Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/21/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0111

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Erkenntnisse der VwG werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L01.1

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210111_20180830L01

Rechtssatz für Ra 2018/21/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0111

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22a
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §83
FPG 2005 §83 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Bei mehrmaliger Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FNG 2014) kann nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des UVS nach Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vergleiche VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Diese Rechtsprechung ist auf die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu übertragen. Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 liegt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L01

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210111_20180830L02

Rechtssatz für Ra 2018/21/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0111

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L03

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210111_20180830L03

Entscheidungstext Ra 2018/21/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0111

Entscheidungsdatum

22.06.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O (geboren 1992), vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018, Zl. W171 2184534- 3/5E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der in Revision gezogene Beschluss, mit dem eine Schubhaftbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist einem Vollzug nicht zugänglich. Von daher kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Wien, am 22. Juni 2018

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L00

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2018210111_20180622L00

Entscheidungstext Ra 2018/21/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0111

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22a
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §83
FPG 2005 §83 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Eraslan, über die Revision des O O in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018, Zl. W171 2184534-3/5E, betreffend Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit sogleich in Vollzug gesetztem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Jänner 2018 wurde gegenüber dem Revisionswerber, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Nigeria, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2
Gegen diesen Bescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Revisionswerber Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG.
3
Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. Februar 2018 (zugestellt am 3. Februar 2018) als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3 B, F, A, -, römisch fünf G, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen.
4
Mit Erkenntnis vom 17. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick auf das Überschreiten einer viermonatigen Haftdauer nach dem 23. Mai 2018 - gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, B-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
5
Am 6. Juni 2018 erhob der Revisionswerber Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die „andauernde, nunmehr auf das Erkenntnis vom 2.2.2018 gestützte Haft“ und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses vom 2. Februar 2018, in eventu ab Erreichen von drei Monaten ab der (in der Schubhaft erfolgten) Asylantragstellung, in eventu ab Zustellung des Erkenntnisses vom 17. Mai 2018 für rechtswidrig erklären.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück und verpflichtete den Revisionswerber zum Aufwandersatz.
7
Begründend führte es aus, dass das Erkenntnis vom 17. Mai 2018 dem Revisionswerber am 18. Mai 2018 zugestellt worden sei. Die formelle Rechtskraft dieses Erkenntnisses trete erst nach Ablauf der gesetzlich normierten Frist zur Erhebung einer Revision ein. Diese sechswöchige Frist sei zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch offen gewesen. Das „Beschwerdeverfahren aufgrund der Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG“ sei daher noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Erhebung einer weiteren Beschwerde gegen eben diese Schubhaft sei die Gerichtsanhängigkeit entgegengestanden, sodass sie „wegen Unzulässigkeit“ zurückzuweisen sei.
8
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

9
Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie die Revision aufzeigt - mit der Zurückweisung der Beschwerde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
10
Vorauszuschicken ist, dass Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden vergleiche , etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2., mwN) und damit das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet ist. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts.
11
Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FPG in der Fassung vor dem FNG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des unabhängigen Verwaltungssenates nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vergleiche , etwa VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183, mwN).
12
Diese Rechtsprechung ist auf die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu übertragen. Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG liegt.
13
Im vorliegenden Fall wurde mit dem - die erste Schubhaftbeschwerde abweisenden - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 über den Zeitraum ab der Schubhaftverhängung bis zum 3. Februar 2018 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses) abgesprochen; weiters wurde - wie dargestellt - mit diesem Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Einer Überprüfung des von der nunmehr zu beurteilenden Schubhaftbeschwerde ausdrücklich angesprochenen Zeitraums ab Zustellung des Erkenntnisses vom 2. Februar 2018 steht dieses Erkenntnis nicht entgegen.
14
Was das gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangene Erkenntnis vom 17. Mai 2018 betrifft, so wurde damit entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.
15
Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers war demnach zulässig und hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen.
16
Der angefochtene Beschluss war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. August 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L00.1

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2018210111_20180830L00