1
Der Revisionswerber, der (bis zu diesem Zeitpunkt unstrittig) mit seinem Bruder einen „land(forst)wirtschaftlichen Betrieb“ auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte, beantragte am 2. Mai 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, in der Folge: SVS) die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension. Nach abschlägiger bescheidmäßiger Entscheidung über diesen Antrag und Einbringung einer Klage durch den Revisionswerber beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht schlossen der Revisionswerber und die SVS am 25. Mai 2020 einen Vergleich, mit dem sich die SVS verpflichtete, dem Revisionswerber „die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2018 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhenstatbestände bis auf Weiteres zu bezahlen“.
2
Am 4. Juni 2020 langte bei der SVS ein Schreiben des Revisionswerbers ein, mit dem er mitteilte, er lege seine Betriebsführertätigkeit mit 1. Juni 2018, „in Eventu“ mit 1. November 2018 zurück.
3
Mit Schreiben an die SVS vom 26. Juni 2020 ersuchte der Revisionswerber, seine „bekanntgegebene Ausscheidung aus der SVS“ mit 1. Juni 2018, „in Eventu“ mit 1. November 2018 bescheidmäßig „zu bestätigen bzw. festzustellen“. Am 2. Juli 2020 legte der Revisionswerber der SVS ein Schreiben vor, mit dem sein Bruder bestätigte, dieser sei seit 1. Juni 2018 alleiniger Betriebsführer und Pächter des in Rede stehenden Betriebes. Die Mutter des Revisionswerbers und seines Bruders sei Eigentümerin der bewirtschafteten Flächen. Mit ihr gebe es keinen schriftlichen Pachtvertrag, sondern nur eine mündliche Vereinbarung. Der Revisionswerber habe auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkung die Tätigkeit als Betriebsführer seit 1. Juni 2018 nicht ausüben können.
4
Die SVS sprach mit Bescheid vom 6. Juli 2020 aus, der Revisionswerber sei (erst) ab 1. Juni 2020 „nicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert“, da die „Änderung der Betriebsführung“ erstmals am 4. Juni 2020 angezeigt worden sei. Eine allenfalls vereinbarte Rückwirkung der Änderung des Pachtvertrages könne nicht rückwirkend das Ende der Pflichtversicherung herbeiführen.
5
In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Revisionswerber insbesondere vor, es sei nicht zulässig, den Zeitpunkt des Einlangens eines Bestätigungsschreibens mit dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Pachtvertrages gleichzusetzen. Bereits seit 1. Juni 2018 sei allein der Bruder des Revisionswerbers Pächter des in Rede stehenden Betriebes. Der entsprechende Pachtvertrag sei mündlich abgeschlossen worden. Die SVS hätte den Bruder des Revisionswerbers sowie die Mutter der beiden zum Abschluss und zum Inhalt des Pachtvertrages befragen müssen.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, strittig sei ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt die Betriebsführung durch den Revisionswerber als zurückgelegt gelte, er damit aus der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG ausgeschieden und die Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund der unstrittig festgestellten Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers angefallen sei. Dass der Revisionswerber die Betriebsführung bis zum Einlangen der ersten Meldung über deren Aufgabe am 4. Juni 2020 ausgeübt habe, ergebe sich daraus, dass er in seinem Antrag auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension vom 2. Mai 2018 und auch in einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2018 selbst angegeben habe, vorerst ohne Änderung so wie bisher Betriebsführer zu bleiben, wobei er darüber belehrt worden sei, dass die Aufgabe der Betriebsführung „nur in die Zukunft und nicht in die Vergangenheit wirken könne“. Wäre die Aufgabe der Betriebsführung tatsächlich mit 1. Juni 2018 bzw. 1. November 2018 erfolgt, hätten sowohl der Revisionswerber als auch sein Bruder die gesetzlichen Meldeverpflichtungen nicht eingehalten. Durch die Fortsetzung der Betriebsführung sei der Anfall des dem Grunde nach im Vergleich vom 25. Mai 2020 „festgestellten Leistungsanspruches [des Revisionswerbers] auf eine Erwerbsunfähigkeitspension mit 1. Juni 2018“ zunächst gehemmt gewesen. Mit einem zivilrechtlichen Vergleich könne nicht „über die ex lege eintretende oder endende Pflichtversicherung, auch nicht rückwirkend“ entschieden werden, handle es sich dabei doch um „ein verwaltungsrechtliches Verfahren“. Das Anfallshindernis gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 BSVG für die grundsätzlich ab 1. Juni 2018 zustehende Erwerbsunfähigkeitspension sei erst mit der Meldung der Beendigung der Betriebsführung durch den Revisionswerber am 4. Juni 2020 weggefallen. Die SVS habe zu Recht ausgesprochen, dass die Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG mit 1. Juni 2020 geendet habe.Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, strittig sei ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt die Betriebsführung durch den Revisionswerber als zurückgelegt gelte, er damit aus der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG ausgeschieden und die Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund der unstrittig festgestellten Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers angefallen sei. Dass der Revisionswerber die Betriebsführung bis zum Einlangen der ersten Meldung über deren Aufgabe am 4. Juni 2020 ausgeübt habe, ergebe sich daraus, dass er in seinem Antrag auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension vom 2. Mai 2018 und auch in einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2018 selbst angegeben habe, vorerst ohne Änderung so wie bisher Betriebsführer zu bleiben, wobei er darüber belehrt worden sei, dass die Aufgabe der Betriebsführung „nur in die Zukunft und nicht in die Vergangenheit wirken könne“. Wäre die Aufgabe der Betriebsführung tatsächlich mit 1. Juni 2018 bzw. 1. November 2018 erfolgt, hätten sowohl der Revisionswerber als auch sein Bruder die gesetzlichen Meldeverpflichtungen nicht eingehalten. Durch die Fortsetzung der Betriebsführung sei der Anfall des dem Grunde nach im Vergleich vom 25. Mai 2020 „festgestellten Leistungsanspruches [des Revisionswerbers] auf eine Erwerbsunfähigkeitspension mit 1. Juni 2018“ zunächst gehemmt gewesen. Mit einem zivilrechtlichen Vergleich könne nicht „über die ex lege eintretende oder endende Pflichtversicherung, auch nicht rückwirkend“ entschieden werden, handle es sich dabei doch um „ein verwaltungsrechtliches Verfahren“. Das Anfallshindernis gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG für die grundsätzlich ab 1. Juni 2018 zustehende Erwerbsunfähigkeitspension sei erst mit der Meldung der Beendigung der Betriebsführung durch den Revisionswerber am 4. Juni 2020 weggefallen. Die SVS habe zu Recht ausgesprochen, dass die Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG mit 1. Juni 2020 geendet habe.
8
Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, der maßgebliche Sachverhalt habe als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden können. Darüber hinaus hätten die Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
9
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und sei damit von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Sachverhaltsfrage, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag zwischen dem Bruder des Revisionswerbers und der Mutter der beiden, dem zufolge der Bruder des Revisionswerbers nicht mehr gemeinsam mit dem Revisionswerber, sondern alleiniger Pächter des in Rede stehenden Betriebes sein sollte, abgeschlossen worden sei, sei strittig gewesen. Tatsächlich sei der Pachtvertrag nicht rückwirkend, sondern bereits am 1. Juni 2018 mündlich abgeschlossen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hätte dazu - wie dies bereits in der Beschwerde beantragt worden sei - den Bruder des Revisionswerbers und die Mutter der beiden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernehmen müssen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
12
Vorauszuschicken ist, dass sich die Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung des Zeitpunkts, mit dem die Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG endete, - eine Verwaltungssache gemäß § 355 Z 1 ASVG iVm § 182 BSVG - beschränkte. Nicht mitumfasst von der Sache des Verfahrens ist die Frage des Zeitpunkts des Anfalles oder eines allfälligen Ruhens der Erwerbsunfähigkeitspension des Revisionswerbers. Denn einerseits wurde darüber im Bescheid der SVS nicht abgesprochen und andererseits würde es sich dabei um eine Leistungssache gemäß § 354 Z 1 ASVG iVm § 182 BSVG bzw. eine Sozialrechtssache gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG handeln, die nicht dem Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht unterläge. Die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zur Frage des Zeitpunkts des Anfalles der Erwerbsunfähigkeitspension des Revisionswerbers sind daher unbeachtlich.Vorauszuschicken ist, dass sich die Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung des Zeitpunkts, mit dem die Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG endete, - eine Verwaltungssache gemäß Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG - beschränkte. Nicht mitumfasst von der Sache des Verfahrens ist die Frage des Zeitpunkts des Anfalles oder eines allfälligen Ruhens der Erwerbsunfähigkeitspension des Revisionswerbers. Denn einerseits wurde darüber im Bescheid der SVS nicht abgesprochen und andererseits würde es sich dabei um eine Leistungssache gemäß Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG bzw. eine Sozialrechtssache gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handeln, die nicht dem Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht unterläge. Die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zur Frage des Zeitpunkts des Anfalles der Erwerbsunfähigkeitspension des Revisionswerbers sind daher unbeachtlich.
