Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/19/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0401

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46
VwGG §46 Abs3
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Den Wiedereinsetzungswerber trifft gemäß Paragraph 46, VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2007, 2007/16/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190401.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019190401_20191023L01

Rechtssatz für Ra 2019/19/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0401

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - Aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zudem öffentliche Interessen entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190401.L01

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190401_20200518L01

Rechtssatz für Ra 2019/19/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0401

Entscheidungsdatum

06.10.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0353 E 17. Oktober 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190401.L03

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190401_20201006L01

Rechtssatz für Ra 2019/19/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0401

Entscheidungsdatum

06.10.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 17

Stammrechtssatz

Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190401.L04

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190401_20201006L02

Entscheidungstext Ra 2019/19/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0401

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46
VwGG §46 Abs3
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Rechtssache des Antrages des A M R, in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das am 30. April 2019 verkündete und mit 15. Mai 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, I416 2171440-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. August 2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Ägypten zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

2 Die gegen den diesbezüglichen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3 Der Antragsteller begehrt mit einer Eingabe vom 20. August 2019 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 21. August 2019 holte der Antragsteller die versäumte Verfahrenshandlung nach. 4 Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seines Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechenden Handlungen zu setzen.

5 Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

6 Den Wiedereinsetzungswerber trifft gemäß Paragraph 46, VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 18.9.2007, 2007/16/0120).

7 Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Angaben über seine Rechtzeitigkeit. Diese Angaben wären umso mehr erforderlich gewesen, als das behauptete unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG schon mit der Bestellung des Erwachsenenvertreters mit Beschluss vom 2. August 2019, die sofortige Wirksamkeit entfaltete weggefallen sein könnte. Ausgehend vom Genehmigungsdatum dieses Beschlusses ist eine Zustellung desselben an den Erwachsenenvertreter vor dem 6. August 2019 nicht ausgeschlossen. Diesfalls wäre der Wiedereinsetzungsantrag verspätet.

8 Der Antrag war daher schon deswegen zurückzuweisen, weil er keine Angaben über die Rechtzeitigkeit enthält.

9 Über den gemeinsam mit der Wiedereinsetzung eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird von der zuständigen Berichterin (Paragraph 14, VwGG) gesondert entschieden werden.

Wien, am 23. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190401.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Dokumentnummer

JWT_2019190401_20191023L00

Entscheidungstext Ra 2019/19/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0401

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2019, Zl. I416 2171440-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Zuletzt wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Ägypten ein unverhältnismäßiger und mitunter nicht wieder gut zu machender Nachteil. In Ägypten drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8 und Artikel 2 und 3 EMRK und ohne Aussicht auf Hilfestellung. Zwingende öffentliche Interessen stünden einem Verbleib im Inland nicht entgegen. Aufgrund des Wohlverhaltens des Revisionswerbers sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vollkommen ausgeschlossen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist geäußert und aufgrund mehrerer Verurteilungen des Revisionswerbers beantragt, keine aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Revisionswerber - um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , dazu VwGH 30.5.2019, Ra 2019/22/0104, mwN).
6
Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, aus welchen tatsächlichen Umständen für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lassen sich fallbezogen auch nicht ohne weiteres erkennen. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde er bereits mehrfach wegen begangener Straftaten, unter anderem wegen schwerer Körperverletzung, verurteilt. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zudem öffentliche Interessen entgegen.
7
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190401.L00

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020

Dokumentnummer

JWT_2019190401_20200518L00

Entscheidungstext Ra 2019/19/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0401

Entscheidungsdatum

06.10.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und den Hofrat Dr. Pürgy sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des A M R in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2019, Zl. I416 2171440-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 11. Juli 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 7. April 2014 wurde der Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung zuerkannt, dass der Revisionswerber Brandverletzungen erlitten habe, deren Behandlung in Ägypten nicht mit den in Europa zur Verfügung stehenden Standards erfolgen könne. Es bestehe daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass das Leben oder die Gesundheit des Revisionswerbers nachhaltig bedroht wären.
2
Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers wurde zweimal, zuletzt mit Bescheid vom 27. April 2017 bis zum 7. April 2019, verlängert.
3
Mit Urteil vom 1. Juni 2017 erfolgte eine Verurteilung des Revisionswerbers wegen der Vergehen des Diebstahls und der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.
4
Am 4. August 2017 erfolgte eine Einvernahme des Revisionswerbers durch das BFA, in der er unter anderem angab, wegen seiner Brandverletzungen zuletzt 2016 in Behandlung gewesen zu sein. Seit 2014 stehe er außerdem wegen psychischer Probleme in Behandlung, wobei er zwischen 2014 und 2017 keine psychischen Probleme gehabt habe. Seit 2017 habe sich sein Zustand jedoch verschlechtert.
5
Mit Bescheid vom 25. August 2017 erkannte ihm das BFA den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.
6
Begründend führte das BFA aus, dem Revisionswerber sei aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit seiner Verbrennungen subsidiärer Schutz gewährt worden, eine solche liege nunmehr nicht mehr vor.
7
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Begründend führte es aus, dass die seinerzeitigen Gründe für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der Revisionswerber befände sich seit 2,5 Jahren nicht mehr wegen seiner Brandverletzung in ärztlicher Behandlung. Es sei zu einer Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz gekommen. Weitere Gründe, die eine Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden, lägen nicht vor.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung von internationalem Schutz bei Wegfall der Umstände, die zur seinerzeitigen Schutzgewährung geführt haben, abgewichen. Das BFA habe den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt mit Bescheid vom 27. April 2017 bis zum 7. April 2019 verlängert. Der Schutzstatus sei bereits am 25. August 2017 wieder aberkannt worden, ohne dass sich in diesen vier Monaten eine Änderung der Umstände ergeben hätte, die eine Aberkennung rechtfertigen würden. Nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig, eine Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (welche nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden dürfe) nicht geändert habe. Diese Judikatur sei auch auf Fälle der Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuwenden.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:
10
Die Revision ist zulässig und begründet.
11
Wie schon das BFA stützte das BVwG die Aberkennung im gegenständlichen Fall auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen.
12
Zur Begründung führte das BVwG aus, dass sich die Sachlage seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wesentlich geändert habe, weil die Gründe für die damalige Zuerkennung des Schutzstatus in der mangelnden Behandlungsmöglichkeit von Brandverletzungen gelegen seien, die nunmehr nicht mehr behandlungsbedürftig wären.
13
Dabei lässt das BVwG außer Acht, dass dem Revisionswerber nur vier Monate vor der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus seitens des BFA eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt wurde. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 25).
14
Diese Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen - wie im gegenständlichen Fall - die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird. Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringe die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgehe, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien. Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürften im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aber alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche , VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).
15
Das BVwG ist davon ausgegangen, dass für den Wegfall jener Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt haben, lediglich ein Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung anzustellen sei. Die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 hat das BVwG nicht in seine Beurteilung einbezogen und damit die Rechtslage verkannt. Das BVwG hat weder festgestellt, dassnach der Verlängerung neue Umstände hinzugetreten wären, die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung eine Aberkennung rechtfertigen würden noch, dass der Revisionswerber im Antrag zur Verlängerung falsche Angaben gemacht hätte oder dass ein Fall vorliege, in dem die Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine konkreten Hinweise dafür gehabt hätte, dassdie für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten vergleiche , dazu VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 100).
16
Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190401.L02

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Dokumentnummer

JWT_2019190401_20201006L00