Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/08/0229

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0229

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Zahlung unberichtigt aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen. In seinem mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der Antragsteller begründend vor, ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den sofortigen Vollzug drohe deshalb, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Liquidität binnen kurzer Zeit eine Liegenschaft veräußern müsste, wobei mit einem wesentlich geringeren Erlös zu rechnen wäre als bei einer "normalen Veräußerung". Der bloße Hinweis auf einen allfälligen geringeren Verkaufserlös im Fall einer rasch durchzuführenden Liegenschaftsveräußerung vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080229.L01

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018080229_20190121L01

Rechtssatz für Ra 2018/08/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0229

Entscheidungsdatum

03.08.2022

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1297
ASVG §33
ASVG §34
ASVG §67 Abs10
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 34 heute
  2. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 34 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 34 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  7. ASVG § 34 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. ASVG § 34 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  10. ASVG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0126 E 23. Februar 2005 RS 1 (hier unter zusätzlicher Bezugnahme auf das VwG)

Stammrechtssatz

Für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd Paragraphen 33, ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (Hinweise E 27. Juli 2001, 2001/08/0069, und E 4. August 2004, 2002/08/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080229.L01

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2018080229_20220803L01

Rechtssatz für Ra 2018/08/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0229

Entscheidungsdatum

03.08.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0040 E 7. Oktober 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der - auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur amtswegigen Ermittlungspflicht im Haftungsverfahren vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 17. November 2004, 2002/08/0212, vom 26. Jänner 2005, 2002/08/0213 und vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227) hat die Behörde (bzw. das Gericht) den Vertreter, wenn er nicht nur ganz allgemeine sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn eine Haftung trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080229.L02

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2018080229_20220803L02

Entscheidungstext Ra 2018/08/0229

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0229

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St.Wendelin-Platz 6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2018, W198 2175650-1/4E, betreffend Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Burgenländische Gebietskrankenkasse in Eisenstadt) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2017, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Zahlung unberichtigt aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Mit der dagegen erhobenen Revision verband der Antragsteller ein Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte begründend vor, der Aufschiebung würden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zumal das Verfahren bereits seit Jahren anhängig sei. Der Antragsteller habe als Geschäftsführer einer GmbH ein regelmäßiges Einkommen von zumindest EUR 2.500,-- netto (monatlich) und verfüge über Liegenschaftsbesitz, sodass die Einbringlichmachung der Forderung jedenfalls gesichert sei. Ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den sofortigen Vollzug drohe deshalb, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Liquidität binnen kurzer Zeit eine Liegenschaft veräußern müsste, wobei mit einem wesentlich geringeren Erlös zu rechnen wäre als bei einer "normalen Veräußerung".

2. Dem Aufschiebungsantrag kommt keine Berechtigung zu.

3.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche , VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).

4.1. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf einen allfälligen geringeren Verkaufserlös im Fall einer rasch durchzuführenden Liegenschaftsveräußerung vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der Antragsteller unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden.

4.2. Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. Ausführungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind entbehrlich.

Wien, am 21. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080229.L00

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2018080229_20190121L00

Entscheidungstext Ra 2018/08/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0229

Entscheidungsdatum

03.08.2022

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1297
ASVG §33
ASVG §34
ASVG §67 Abs10
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 34 heute
  2. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 34 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 34 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  7. ASVG § 34 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. ASVG § 34 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  10. ASVG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des C W S, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin-Platz 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2018, W198 2175650-1/4E, betreffend Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

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1. Unstrittig ist, dass der Revisionswerber von 6. August 2010 bis 17. Juli 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der F S S GmbH (im Folgenden nur: GmbH) war. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26. Juni 2013 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Die belangte Behörde (im Folgenden: Behörde) führte eine Beitragsprüfung (Insolvenzprüfung) bei der GmbH durch. Mit Rückstandsausweis vom 26. März 2015 gab sie die geschuldeten Beiträge mit € 94.867,58 bekannt.

