Verwaltungsgerichtshof
30.08.2018
Ra 2018/21/0111
Bei mehrmaliger Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FNG 2014) kann nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des UVS nach Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vergleiche VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Diese Rechtsprechung ist auf die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu übertragen. Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 liegt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L01