13
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
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Der Revisionswerber hat in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, allerdings hat er den Sachverhalt, von dem der Bescheid der SVS ausging, insofern bestritten, als er vorbrachte, bereits seit 1. Juni 2018 sei allein der Bruder des Revisionswerbers Pächter des in Rede stehenden Betriebes; der entsprechende Pachtvertrag sei schon damals mündlich abgeschlossen worden. Der Vorwurf in der Beschwerde, die SVS hätte den Bruder des Revisionswerbers sowie die Mutter der beiden zum Abschluss und zum Inhalt des Pachtvertrages befragen müssen, stellt der Sache nach einen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beweisantrag dar. Es ist davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Wege dieses Beweisantrags einen Verhandlungsantrag gestellt hat (vgl. VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0260, mwN).Der Revisionswerber hat in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, allerdings hat er den Sachverhalt, von dem der Bescheid der SVS ausging, insofern bestritten, als er vorbrachte, bereits seit 1. Juni 2018 sei allein der Bruder des Revisionswerbers Pächter des in Rede stehenden Betriebes; der entsprechende Pachtvertrag sei schon damals mündlich abgeschlossen worden. Der Vorwurf in der Beschwerde, die SVS hätte den Bruder des Revisionswerbers sowie die Mutter der beiden zum Abschluss und zum Inhalt des Pachtvertrages befragen müssen, stellt der Sache nach einen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beweisantrag dar. Es ist davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Wege dieses Beweisantrags einen Verhandlungsantrag gestellt hat vergleiche , VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0260, mwN). 15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/08/0043, 0071, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/08/0043, 0071, mwN). 16
Im vorliegenden Fall lagen einander widersprechende prozessrelevante Behauptungen in diesem Sinn vor: Die SVS war davon ausgegangen, dass erst anknüpfend an das Datum der Mitteilung über die Aufgabe der Führung des in Rede stehenden Betriebes (4. Juni 2020) das Ende der Pflichtversicherung nach dem BSVG eingetreten sei; eine allenfalls vereinbarte Rückwirkung der Änderung des Pachtvertrages könne nicht rückwirkend das Ende der Pflichtversicherung herbeiführen. Dem trat der Revisionswerber in der Beschwerde mit dem Vorbringen entgegen, bereits seit 1. Juni 2018 sei allein der Bruder des Revisionswerbers Pächter des in Rede stehenden Betriebes; der entsprechende Pachtvertrag sei schon damals mündlich abgeschlossen worden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm schließlich - ohne sich genauer mit der Frage des Inhalts bzw. einer allenfalls rückwirkenden Änderung des Pachtvertrages betreffend den in Rede stehenden Betrieb zu beschäftigen - an, der Revisionswerber habe die Betriebsführung bis zum Einlangen der ersten Meldung über deren Aufgabe am 4. Juni 2020 ausgeübt.
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Die strittigen Sachverhaltsfragen sind auch relevant für die rechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Endes der Pflichtversicherung des Revisionswerbers:
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Nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen (bestimmten) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Das Ende der Pflichtversicherung knüpft das Gesetz in der Krankenversicherung (vgl. § 7 Abs. 1 Z 1 BSVG) und in der Pensionsversicherung (vgl. § 7 Abs. 3 BSVG) an den Wegfall der Voraussetzungen und in der Unfallversicherung an das Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit (vgl. § 7 Abs. 4 BSVG).Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen (bestimmten) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Das Ende der Pflichtversicherung knüpft das Gesetz in der Krankenversicherung vergleiche , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG) und in der Pensionsversicherung vergleiche , Paragraph 7, Absatz 3, BSVG) an den Wegfall der Voraussetzungen und in der Unfallversicherung an das Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit vergleiche , Paragraph 7, Absatz 4, BSVG).
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Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. etwa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0174, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird vergleiche , etwa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0174, mwN). 20
Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem Vertrag, der auf den rückwirkenden Übergang von Rechnung und Gefahr aus der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes gerichtet war, festgehalten, in tatsächlicher Hinsicht könne dadurch weder eine rückwirkende Änderung der Zuordnung dinglicher Rechte noch eine rückwirkende Begründung eines zur Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigenden und verpflichtenden obligatorischen Rechtsverhältnisses bewirkt werden, da es sich bei der Führung eines Betriebes auch um ein Element des Tatsächlichen handle, welches zeitraumbezogen zu beurteilen sei, aber rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden könne.
21
Vor diesem Hintergrund hängt der Zeitpunkt des Endes der Pflichtversicherung des Revisionswerbers davon ab, zu welchem Zeitpunkt ein Pachtvertrag zwischen dem Bruder des Revisionswerbers als alleinigem Pächter des (davor unstrittig gemeinsam mit dem Revisionswerber geführten) in Rede stehenden Betriebes und der Mutter der beiden als Eigentümerin der bewirtschafteten Flächen geschlossen wurde; soweit ein solcher Vertrag auf den rückwirkenden Übergang von Rechnung und Gefahr allein auf den Bruder des Revisionswerbers gerichtet wäre, könnte er kein früheres Ende der Pflichtversicherung bewirken.
22
Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die strittigen Sachverhaltsfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, dabei insbesondere die beantragten Zeugen einzuvernehmen und auf dieser Grundlage entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben.
23
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
24
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der beantragte Ersatz der Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit nach § 12 Abs. 2 SVSG nicht zuzusprechen. Die zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten (vgl. VwGH 3.8.2022, Ra 2018/08/0229, mwN).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der beantragte Ersatz der Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit nach Paragraph 12, Absatz 2, SVSG nicht zuzusprechen. Die zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten vergleiche , VwGH 3.8.2022, Ra 2018/08/0229, mwN). Wien, am 7. Dezember 2022