Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/05/0264

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0264

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0058 E 29. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E vom 11. Mai 2010, 2009/05/0252 und 0276, mwN). Ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude ist nicht als alter Bestand im Sinn dieser Rechtsprechung anzusehen vergleiche dazu das oben zitierte E vom 11. Mai 2010 sowie die Erkenntnisse vom 14. Oktober 1986, 86/05/0062, und vom 26. April 1988, 87/05/0199, betreffend Baulichkeiten, die um 1940 errichtet wurden).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050264.L01

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050264_20181217L01

Rechtssatz für Ra 2018/05/0264

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0264

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0058 E 29. September 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Weder die Tatsache, dass die Baubehörde nach Errichtung des Gebäudes Anfang der 1960er Jahre keinen baupolizeilichen Auftrag erlassen hat, noch der Umstand, dass auf den umliegenden Grundstücken Gebäude errichtet wurden, für die gleichfalls keine Baubewilligungen vorliegen, vermögen die Konsensmäßigkeit des Gebäudes zu begründen (Hinweis E vom 26. April 1988, 87/05/0199).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050264.L02

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050264_20181217L02

Rechtssatz für Ra 2018/05/0264

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0264

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0142 B 24. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ohne konkrete Anhaltspunkte "für die Unvollständigkeit der Archive" (hier im Zusammenhang mit einer fehlenden Baubewilligung) sind keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0012, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050264.L03.1

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050264_20181217L03

Rechtssatz für Ra 2018/05/0264

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0264

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0265

Rechtssatz

Wenn nicht einmal eine Benützungsbewilligung, bei der es in der Sache um die Frage der konsensgemäßen Bauherstellung geht, und ebenso nicht das Wissen der Behörde über den baulichen Istzustand einen erforderlichen Baukonsens zu ersetzen vermögen vergleiche VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014, mwN; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0078, mwN - und insofern in der Judikatur auch nicht als Indizien für einen solchen gewertet wurden), scheidet es aus, dass anderen behördlichen Akten (Vergabe von Ordnungsnummern für das gegenständliche Wohnobjekt, Entgegennahme und Durchführung der Wohnsitzmeldung) eine solche Wirkung zukommt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050264.L03

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050264_20181217L04

Entscheidungstext Ra 2018/05/0264

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0264

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0265

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. J S und 2. U S, beide in W, beide vertreten durch Dr. Witt & Partner Rechtsanwalt KG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. September 2018, Zl. LVwG-AV-690/001-2018, betreffend Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeindevorstand der Marktgemeinde H; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Im gegenständlichen Fall geht es darum, ob ein vermuteter Konsens gegeben ist. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, es stelle sich die Rechtsfrage, ob ein Konsens zwingend zu vermuten sei, wenn die Behörde nachweislich eine amtliche Verfügung getroffen habe, die als Vorfrage das Bestehen einer Baubewilligung voraussetze. Diese Verfügung betreffe im gegenständlichen Fall die Zuweisung einer Hausnummer für das Objekt auf dem Grundstück der Revisionswerber. Entscheidend seien die vorgebrachten und offensichtlichen Indizien dafür, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen sei.

6 Neben einem erfolgten Kanalanschluss und einem gemeldeten Wohnsitz der Revisionswerber samt Führung in der Wählerevidenz führten weitere, besonders augenscheinliche Indizien zur zwingenden Annahme eines vermuteten Konsenses. Dies sei zunächst die Vergabe von Ordnungsnummern (Hausadressen) für das gegenständliche Wohnobjekt. Gemäß "§ 31 NÖ BO" habe die Baubehörde einem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen, wenn die Fertigstellung eines neuen Gebäudes angezeigt worden sei. In weiterer Folge seien das Vermessungsamt und das Grundbuchsgericht von der Gemeinde zu verständigen, wenn eine Hausnummer zugewiesen worden sei. Die Entgegennahme und Durchführung der Wohnsitzmeldung mit Angabe der Hausnummer/Adresse sowie die Anführung der Hausnummer sowohl in den erstinstanzlichen Bescheiden als auch in den Folgeentscheidungen mit dem Ausweis der Hausnummer/Adresse im Grundbuch belegten die Tatsache, dass eine Baubewilligung erteilt worden sei und die Fertigstellung des Gebäudes durch die Voreigentümer der Revisionswerber ordnungsgemäß angezeigt worden sei.

