1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12. August 2014 wurde gegenüber der Mitbeteiligten als Betreiberin und Inhaberin der Eingriffsgegenstände die Beschlagnahme von 22 näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie vier Schlüsselbunden, vier Magnetschlüsseln und sechs Chipkarten gemäß § 53 Abs.1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. 1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12. August 2014 wurde gegenüber der Mitbeteiligten als Betreiberin und Inhaberin der Eingriffsgegenstände die Beschlagnahme von 22 näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie vier Schlüsselbunden, vier Magnetschlüsseln und sechs Chipkarten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und behob den Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt 1.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die Mitbeteiligte hat - nach Einleitung des Vorverfahrens - keine Revisionsbeantwortung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision erweist sich aufgrund ihres Vorbringens, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, da das Verwaltungsgericht nicht selbst die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschlagnahme nach § 53 GSpG geprüft habe, sondern in den Entscheidungsgründen lediglich auf ein eingestelltes Verwaltungsstrafverfahren nach § 52 GSpG gegen die Mitbeteiligte verwiesen habe (Hinweis insbesondere auf VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054 sowie 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 12.5.2017, Ra 2016/17/0163 und 30.6.2017, Ra 2016/17/0271), als zulässig und berechtigt. 4 Die Revision erweist sich aufgrund ihres Vorbringens, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, da das Verwaltungsgericht nicht selbst die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG geprüft habe, sondern in den Entscheidungsgründen lediglich auf ein eingestelltes Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 52, GSpG gegen die Mitbeteiligte verwiesen habe (Hinweis insbesondere auf VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054 sowie 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 12.5.2017, Ra 2016/17/0163 und 30.6.2017, Ra 2016/17/0271), als zulässig und berechtigt.
5 Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG kann nur dann angeordnet werden, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd § 53 Abs. 1 GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird. Der nach § 53 Abs. 1 GSpG erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliegen (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0023, mwN). 5 Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann nur dann angeordnet werden, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird. Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliegen vergleiche , VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0023, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass es auf eine allfällige Einstellung eines damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsstrafverfahrens nicht ankommt, sofern der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß § 52 Abs 1 GSpG erfüllt wurde und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß § 54 GSpG, welche Maßnahme keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war (VwGH 30.6.2017, Ra 2016/17/0271, mwN). 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass es auf eine allfällige Einstellung eines damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsstrafverfahrens nicht ankommt, sofern der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfüllt wurde und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG, welche Maßnahme keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war (VwGH 30.6.2017, Ra 2016/17/0271, mwN).
7 Das Landesverwaltungsgericht begründete die Aufhebung des Bescheides nur damit, dass die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte eingestellt worden seien. Ob im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Geräten eine Person wegen einer Übertretung des § 52 Abs 1 GSpG bestraft wurde bzw. werden wird, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, aber nicht entscheidungswesentlich (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN). 7 Das Landesverwaltungsgericht begründete die Aufhebung des Bescheides nur damit, dass die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte eingestellt worden seien. Ob im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Geräten eine Person wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bestraft wurde bzw. werden wird, ist für die Beurteilung der Frage, ob mit Beschlagnahme vorzugehen ist, aber nicht entscheidungswesentlich (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313, mwN).
8 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat und seine Rechtsansicht ausschließlich auf die Einstellung der beiden Verwaltungsstrafverfahren stützte, belastete es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 9 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 3. September 2019