Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/14/0545

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0545

Entscheidungsdatum

28.02.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/14/0546 Ra 2019/14/0547 Ra 2019/14/0548

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0122 B 21. März 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der als grundsätzlich formulierten Rechtsfrage hinsichtlich der Bedeutung des Vorliegens einer überlangen Verfahrensdauer für die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK käme lediglich dann Relevanz für den Verfahrensausgang zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten. Vor dem Hintergrund, dass den festgestellten familiären und privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien ohnedies nur ein geringes Gewicht beigemessen wurde, liegt lediglich eine theoretische Rechtsfrage, die keine Relevanz für den gegenständlichen Fall hat, vor (zu theoretischen Rechtsfragen vergleiche etwa VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140545.L01

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019140545_20200228L01

Rechtssatz für Ra 2019/14/0545

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0545

Entscheidungsdatum

28.02.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/14/0546 Ra 2019/14/0547 Ra 2019/14/0548

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0205 B 13. November 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140545.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019140545_20200228L02

Entscheidungstext Ra 2019/14/0545

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0545

Entscheidungsdatum

28.02.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/14/0546 Ra 2019/14/0547 Ra 2019/14/0548

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in den Revisionssachen 1. des A B, 2. der C D,

3. der E F und 4. des G H, alle vertreten durch Mag. Philipp Tagwerker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019,

1. W226 2013486-2/10E, 2. W226 2013487-2/10E, 3. W226 2108497-2/8E und 4. W226 2173548-1/7E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die vier Revisionswerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin stellten am 22. Dezember 2013 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Für ihre beiden in den Jahren 2015 und 2017 geborenen Kinder, die Drittrevisionswerberin und den Viertrevisionswerber, wurden am 10. April 2015 und am 23. Mai 2017 Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt.

2 Mit den Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. Oktober 2014 und 22. Mai 2015 wurden die Anträge des Erstrevisionswerbers, der Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerberin abgewiesen und (unter anderem) Rückkehrentscheidungen erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Zweitrevisionswerberin wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 31. März 2016 als unzulässig zurückgewiesen, weil es der Erledigung des BFA hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin an Formerfordernissen mangelte. Den Beschwerden des Erstrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin wurde stattgegeben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen.

3 Mit den Bescheiden vom 21. September 2017 wurden die Anträge aller Revisionswerber als unbegründet abgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Russland zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA jeweils mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des BVwG nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision zusammengefasst geltend, das BVwG habe sich nicht (ausreichend) mit der überlangen Dauer des Asylverfahrens auseinandergesetzt. Sie wäre als positiver Aspekt bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen gewesen. Im vorliegenden Fall sei mit Blick auf die Stellung des ersten Antrages am 23. Dezember 2013 und die angefochtene Entscheidung des BVwG vom 3. Oktober 2019 von einer überlangen Verfahrensdauer im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG auszugehen. In der Rechtsprechung sei nicht geklärt, wann von einem überlangen Asylverfahren auszugehen sei. Auch fehle Rechtsprechung zu jenen Fällen, in denen eine überlange Verfahrensdauer im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG den Ausschlag zugunsten der revisionswerbenden Parteien gegeben habe und eine Rückkehrentscheidung aus diesem Grund für unzulässig zu erklären sei. Zudem habe sich das BVwG entgegen der Rechtsprechung nicht mit dem Privatleben der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers sowie deren Anpassungsfähigkeit auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe, soweit ersichtlich, Kleinkinder als anpassungsfähig qualifiziert (Hinweis auf VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251). Die Drittrevisionswerberin sei älter als das Kind im genannten Erkenntnis, im Bundesgebiet geboren, habe den Kindergarten besucht und werde hier in die Schule gehen. Die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber seien hier sozialisiert, hätten altersadäquate Sprachkenntnisse und die Heimat ihrer Eltern nie besucht.

9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 29.10.2019, Ra 2019/14/0390, mwN).

11 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , etwa VwGH 12.12.2019, Ra 2019/14/0242, mwN).

12 Der als grundsätzlich formulierten Rechtsfrage hinsichtlich der Bedeutung des Vorliegens einer überlangen Verfahrensdauer für die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK käme lediglich dann Relevanz für den Verfahrensausgang zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten vergleiche , VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0122 und 0123). Im vorliegenden Fall verneinte das BVwG einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, zumal alle Revisionswerber von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Den privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien wurde aufgrund dessen, dass bei ihnen keine tiefergehende Integration im Bundesgebiet vorliege, nur ein geringes Gewicht beigemessen. Dass die in Form einer Gesamtbetrachtung im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. 13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche , VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136 und 0137, mwN).

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte zu einer Zeit gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche , erneut VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136 und 0137, mwN).

15 Im vorliegenden Fall berücksichtigte das BVwG den Kindergartenbesuch der Drittrevisionswerberin, das anpassungsfähige Alter der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers, die Kenntnis der Muttersprache sowie den Umstand, dass die beiden Kinder - wie auch ihre Eltern - über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügten, sodass ihnen insgesamt zugemutet werden könne, sich im Herkunftsstaat zu integrieren.

16 Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht, aufzuzeigen, dass sich das BVwG von den in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien entfernt hätte, oder die fallbezogen - in Bezug auf alle Revisionswerber -vorgenommene Interessenabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140545.L00

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Dokumentnummer

JWT_2019140545_20200228L00