Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/22/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0019

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen und tritt diese Wirkung mit Erlassung des Erkenntnisses ein vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220019.L01

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220019_20180418L01

Rechtssatz für Ra 2018/22/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0019

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Beträgt die Gültigkeit des Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel gültige Aufenthaltsdauer, so ist dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses auszustellen vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0042).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220019.L02

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220019_20180418L02

Entscheidungstext Ra 2018/22/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0019

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Oktober 2017, VGW-151/054/2174/2017-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: M H in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Dezember 2016 wurde der Antrag der Mitbeteiligten, einer mexikanischen Staatsangehörigen, vom 11. August 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierende" gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

2 Begründend führte der Landeshauptmann aus, dass die Mitbeteiligte vom 18. Februar 2008 bis 11. August 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" verfügt habe. Seit 12. August 2015 sei sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende", welche bis 12. August 2016 gültig gewesen sei. Mangels ausreichenden Studienerfolges und wegen Nichtvorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG sei der Verlängerungsantrag abzuweisen gewesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid behoben und der Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer erteilt werde. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Inneres. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revisionswerberin vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses das Reisedokument der Mitbeteiligten nicht mehr die entsprechende Gültigkeitsdauer für den erteilten Aufenthaltstitel aufgewiesen habe.

7 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

8 Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen und tritt diese Wirkung mit Erlassung des Erkenntnisses ein vergleiche 15 Punkt 12 Punkt 2015, , Ra 2015/22/0125, mwN).

10 Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis den Verfahrensparteien am 13. Oktober 2017 zugestellt wurde. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist der Reisepass der Mitbeteiligten jedoch nur bis 25. Juni 2018 gültig.

11 Beträgt die Gültigkeit des Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel gültige Aufenthaltsdauer - im gegenständlichen Fall zwölf Monate - so ist dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses auszustellen vergleiche , dazu Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar (2016), Paragraph 20, Rz 24; VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0042 bis 0044).

12 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 18. April 2018

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220019.L00

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWT_2018220019_20180418L00