Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0019

Rechtssatz

Das VwG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen und tritt diese Wirkung mit Erlassung des Erkenntnisses ein vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220019.L01