Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0047

Entscheidungsdatum

11.04.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0228 B 22. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070047.L01

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070047_20220411L01

Rechtssatz für Ra 2019/07/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0047

Entscheidungsdatum

11.04.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zu Stande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070047.L02

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070047_20220411L02

Entscheidungstext Ra 2019/07/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0047

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Februar 2019, Zl. LVwG 40.6-146/2019-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „F“, vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 17. April 2018 teilte er mit, dass ihm bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 17. April 2018 das Original eines von der Agrargemeinschaft abgeschlossenen Optionsvertrages vom 8. Dezember 2006/21. Dezember 2006 vorgelegt worden sei, auf diesem aber die Unterschrift des Schriftführers fehle. Nach Paragraph 22, Absatz eins, der Verwaltungssatzungen sei dieser Vertrag daher nicht zu Stande gekommen und entfalte keine Rechtswirksamkeit. Um Rechtssicherheit zu erlangen, ersuche er die Agrarbehörde um Prüfung dieser Beschwerde und um bescheidmäßige Erledigung.
2
Am 24. Oktober 2018 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, weil über diese Beschwerde nicht entschieden worden war.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die Säumnisbeschwerde vom 24. Oktober 2018 aufgrund der Beschwerde vom 17. April 2018 als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde über den Revisionswerber eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 350 verhängt.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der als „Beschwerde“ bezeichnete verfahrenseinleitende Antrag vom 17. April 2018 als unzulässig zurückgewiesen und das Säumnisverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt wurde. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5
Begründend ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die Agrarbehörde nach Paragraph 6, Absatz 5, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden habe. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine solche Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor, der Revisionswerber habe vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde erhoben. Auf die Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnisse im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StAgrGG 1985 habe er jedoch keinen Anspruch. Die subjektiv-öffentlichen Rechte eines Mitglieds erschöpften sich in den materiellen Mitgliedschaftsrechten, das seien Bezüge, die Teilnahme an der Verwaltung und die Übernahme von Verpflichtungen. Aufkommende Zweifel allein am satzungskonformen Handeln der Vollversammlung berührten die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers hingegen nicht. Der Antrag des Revisionswerbers sei daher zurückzuweisen. Diese Zurückweisung habe die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG - wenn auch mit einer missverständlichen Spruchformulierung - nachgeholt, sodass die Beschwerde unter Korrektur des Spruchs abzuweisen sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie der Revision entgegen trat und Aufwandersatz beantragte. Die belangte Behörde schilderte in ihrer Revisionsbeantwortung das Verwaltungsgeschehen. Der Revisionswerber brachte weitere Schriftsätze ein.
8
Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes liege sehr wohl eine von der Agrarbehörde zu behandelnde Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor, weil er im Streit mit den Organen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft über die Missachtung der Verwaltungssatzungen hinsichtlich der Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis liege.
13
Die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (VwGH 24.3.2021, Ra 2021/09/0037, mwN).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. März 2019, Ra 2019/07/0011, in einem vergleichbaren Fall - betreffend die gleichen Parteien wie im vorliegenden Verfahren - festgehalten, dass nach Paragraph 24, Absatz eins, der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft die Agrarbehörde nur insoweit über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entscheidet, als hiefür nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
15
Wie im dortigen Verfahren behauptet der Revisionswerber in seiner Beschwerde vom 17. April 2018 zwar ein Fehlverhalten von Organen der Agrargemeinschaft, trägt aber - abgesehen vom Ersuchen um Prüfung der Beschwerde und bescheidmäßige Erledigung - kein konkretes Begehren an die belangte Behörde heran. Inhaltlich bringt er vor, dass der betreffende Vertragsabschluss unwirksam gewesen sei und dass er darüber Rechtssicherheit erlangen möchte.
16
Mit diesem Begehren trägt der Revisionswerber eine Angelegenheit an die Agrarbehörde heran, die zwar in einem Bezug zu seinem Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft steht; dennoch liegt keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach Paragraph 6, Absatz 5, StAgrGG 1985 vor. Zur Entscheidung über die Rechtsunwirksamkeit oder die Nichtigkeit von Verträgen - als Hauptfrage - sind nämlich die ordentlichen Gerichte zuständig vergleiche , VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0011, Rn 28).
17
Ohne dass hier auf die diesbezüglichen zivilrechtlichen Fragen - etwa ob der Revisionswerber das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung darzustellen vermag - näher einzugehen wäre, ist daher auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über eine solche Streitigkeit bereits nach Paragraph 24, Absatz eins, der Satzung ausscheidet.
18
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, es liege hier keine von der Agrarbehörde zu entscheidende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor, weicht somit im Ergebnis nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.
19
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
20
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070047.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWT_2019070047_20210914L00