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2. Mit Schreiben vom 7. Mai 2017 informierte die Behörde den Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs über seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Sie legte dabei die Haftungsvoraussetzungen dar, machte Ausführungen zu den angelasteten Pflichtverletzungen (Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile, Verletzung von Meldepflichten, Verletzung der Gleichbehandlungspflicht) und schloss diverse Unterlagen an (unter anderem die „Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer“ sowie eine „Aufstellung der Meldepflichtverletzungen“). Zur Mitwirkungsobliegenheit des Revisionswerbers wies die Behörde darauf hin, dass diesen die Beweislast für die fehlende Kausalität von Meldeverstößen und für die Einhaltung der Gläubigergleichbehandlung treffe, und forderte ihn zur Vorlage diesbezüglicher Beweise auf.

Der Revisionswerber entgegnete mit Äußerung vom 22. Juni 2017, Beitragsrückstände seien während aufrechten Geschäftsbetriebs nicht aufgelaufen. Die Dienstnehmer seien ordnungsgemäß angemeldet gewesen; was die angelasteten Meldeverstöße betreffe, so hätten angebliche Mitarbeiter, die nie für die GmbH tätig gewesen seien, (zu Unrecht) Forderungen beim Insolvenz-Entgelt-Fonds erhoben. Der Revisionswerber habe auch die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung nicht verletzt.

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3.1. Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 verpflichtete die Behörde den Revisionswerber gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, offene Beiträge von € 79.512,88 zuzüglich Verzugszinsen von € 21.242,72 (bis 30. Juni 2017) sowie weitere Verzugszinsen ab 1. Juli 2017 zu zahlen. Dem Revisionswerber seien für die Uneinbringlichkeit der Beiträge kausale schuldhafte Pflichtverletzungen anzulasten, die seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG begründeten. Die Pflichtverletzungen bestünden darin, dass er Dienstnehmerbeitragsanteile für die Monate September 2011, September 2012 sowie Jänner und Februar 2013 von € 1.393,34 einbehalten und nicht abgeführt habe. Weiters habe er Meldepflichten verletzt, wobei sich die nachverrechneten Beiträge auf € 61.673,75 beliefen. Ferner habe er gegen die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung für die Monate März bis Mai 2013 verstoßen, woraus sich offene Beiträge von € 16.445,79 ergäben.

3.2. Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, bezüglich des Vorwurfs der Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile fehlten Feststellungen zum vorsätzlichen Handeln, wobei ein solches auch faktisch nicht vorgelegen sei. In Bezug auf die angelasteten Meldepflichtverletzungen werde bestritten, dass die Dienstnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien, wobei die Meldung auch seitens der Auftraggeberin kontrolliert worden sei. Der Bescheid basiere insofern auf den Forderungen der angeblichen Dienstnehmer gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die jedoch ohne Beweisaufnahme und ungeprüft zugrunde gelegt worden seien; die betreffenden Personen seien tatsächlich großteils nicht für die GmbH tätig gewesen, vielmehr habe es sich um Verwandte von Dienstnehmern oder Dienstnehmer von Subunternehmern gehandelt, die zur Forderungsanmeldung nicht befugt gewesen seien. Im Übrigen fehlten auch jegliche Feststellungen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen. Selbst bei Annahme von Meldeverstößen mangle es an der Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Beiträge. Auch eine Ungleichbehandlung der Behörde gegenüber den anderen Gläubigern liege nicht vor, vielmehr sei die Zahlungsunfähigkeit infolge abrupter Zahlungseinstellung durch die Auftraggeberin kurzfristig eingetreten, was alle Gläubiger gleich betroffen habe.

3.3. Mit Auftrag vom 13. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) den Revisionswerber zur Vorlage von Beweisen (bis 27. August 2018) auf, die eine Gläubigergleichbehandlung darlegten und aus denen nachvollziehbar sei, dass die Meldepflichtverletzungen nicht kausal für die Uneinbringlichkeit gewesen seien. Mit am 28. August 2018 eingelangtem Schriftsatz ersuchte der Revisionswerber um Fristerstreckung, wobei das Verwaltungsgericht diesem Antrag nicht stattgab.

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4.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

4.2. Das Verwaltungsgericht stellte über den unstrittigen Sachverhalt hinaus fest, die Bezüge der meisten Dienstnehmer seien noch bis Februar 2013 ausbezahlt worden, die darauf entfallenden Dienstnehmerbeitragsanteile seien jedoch nicht abgeführt worden. Die von der Behörde getätigten Beitragsnachverrechnungen beruhten auf Meldepflichtverletzungen und hätten ihren Grund vor allem darin, dass der Beginn von Dienstverhältnissen nicht korrekt gemeldet worden sei. Auch eine Gläubigergleichbehandlung habe nicht festgestellt werden können.

