Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0401

Rechtssatz

Den Wiedereinsetzungswerber trifft gemäß Paragraph 46, VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2007, 2007/16/0120).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190401.L01