Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Übertretung des Glücksspielgesetzes - Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Revisionswerber im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass er lediglich über einen Notstandshilfebezug verfüge, er nach einem Schuldenregulierungsverfahren bis ins Jahr 2024 einen Zahlungsplan zur Tilgung seiner Schulden erfüllen müsse und er mangels Ratenaufbringung die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse. Es ist nicht zu erkennen, welche - das Interesse des Revisionswerbers übersteigenden - Interessen der belangten Behörde eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde. Die Verhängung der Geldstrafe (vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 15.000,- ) stellt somit in Anbetracht der Vermögenslage des Revisionswerbers einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L01.1

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160075_20180705L01

Rechtssatz für Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Index

32 Steuerrecht
34 Monopole

Norm

AbgÄG 2014;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG findet nur dann Anwendung, wenn eine Übertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit einem Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand erfolgt. Diese Bestimmung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eingefügt. Nach dem Wortlaut und den Materialien zum AbgÄG 2014 soll mit Absatz 2, leg. cit. aus Gründen der General- und Spezialprävention eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes erfolgen und dabei insbesondere auf die Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände abgestellt werden vergleiche die ErläutRV 24 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 22 zum AbgÄG 2014). Je mehr Eingriffsgegenstände beim Verstoß nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwendet werden, desto schwerwiegender ist der Eingriff in das Glücksspielmonopol und desto höher ist die Strafdrohung. Eine verbotene Ausspielung, bei der beispielsweise in einem Lokal gleichzeitig zehn Glücksspielautomaten bespielt werden können, stellt jedenfalls einen stärkeren Eingriff in das Monopol dar als die Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten und soll daher insgesamt zu einer höheren Strafe führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L01

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160075_20180814L01

Rechtssatz für Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche auch die ErläutRV 368 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6 zu den Paragraphen 53 bis 55 GSpG in der Fassung der Novelle 747 aus 1996,).

Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L02

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160075_20180814L02

Rechtssatz für Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Rechtssatz

Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen Berufener einer Gesellschaft wegen vier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG mit insgesamt vier Glücksspielgeräten bzw. Einziehungsgegenständen bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus dem angefochtenen Erkenntnis ergeben sich aber Hinweise, wonach mit dem sogenannten "E-Kiosk" (Gerät Nr. 4) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr hat dieses Gerät ausschließlich dazu gedient, Guthaben aufzubuchen und auszuzahlen sowie als Bondrucker/leser zu dienen. Da der bloße Betrieb dieses "E-Kiosk" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L03

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160075_20180814L03

Entscheidungstext Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Jänner 2018, Zl. VGW-002/084/644/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen und zur hg. Zl. protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25. November 2016 wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten KG der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG mit drei Eingriffsgegenständen sowie einem "E-Kiosk" schuldig erkannt; es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 15.000,- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab (Spruchpunkt römisch vier. 1.) und legte dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt römisch vier. 2.). Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

3 Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die er mit dem Antrag verbanden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Revisionswerber lediglich über einen Notstandshilfebezug verfügt, er nach einem Schuldenregulierungsverfahren bis ins Jahr 2024 einen Zahlungsplan zur Tilgung seiner Schulden erfüllen müsse und er mangels Ratenaufbringung die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

5 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres schon zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063 , mwN).

6 Die belangte Behörde hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welche - das Interesse des Revisionswerbers übersteigenden - Interessen der belangten Behörde eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde.

7 Der Verwaltungsgerichtshof kann im Revisionsfall daher nicht vom Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen ausgehen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern würden. Es ist demnach in die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehene Interessenabwägung einzutreten. Diese Abwägung schlägt zugunsten des Revisionswerbers aus, da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

8 Die Verhängung der Geldstrafe stellt somit in Anbetracht der Vermögenslage des Revisionswerbers einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar.