4.3. In der (weit überwiegend aus Rechtsausführungen bestehenden) „Beweiswürdigung“ führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dem Revisionswerber sei die Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile anzulasten, wobei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen sei, habe er doch kein Vorbringen erstattet, wonach er im Zeitpunkt der Lohnzahlung den Eingang der zur Beitragszahlung erforderlichen Mittel innerhalb der Zahlungsfrist mit Sicherheit hätte erwarten dürfen. In Ansehung der Meldepflichtverletzungen sei dem Revisionswerber bereits im behördlichen Verfahren eine Aufstellung der Dienstnehmer und deren Forderungsanmeldungen übermittelt worden. Er habe dagegen keine detaillierten Einwendungen erhoben, sondern nur ganz allgemein ausgeführt, dass Personen, die niemals für die GmbH tätig gewesen seien, Forderungen beim Insolvenz-Entgelt-Fonds erhoben hätten, ohne diese Personen namhaft zu machen und Beweise für das Nichtbestehen der jeweiligen Dienstverhältnisse vorzulegen. Zum Fehlen von Feststellungen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen, und zum behaupteten Mangel der Kausalität für die Uneinbringlichkeit sei festzuhalten, dass dem Revisionswerber eine Aufstellung der Meldepflichtverletzungen und der Prüfbericht der Behörde mit der Aufforderung zur Vorlage von Beweisen übermittelt worden seien, er dem aber nicht nachgekommen sei. Ferner habe er trotz Aufforderung auch keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht. Das Verwaltungsgericht habe den Revisionswerber mit Schreiben vom 13. August 2018 neuerlich zur Vorlage von Beweisen aufgefordert, er habe dem aber in der gesetzten Frist (der spätere Erstreckungsantrag sei unbeachtlich) nicht entsprochen.

4.4. Im Abschnitt „Rechtliche Beurteilung“ führte das Verwaltungsgericht aus, die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setze neben der Uneinbringlichkeit der Beiträge und der ziffernmäßigen Bestimmtheit der Schuld die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter sowie die Kausalität der Pflichtverletzung voraus. Vorliegend seien die Beiträge uneinbringlich, weil ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Die ziffernmäßige Bestimmtheit ergebe sich aus dem Rückstandsausweis vom 26. März 2015. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung sei darin zu erblicken, dass der Revisionswerber gegen die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung verstoßen habe. Es wäre an ihm gelegen, entsprechend darzutun und Beweise anzubieten, dass er für die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge nicht habe Sorge tragen können, er habe jedoch eine diesbezügliche Darlegung und Beweisanbote trotz wiederholter Aufforderung unterlassen. Indessen sei das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen, indem es den Revisionswerber zur Mitwirkung aufgefordert habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gläubigergleichbehandlung schuldhaft nicht entsprochen habe. Die Haftung für die offenen Beiträge samt Zinsen bestehe daher zu Recht.

4.5. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

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5.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber sowohl eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4140/2018-9, ablehnte, als auch die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in deren Zulässigkeitsbegründung unter anderem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe dem Revisionswerber keine (hinreichende) Möglichkeit zur Äußerung im Verfahren gegeben.

5.2. Die Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit einem Abweisungsantrag.

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6. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig und auch begründet.

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7. Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 27.3.2019, Ra 2018/08/0254).

Eine solche Rechtswidrigkeit ist dem Verwaltungsgericht hier unterlaufen, weil es die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts unterlassen hat, indem es den Revisionswerber in Bezug auf die ihm angelasteten Meldepflichtverletzungen zur Mitwirkung am Verfahren (durch Erstattung von Vorbringen und Beweisanboten) nicht ordnungsgemäß aufgefordert hat.

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8.1. Für die Geltendmachung der Haftung eines Vertreters gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde (vom Verwaltungsgericht) festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinn der Paragraphen 33, ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Vertreter erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um die Meldepflicht als von seinem Grundwissen umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre vergleiche , VwGH 23.2.2005, 2001/08/0126; 27.7.2001, 2001/08/0069).

Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde (das Verwaltungsgericht) vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß den Vertreter eine Haftung trifft vergleiche , VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212).

8.2. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass weder die Behörde in ihrem Bescheid, noch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis konkret festgestellt haben, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinn der Paragraphen 33, ff ASVG vom Revisionswerber als damaligem Geschäftsführer der GmbH hätten gemeldet werden müssen und inwieweit die Meldungen unterblieben sind.

Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren (nach dessen Ergänzung) in Bezug auf die in Rede stehenden Meldepflichtverletzungen die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

8.3. Nach der Aktenlage wurde dem Revisionswerber unter anderem eine „Aufstellung der Meldepflichtverletzungen“ im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der Behörde vom 7. Mai 2017 übermittelt.

Der Revisionswerber hat dazu in der Äußerung vom 22. Juni 2017 sowie in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid dahingehend Stellung genommen, dass das Vorliegen der angelasteten Meldepflichtverletzungen bestritten werde. Der Bescheid basiere nämlich auf den Forderungen der angeblichen Dienstnehmer gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die ohne Beweisaufnahme und ungeprüft zugrunde gelegt worden seien; die betreffenden Personen seien aber tatsächlich großteils nicht für die GmbH tätig gewesen, vielmehr habe es sich um Verwandte von Dienstnehmern oder Dienstnehmer von Subunternehmern gehandelt, die zur Forderungsanmeldung nicht befugt gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber durchaus konkrete sachbezogene Behauptungen über das Nichtvorliegen der ihm angelasteten Meldeverstöße aufgestellt, die auch nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind. Im Hinblick darauf hätte ihn jedoch das Verwaltungsgericht - im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung - vorerst zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung und zu Beweisanboten auffordern müssen, um - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - beurteilen zu können, ob bzw. in welchem Umfang die im Blick stehenden Dienstverhältnisse tatsächlich bestanden haben und demzufolge die vorgeworfenen Meldepflichtverletzungen stattgefunden haben oder nicht.

8.4. Das Verwaltungsgericht nahm zwar eine Aufforderung des Revisionswerbers zur Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens im Rahmen des Parteiengehörs mit Auftrag vom 13. August 2018 vor. Diese Aufforderung bezog sich aber lediglich auf die Behauptungen des Fehlens der Kausalität der Meldepflichtverletzungen und des Unterbleibens einer Ungleichbehandlung der Behörde, nicht jedoch (auch) auf das hier im Blick stehende Vorbringen betreffend das Nichtvorliegen der angelasteten Meldepflichtverletzungen.

Folglich hat in Ansehung der angelasteten Meldepflichtverletzungen eine ordnungsgemäße Aufforderung des Revisionswerbers im oben aufgezeigten Sinn nicht stattgefunden und ist daher das Verwaltungsgericht seiner diesbezüglichen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

8.5. Die unterlassene Aufforderung war wesentlich, hätte sie doch ohne Weiteres zur Präzisierung und Konkretisierung des Beschwerdevorbringens sowie zu Beweisanboten führen können, wie der Revision zu entnehmen ist, in der ein ausführliches und detailliertes Vorbringen zur Widerlegung der angelasteten Meldepflichtverletzungen in Bezug auf die jeweiligen Dienstverhältnisse unter Vorlage von bezughabenden Unterlagen und Stellung von Beweisanträgen erstattet wird.

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9. Nach dem Gesagten ist somit dem Verwaltungsgericht ein wesentlicher Verfahrensmangel (Ermittlungsmangel) in Bezug auf die dem Revisionswerber angelasteten Meldepflichtverletzungen unterlaufen. Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund - zur Gänze, zumal eine ziffernmäßige Trennung schon im Hinblick auf die gemeinsam ausgewiesenen Zinsen nicht ohne Weiteres möglich ist - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

10. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Der zustehende Schriftsatzaufwand beläuft sich auf lediglich € 1.106,40 vergleiche , VwGH 2.2.2017, Ra 2014/08/0045), die zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten vergleiche , VwGH 1.6.2017, Ra 2014/08/0042). Ein Anspruch auf Ersatz der Eingabengebühr ist im Hinblick auf die sachliche Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 110, ASVG nicht gegeben vergleiche , VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).

Wien, am 3. August 2022

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080229.L00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2018080229_20220803L00