1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien ersatzlos jenen Teil des Bescheides der revisionswerbenden Partei, mit dem zwei Wettterminals der mitbeteiligten Partei gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt worden waren. Begründend führte es im Wesentlichen aus, nach der genannten Bestimmung sei der Ausspruch eines administrativrechtlichen Verfalls nicht zulässig und die Voraussetzungen für die Verhängung des Verfalls als Strafe nach § 17 Abs. 1 VStG sowie für die Erlassung eines selbständigen Verfalls nach § 17 Abs. 3 VStG lägen nicht vor. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien ersatzlos jenen Teil des Bescheides der revisionswerbenden Partei, mit dem zwei Wettterminals der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt worden waren. Begründend führte es im Wesentlichen aus, nach der genannten Bestimmung sei der Ausspruch eines administrativrechtlichen Verfalls nicht zulässig und die Voraussetzungen für die Verhängung des Verfalls als Strafe nach Paragraph 17, Absatz eins, VStG sowie für die Erlassung eines selbständigen Verfalls nach Paragraph 17, Absatz 3, VStG lägen nicht vor.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nach der gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz der Verfall auch administrativ als Sicherungsmaßnahme erfolgen könne (Hinweis auf VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). 5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nach der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz der Verfall auch administrativ als Sicherungsmaßnahme erfolgen könne (Hinweis auf VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228).
6 Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Partei erkannte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis, gemäß "§ 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz kann der Verfall (auch) ‚unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1' ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist (‚die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden') und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt (...). Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden". Damit wurde nicht gesagt, dass die genannte Bestimmung einen administrativrechtlichen Verfall ohne Strafcharakter decke. Indem das Verwaltungsgericht annahm, ein administrativrechtlicher Verfall als Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter sei von § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht gedeckt, wich es nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. 6 Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Partei erkannte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis, gemäß "§ 24 Absatz 2, Wiener Wettengesetz kann der Verfall (auch) ‚unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins ', ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist (‚die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden') und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt (...). Damit kann aber beim Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden". Damit wurde nicht gesagt, dass die genannte Bestimmung einen administrativrechtlichen Verfall ohne Strafcharakter decke. Indem das Verwaltungsgericht annahm, ein administrativrechtlicher Verfall als Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter sei von Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz nicht gedeckt, wich es nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2018