Verwaltungsgerichtshof
17.12.2018
Ra 2018/05/0264
GRS wie 2013/05/0058 E 29. September 2016 RS 2
Weder die Tatsache, dass die Baubehörde nach Errichtung des Gebäudes Anfang der 1960er Jahre keinen baupolizeilichen Auftrag erlassen hat, noch der Umstand, dass auf den umliegenden Grundstücken Gebäude errichtet wurden, für die gleichfalls keine Baubewilligungen vorliegen, vermögen die Konsensmäßigkeit des Gebäudes zu begründen (Hinweis E vom 26. April 1988, 87/05/0199).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/05/0265
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050264.L02