Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2019, Zl. I416 2171440-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Folge gegeben, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Zuletzt wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Ägypten ein unverhältnismäßiger und mitunter nicht wieder gut zu machender Nachteil. In Ägypten drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 und Art. 2 und 3 EMRK und ohne Aussicht auf Hilfestellung. Zwingende öffentliche Interessen stünden einem Verbleib im Inland nicht entgegen. Aufgrund des Wohlverhaltens des Revisionswerbers sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vollkommen ausgeschlossen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Ägypten ein unverhältnismäßiger und mitunter nicht wieder gut zu machender Nachteil. In Ägypten drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8 und Artikel 2 und 3 EMRK und ohne Aussicht auf Hilfestellung. Zwingende öffentliche Interessen stünden einem Verbleib im Inland nicht entgegen. Aufgrund des Wohlverhaltens des Revisionswerbers sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vollkommen ausgeschlossen.
3
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist geäußert und aufgrund mehrerer Verurteilungen des Revisionswerbers beantragt, keine aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Revisionswerber - um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu VwGH 30.5.2019, Ra 2019/22/0104, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Revisionswerber - um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , dazu VwGH 30.5.2019, Ra 2019/22/0104, mwN).
6
Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, aus welchen tatsächlichen Umständen für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lassen sich fallbezogen auch nicht ohne weiteres erkennen. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde er bereits mehrfach wegen begangener Straftaten, unter anderem wegen schwerer Körperverletzung, verurteilt. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zudem öffentliche Interessen entgegen.
7
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. Mai 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190401.L00