1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25. November 2016 wurde der Revisionswerber als zur Vertretung einer näher bezeichneten Gesellschaft nach außen Berufener der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG mit drei Eingriffsgegenständen sowie einem "E-Kiosk" schuldig erkannt; es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 15.000,- 1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25. November 2016 wurde der Revisionswerber als zur Vertretung einer näher bezeichneten Gesellschaft nach außen Berufener der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG mit drei Eingriffsgegenständen sowie einem "E-Kiosk" schuldig erkannt; es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 15.000,-
sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab (Spruchpunkt IV. 1.) und erlegte dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt IV. 2.). 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab (Spruchpunkt römisch vier. 1.) und erlegte dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt römisch vier. 2.).
Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt V.).Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der E-Kiosk diene als Ein-/Auszahlungsgerät zum Erwerb bzw. zur Einlösung eines Spielguthabens. Der E-Kiosk und dessen Funktion als Einzahlungsgerät, womit Banknoten und Münzen in elektronisch auf den drei im Lokal vorhandenen PCs verwendbare Credits "umgewandelt" würden, sei essentiell dafür, dass auf diesen PCs Glücksspiele durchgeführt werden hätten können. Es handle sich daher bei dem "E-Kiosk" um einen Eingriffsgegenstand im Sinne des GSpG.
4 Gegen dieses Erkenntnis, und zwar offenbar nur gegen den den Revisionswerber betreffenden Spruchpunkt IV., richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. 4 Gegen dieses Erkenntnis, und zwar offenbar nur gegen den den Revisionswerber betreffenden Spruchpunkt römisch vier., richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
Der Revisionswerber bringt unter anderem vor, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig, da der bloße Betrieb eines "E-Kiosk" noch keine Ausspielung darstelle und damit allein auch nicht gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen werde, sodass sich eine Bestrafung nach § 52 Abs. 2 GSpG als rechtswidrig erweise.Der Revisionswerber bringt unter anderem vor, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig, da der bloße Betrieb eines "E-Kiosk" noch keine Ausspielung darstelle und damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werde, sodass sich eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweise.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Das Verwaltungsgericht ist - wie auch die belangte Behörde -
von vier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausgegangen und hat die Verhängung von vier Geldstrafen dem Grunde und der Höhe nach bestätigt. Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen unter anderem geltend macht, dass der Revisionswerber für den "E-Kiosk" nicht gesondert hätte bestraft werden dürfen. von vier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausgegangen und hat die Verhängung von vier Geldstrafen dem Grunde und der Höhe nach bestätigt. Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen unter anderem geltend macht, dass der Revisionswerber für den "E-Kiosk" nicht gesondert hätte bestraft werden dürfen.
6 Schon mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt:
7 Nach § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen solche Glücksspiele, 7 Nach Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen solche Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
8 Verbotene Ausspielungen sind nach § 2 Abs. 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen sind. 8 Verbotene Ausspielungen sind nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.
9 Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. daran beteiligt. 9 Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. daran beteiligt.
10 Bei Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist nach § 52 Abs. 2 GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen. 10 Bei Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
11 § 52 Abs. 2 GSpG findet nur dann Anwendung, wenn eine Übertretung nach Abs. 1 Z 1 leg. cit. mit einem Glücksspielautomaten oder einem anderen Eingriffsgegenstand erfolgt. Diese Bestimmung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), BGBl. I Nr. 13/2014, eingefügt. Nach dem Wortlaut und den Materialien zum AbgÄG 2014 soll mit Abs. 2 leg. cit. aus Gründen der General- und Spezialprävention eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes erfolgen und dabei insbesondere auf die Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände abgestellt werden (vgl. die ErläutRV 24 BlgNR XXV. GP 22 zum AbgÄG 2014). Je mehr Eingriffsgegenstände beim Verstoß nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwendet werden, desto schwerer wiegend ist der Eingriff in das Glücksspielmonopol und desto höher ist die Strafdrohung. Eine verbotene Ausspielung, bei der beispielsweise in einem Lokal gleichzeitig zehn Glücksspielautomaten bespielt werden können, stellt jedenfalls einen stärkeren Eingriff in das Monopol dar als die Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten und soll daher insgesamt zu einer höheren Strafe führen (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/17/0969). 11 Paragraph 52, Absatz 2, GSpG findet nur dann Anwendung, wenn eine Übertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit einem Glücksspielautomaten oder einem anderen Eingriffsgegenstand erfolgt. Diese Bestimmung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eingefügt. Nach dem Wortlaut und den Materialien zum AbgÄG 2014 soll mit Absatz 2, leg. cit. aus Gründen der General- und Spezialprävention eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes erfolgen und dabei insbesondere auf die Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände abgestellt werden vergleiche , die ErläutRV 24 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 22, zum AbgÄG 2014). Je mehr Eingriffsgegenstände beim Verstoß nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwendet werden, desto schwerer wiegend ist der Eingriff in das Glücksspielmonopol und desto höher ist die Strafdrohung. Eine verbotene Ausspielung, bei der beispielsweise in einem Lokal gleichzeitig zehn Glücksspielautomaten bespielt werden können, stellt jedenfalls einen stärkeren Eingriff in das Monopol dar als die Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten und soll daher insgesamt zu einer höheren Strafe führen vergleiche , VwGH 27.3.2018, Ra 2017/17/0969).
12 Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, § 12a Abs. 2 GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele (vgl. VwGH vom 15.2.2018, Ra 2017/17/0718; 27.3.2018, Ra 2017/17/0969). 12 Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche , VwGH vom 15.2.2018, Ra 2017/17/0718; 27.3.2018, Ra 2017/17/0969).
13 Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbstständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach § 52 Abs. 2 GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718; 27.3.2018, Ra 2017/17/0969). 13 Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbstständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern vergleiche , VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718; 27.3.2018, Ra 2017/17/0969).
14 Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen Berufener einer Gesellschaft wegen vier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG mit insgesamt vier Glücksspielgeräten bzw. Einziehungsgegenständen bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus dem angefochtenen Erkenntnis ergeben sich aber Hinweise, wonach mit dem sogenannten "E-Kiosk" (Gerät Nr. 4) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr hat dieses Gerät ausschließlich dazu gedient, Guthaben aufzubuchen und auszuzahlen sowie als Bondrucker/leser zu dienen. Da der bloße Betrieb dieses "E-Kiosk" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach § 52 Abs. 2 GSpG als rechtswidrig erweist. 14 Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen Berufener einer Gesellschaft wegen vier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG mit insgesamt vier Glücksspielgeräten bzw. Einziehungsgegenständen bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus dem angefochtenen Erkenntnis ergeben sich aber Hinweise, wonach mit dem sogenannten "E-Kiosk" (Gerät Nr. 4) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr hat dieses Gerät ausschließlich dazu gedient, Guthaben aufzubuchen und auszuzahlen sowie als Bondrucker/leser zu dienen. Da der bloße Betrieb dieses "E-Kiosk" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist.
15 Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 15 Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. 16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. August 2018