Entscheidungstext Ra 2019/07/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0047

Entscheidungsdatum

11.04.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Antrag des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. September 2021, Ra 2019/07/0047-19, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 45, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 14. September 2021, Ra 2019/07/0047-19, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Februar 2019, Zl. LVwG 40.6-146/2019-2, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurück.
2
Der Antragsteller hatte eine Entscheidung über eine behauptete Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, StAgrGG 1985 begehrt, die darin liege, dass ein von der Agrargemeinschaft abgeschlossener Optionsvertrag vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006 unwirksam sei, weil auf dessen - dem Antragsteller am 17. April 2018 vorgelegten - Original die Unterschrift des Schriftführers fehle. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeweg bestätigte Zurückweisung dieses Antrags nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Es liege keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach Paragraph 6, Absatz 5, StAgrGG 1985 vor, denn zur Entscheidung über die Rechtsunwirksamkeit oder die Nichtigkeit von Verträgen - als Hauptfrage - seien die ordentlichen Gerichte zuständig.
3
Mit Schriftsatz vom 13. März 2022 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens aus dem Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG. Er begründete dies damit, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung „wesentliche Umstände, nämlich den am 17.04.2018 im Rahmen der Vollversammlung vorgelegten und in Umlauf gebrachten ‚gefälschten‘ Optionsvertrag vom 08.12.2006 / 21.12.2006“ verschwiegen habe.
4
Soweit sich dies aus dem weiteren Antragsvorbringen erschließt, sollen diese verschwiegenen Umstände darin liegen, dass die dem Antragsteller am 17. April 2018 vorgelegte - und u.a. dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde gelegte - Ausfertigung des strittigen Optionsvertrages eine Fälschung darstellen solle, weil sie - anders als nach dem Vertragsinhalt vorgesehen - keine notariell bestätigte Kopie (sondern ein Original) sei und außerdem die Unterschriften des Obmann-Stellvertreters und des Schriftführers fehlten.
5
Damit legt der Antragsteller keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dar:
6
Dieser Wiederaufnahmegrund liegt dann vor, wenn eine gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (und nicht etwa im Zug des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann vergleiche , VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mwN). Von einem „Erschleichen“ der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche , VwGH 22.3.2012, 2011/07/0228, mwN).
7
Weder aus dem Antragsvorbringen noch sonst ergibt sich, dass die angeblich verschwiegenen, vom Antragsteller behaupteten Umstände (betreffend die Qualität der ihm vorgelegten Vertragsausfertigung) irgendeinen Einfluss auf die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung - wonach keine Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Optionsvertrages besteht - gehabt haben könnte.
8
Soweit der Antragsteller in seinen weiteren Ausführungen das Vorliegen einer offenen Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis behauptet, weil ihm die Agrargemeinschaft bislang nicht die notariell bestätigte Kopie des Optionsvertrages, sondern am 17. April 2018 eine „Fälschung“ vorgelegt habe, sowie mit seinem Vorbringen zu einem weiteren Optionsvertrag vom 24. März 2004 überschreitet er die Sache des mit Beschluss vom 14. September 2021, Ra 2019/07/0047-19, abgeschlossenen Revisionsverfahrens, sodass auch dies keine Relevanz für die Frage der Wiederaufnahme dieses Verfahrens hat.
9
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher schon mangels Vorliegens eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes mit Beschluss gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 11. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070047.L00

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2019070047_20220411L00