Verwaltungsgerichtshof
21.01.2019
Ra 2018/08/0229
Nichtstattgebung - Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Zahlung unberichtigt aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen. In seinem mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der Antragsteller begründend vor, ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den sofortigen Vollzug drohe deshalb, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Liquidität binnen kurzer Zeit eine Liegenschaft veräußern müsste, wobei mit einem wesentlich geringeren Erlös zu rechnen wäre als bei einer "normalen Veräußerung". Der bloße Hinweis auf einen allfälligen geringeren Verkaufserlös im Fall einer rasch durchzuführenden Liegenschaftsveräußerung vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080229.L01