Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O (geboren 1992), vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018, Zl. W171 2184534- 3/5E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der in Revision gezogene Beschluss, mit dem eine Schubhaftbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist einem Vollzug nicht zugänglich. Von daher kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Wien, am 22. Juni 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L00