Verwaltungsgerichtshof
18.04.2018
Ra 2018/22/0019
Das VwG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen und tritt diese Wirkung mit Erlassung des Erkenntnisses ein vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220019.L01