7 Auch die Tatsache, dass die Gemeinde H nachweislich im Zuge eines Liegenschaftsteilungsverfahrens durch einen Teilungsplan, in dem alle auf der gegenständlichen Liegenschaft errichteten Gebäude planlich ausgewiesen seien, von diesen Gebäuden im Zeitraum 1998 aus 1999, Kenntnis erlangt habe, sei als Indiz zu beurteilen und so zu würdigen, dass die gegenständlichen Gebäude rechtmäßig und bauordnungsgemäß errichtet worden seien.

8 Das Verwaltungsgericht habe die Prüfung und Würdigung der zwingenden Indizien für die Erteilung einer Baubewilligung nicht geprüft. Verfahrensrechtlich stelle sich die Frage, wie weit unbegründet auf die Durchführung von Beweisen in Verfahren zu einem vermuteten Konsens verzichtet werden könne. Die Revisionswerber bestritten, dass ein rechtmäßiges Verfahren stattgefunden habe. Keinesfalls sei jedoch ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.

9 Es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob von der Vermutung einer erteilten Baubewilligung eines Objektes trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen auszugehen sei, wenn nachfolgende Behördenentscheidungen das Vorliegen eines Konsenses als Vorfrage voraussetzten. Weiters sei es fraglich, ob bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes zwingend der Konsens zu vermuten und der Entscheidung der Behörde zugrundezulegen sei. Im konkreten Fall stelle sich die Rechtsfrage besonders im Hinblick auf die erfolgte Vergabe bzw. Zuweisung einer Ordnungsnummer/Hausadresse für das gegenständliche Wohnobjekt gemäß "§ 31 NÖ BO".

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude ist nicht als alter Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen. Darüber hinaus vermögen weder die Tatsache, dass die Baubehörde nach Errichtung des Gebäudes keinen baupolizeilichen Auftrag erlassen hat, noch der Umstand, dass auf den umliegenden Grundstücken Gebäude errichtet wurden, für die gleichfalls keine Baubewilligungen vorliegen, die Konsensmäßigkeit des Gebäudes zu begründen. Wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive vorliegen, besteht keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche , zu all dem z.B. das auch in den Revisionszulässigkeitsgründen zitierte hg. Erkenntnis vom 29.9.2016, 2013/05/0058, mwN).

11 Nach den in den Revisionszulässigkeitsgründen unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich der Errichtungszeitpunkt jedenfalls hinsichtlich eines Objektes auf dem Grundstück auf zwischen 1964 und 1972 datieren. Damit ist nicht von einem alten Bestand auszugehen, für den ein vermuteter Konsens in Frage käme vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 29.9.2016, 2013/05/0058). Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob nicht bei der Gemeindezusammenlegung 1974 ein Verlust von Akten aufgetreten sein könnte. Es kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war und die Archive vollständig sind.

12 In Bezug auf den Errichtungszeitpunkt und die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Stand der behördlichen Archive wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nichts vorgebracht. Angesichts dessen waren weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich vergleiche , nochmals VwGH 29.9.2016, 2013/05/0058). Wenn im Übrigen nicht einmal eine Benützungsbewilligung, bei der es in der Sache um die Frage der konsensgemäßen Bauherstellung geht, und ebenso nicht das Wissen der Behörde über den baulichen Istzustand einen erforderlichen Baukonsens zu ersetzen vermögen vergleiche , VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014, mwN; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0078, mwN - und insofern in der Judikatur auch nicht als Indizien für einen solchen gewertet wurden), scheidet es aus, dass anderen behördlichen Akten, wie sie in den Revisionszulässigkeitsgründen geltend gemacht werden, eine solche Wirkung zukommt.

13 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2018

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050264.L00

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2018050264_20181217L00