9 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 5. Juli 2018

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L00.1

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2018160075_20180705L00

Entscheidungstext Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Index

32 Steuerrecht;
34 Monopole;

Norm

AbgÄG 2014;
GSpG 1989 §12a Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des RS in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Jänner 2018, VGW-002/084/644/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25. November 2016 wurde der Revisionswerber als zur Vertretung einer näher bezeichneten Gesellschaft nach außen Berufener der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG mit drei Eingriffsgegenständen sowie einem "E-Kiosk" schuldig erkannt; es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 15.000,-

sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab (Spruchpunkt römisch vier. 1.) und erlegte dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt römisch vier. 2.).

Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der E-Kiosk diene als Ein-/Auszahlungsgerät zum Erwerb bzw. zur Einlösung eines Spielguthabens. Der E-Kiosk und dessen Funktion als Einzahlungsgerät, womit Banknoten und Münzen in elektronisch auf den drei im Lokal vorhandenen PCs verwendbare Credits "umgewandelt" würden, sei essentiell dafür, dass auf diesen PCs Glücksspiele durchgeführt werden hätten können. Es handle sich daher bei dem "E-Kiosk" um einen Eingriffsgegenstand im Sinne des GSpG.

4 Gegen dieses Erkenntnis, und zwar offenbar nur gegen den den Revisionswerber betreffenden Spruchpunkt römisch vier., richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

Der Revisionswerber bringt unter anderem vor, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig, da der bloße Betrieb eines "E-Kiosk" noch keine Ausspielung darstelle und damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werde, sodass sich eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweise.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Das Verwaltungsgericht ist - wie auch die belangte Behörde -

von vier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausgegangen und hat die Verhängung von vier Geldstrafen dem Grunde und der Höhe nach bestätigt. Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen unter anderem geltend macht, dass der Revisionswerber für den "E-Kiosk" nicht gesondert hätte bestraft werden dürfen.

6 Schon mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt:

7 Nach Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen solche Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

8 Verbotene Ausspielungen sind nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.

9 Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. daran beteiligt.

10 Bei Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.

11 Paragraph 52, Absatz 2, GSpG findet nur dann Anwendung, wenn eine Übertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit einem Glücksspielautomaten oder einem anderen Eingriffsgegenstand erfolgt. Diese Bestimmung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eingefügt. Nach dem Wortlaut und den Materialien zum AbgÄG 2014 soll mit Absatz 2, leg. cit. aus Gründen der General- und Spezialprävention eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes erfolgen und dabei insbesondere auf die Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände abgestellt werden vergleiche , die ErläutRV 24 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 22, zum AbgÄG 2014). Je mehr Eingriffsgegenstände beim Verstoß nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwendet werden, desto schwerer wiegend ist der Eingriff in das Glücksspielmonopol und desto höher ist die Strafdrohung. Eine verbotene Ausspielung, bei der beispielsweise in einem Lokal gleichzeitig zehn Glücksspielautomaten bespielt werden können, stellt jedenfalls einen stärkeren Eingriff in das Monopol dar als die Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten und soll daher insgesamt zu einer höheren Strafe führen vergleiche , VwGH 27.3.2018, Ra 2017/17/0969).

12 Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche , VwGH vom 15.2.2018, Ra 2017/17/0718; 27.3.2018, Ra 2017/17/0969).

13 Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbstständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern vergleiche , VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718; 27.3.2018, Ra 2017/17/0969).

14 Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen Berufener einer Gesellschaft wegen vier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG mit insgesamt vier Glücksspielgeräten bzw. Einziehungsgegenständen bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus dem angefochtenen Erkenntnis ergeben sich aber Hinweise, wonach mit dem sogenannten "E-Kiosk" (Gerät Nr. 4) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr hat dieses Gerät ausschließlich dazu gedient, Guthaben aufzubuchen und auszuzahlen sowie als Bondrucker/leser zu dienen. Da der bloße Betrieb dieses "E-Kiosk" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist.

15 Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L00

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2018160075_20180814L00