Verwaltungsgerichtshof
23.10.2019
Ra 2019/19/0401
Den Wiedereinsetzungswerber trifft gemäß Paragraph 46, VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2007, 2007/16/0120).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190401.L01