Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0271 E 30. Juni 2017 RS 2

(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach dargelegt, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG das Vorliegen eines Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraussetzt und dass dieser Verdacht ausreichend substanziiert sein muss. Auf eine allfällige Einstellung eines damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsstrafverfahrens kommt es hingegen nicht an, sofern der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG erfüllt wurde und ein ausreichender Grund für eine Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG, welche Maßnahme keine Bestrafung voraussetzt, gegeben war (VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150015.L03