Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/22/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0205

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/22/0014 E 27. April 2017 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden soll vergleiche E 20. Oktober 2011, 2010/21/0177). Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220205.L01

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019220205_20200227L01

Rechtssatz für Ra 2019/22/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0205

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0185 B 8. Oktober 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes führt nicht per se zu der Annahme, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220205.L02

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019220205_20200227L02

Rechtssatz für Ra 2019/22/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0205

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Beantragt ein Fremder einen Erstaufenthaltstitel, ist im Zusammenhang mit einer eventuellen Aufenthaltsehe seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen ist vergleiche VwGH 19.9.2012, 2008/22/0243; 20.10.2011, 2010/21/0177).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220205.L03

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019220205_20200227L03

Rechtssatz für Ra 2019/22/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0205

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Behauptete regelmäßige Kontakte über das Internet sowie behauptete Besuche des Ehepartners sprechen nicht unmaßgeblich für eine "echte" (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe vergleiche VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220205.L04

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019220205_20200227L04

Entscheidungstext Ra 2019/22/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0205

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl, Hofrat Dr. Mayr sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der T G, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. Februar 2019, LVwG-750602/3/MB/JK, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz (belangte Behörde) vom 3. Oktober 2018 wurde der - auf Zusammenführung mit ihrem über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Ehemann gerichtete - Antrag der Revisionswerberin, einer afghanischen Staatsangehörigen, vom 23. April 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, angesichts der gegebenen Fakten (die Revisionswerberin und ihr Ehemann würden "seit der fraglichen Eheschließung im Jahre 2016 in zwei verschiedenen Ländern voneinander getrennt" leben) könne von keinem Familienleben nach Artikel 8, EMRK ausgegangen werden.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. Februar 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass es von dem - im Wege der Wiedergabe des bekämpften Bescheides - dargestellten Sachverhalt ausgehe. Ergänzend wurde festgestellt, die Revisionswerberin und ihr Ehemann hätten sich am 13. Juli 2016 in Afghanistan kennengelernt und am 21. Juli 2016 sei die Eheschließung erfolgt. Am 6. August 2016 sei der Ehemann wieder ausgereist und seit damals habe die Revisionswerberin ihren Ehemann nicht mehr gesehen. Dies ergebe sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt. Die von der Revisionswerberin vorgelegten Lichtbilder würden keinen geeigneten Beweis für das Vorliegen einer Ehe im Sinn des Artikel 8, EMRK darstellen.

In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach - insbesondere bei Beantragung eines Erstaufenthaltstitels - aus dem Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes nicht auf das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geschlossen werden könne. Entscheidend sei die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei. Vorliegend hätten die Revisionswerberin und ihr Ehemann zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben geführt. Die bloße Eheschließung sei nicht ausreichend, um daraus aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehepartners abzuleiten. Für das Verwaltungsgericht sei weder nachvollziehbar, dass sich in der kurzen Zeit des Kennenlernens eine dauerhafte und enge Beziehung entwickelt habe, noch sei erkennbar, dass die Ehegatten in einer gefestigten und intensiven Beziehung zusammenleben wollen, weil seit der Eheschließung keine persönlichen Treffen mehr erfolgt seien. Seit der Ausreise des Ehemannes und somit seit ca. zweieinhalb Jahren bestehe nur mehr telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über das Internet. Es sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin die Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht zum Zweck des Führens eines Familienlebens mit ihrem Ehemann anstrebe. Da eine Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG und somit ein absoluter Versagungsgrund vorliege, habe eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG unterbleiben können.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2019, E 940 aus 2019,, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 4 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, sie habe mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2019 (beim Verwaltungsgericht eingelangt am 1. Februar 2019) vorgebracht, dass ihr Ehemann sie im Dezember 2018 (konkret von 15. bis 28. Dezember 2018) in Kabul besucht habe, und sie habe zum Beweis dafür die entsprechenden Flugtickets ihres Ehemannes (in Form der Boarding-Pässe) vorgelegt. Ausgehend davon hätte das Verwaltungsgericht feststellen müssen, dass das Eheleben nicht bloß über das Internet geführt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen sowie die dafür vorgelegten Beweise ignoriert. Die Beweiswürdigung sei daher in unvertretbarer Weise vorgenommen worden. Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei auch relevant, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Vermeidung zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 6 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und auch begründet.

7 Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(...)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

(...)

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

Paragraph 30, (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von

Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene

Partnerschaft berufen.

(...)

Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und

'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

Paragraph 47, (...)

  1. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(...)"

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0119, Rn. 9, mwN). 9 Im vorliegenden Fall zeigt die Revision aus nachstehenden Gründen einen relevanten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auf.

10 Das Verwaltungsgericht weist zwar dem Grunde nach zutreffend darauf hin, dass ein formales Band der Ehe für sich genommen nicht ausreicht, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehepartners abzuleiten vergleiche , VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hinweist - bereits wiederholt festgehalten, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht per se zu der Annahme führt, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt vergleiche , zuletzt etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0185). Beantragt ein Fremder einen Erstaufenthaltstitel, ist vielmehr seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei vergleiche , VwGH 19.9.2012, 2008/22/0243; 20.10.2011, 2010/21/0177). 11 Das Verwaltungsgericht erachtete in seiner Beweiswürdigung den Umstand des fehlenden gemeinsamen Wohnsitzes zwar nicht als primär maßgeblich. Es stützte sich allerdings tragend darauf, dass - wie sich aus dem Verfahrensakt ergebe - nach der kurzen Phase des Kennenlernens im Sommer 2016 keine weiteren Treffen mehr stattgefunden hätten und der Kontakt seitdem lediglich über Telefon und Internet erfolgt sei. Ausgehend davon schloss es auf eine fehlende Absicht der Revisionswerberin zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens.

12 Dass behauptete regelmäßige Kontakte über das Internet sowie behauptete Besuche des Ehepartners nicht unmaßgeblich für eine "echte" (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe sprechen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten vergleiche , erneut VwGH 2010/21/0177). Das Bestehen von Kontakten über das Internet wird vorliegend seitens des Verwaltungsgerichtes nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich als nicht hinreichend für die Annahme eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK angesehen. Ausgehend davon stellt aber der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Vorbringen betreffend den Besuch des Ehemannes bei der Revisionswerberin im Dezember 2018 (die diesbezügliche Urkundenvorlage liegt im Verfahrensakt ein) auseinandergesetzt hat, einen relevanten Verfahrensfehler dar. Das angefochtene Erkenntnis enthält auch keine Begründung dahingehend, warum ungeachtet dieses Vorbringens vom Fehlen jeglicher

Besuchstätigkeit ausgegangen wurde. Auch wenn es im vorliegenden Fall (anders als in der dem Erkenntnis VwGH 2010/21/0177 zugrunde liegenden Konstellation) nicht um mehrere, sondern nur um einen behaupteten Besuch geht, ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei einer Berücksichtigung dieses Vorbringens und entsprechender Würdigung zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

13 Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 27. Februar 2020

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220205.L00

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWT_2019220205_20200227L00