. Aus dem forstrechtlichen Akt und dem beigeschlossenen wasserrechtlichen Akt gehe klar hervor, dass im wasserrechtlichen Verfahren hinsichtlich der zu rodenden Fläche kein Ausspruch über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten getroffen worden sei. Da im vorliegenden Fall keine Enteignungshandlung gesetzt worden sei, gehe der Hinweis auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, ForstG ins Leere, da dieser die Möglichkeit einer zwangsweisen Inanspruchnahme voraussetze.
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Mit dieser - schon nach der Textierung der Revision - Anmerkung bzw. Ergänzung, die inhaltlich einen Revisionsgrund darstellt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung behauptet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es sei nur darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Voraussetzung, dass zugunsten des Rodungszwecks enteignet werden oder Leitungsrechte begründet werden können, nur auf die grundsätzliche Möglichkeit der Enteignung der Einräumung von Leitungsrechten und nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Einzelfall ankommt (vgl. VwGH 14.9.2004, 2001/10/0072).Mit dieser - schon nach der Textierung der Revision - Anmerkung bzw. Ergänzung, die inhaltlich einen Revisionsgrund darstellt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung behauptet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es sei nur darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Voraussetzung, dass zugunsten des Rodungszwecks enteignet werden oder Leitungsrechte begründet werden können, nur auf die grundsätzliche Möglichkeit der Enteignung der Einräumung von Leitungsrechten und nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Einzelfall ankommt vergleiche , VwGH 14.9.2004, 2001/10/0072). 17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2021