Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0228 B 22. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070047.L01