Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0191

Rechtssatz

Durch einen Vertrag, der auf den rückwirkenden Übergang von Rechnung und Gefahr aus der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes gerichtet war, kann in tatsächlicher Hinsicht weder eine rückwirkende Änderung der Zuordnung dinglicher Rechte noch eine rückwirkende Begründung eines zur Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigenden und verpflichtenden obligatorischen Rechtsverhältnisses bewirkt werden, da es sich bei der Führung eines Betriebes auch um ein Element des Tatsächlichen handelt, welches zeitraumbezogen zu beurteilen ist, aber rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden kann vergleiche VwGH 24.11.2010, 2007/08/0174, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080191.L02