1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2 Insoweit in der - für die Zulässigkeit alleine maßgeblichen (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0127) - Zulässigkeitsbegründung mit näheren Ausführungen die aufrechte Gewerbeberechtigung der Zweitrevisionswerberin ins Treffen geführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine solche nicht die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung ersetzt (vgl. etwa VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher insgesamt ins Leere. 2 Insoweit in der - für die Zulässigkeit alleine maßgeblichen vergleiche , VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0127) - Zulässigkeitsbegründung mit näheren Ausführungen die aufrechte Gewerbeberechtigung der Zweitrevisionswerberin ins Treffen geführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine solche nicht die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung ersetzt vergleiche , etwa VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher insgesamt ins Leere.
3 Die Revisionswerber rügen weiters, das Verwaltungsgericht habe Feststellungen zur "Unmöglichkeit der Erlangung einer landesrechtlichen Bewilligung durch den Unternehmensverband" unterlassen. Dass die Zweitrevisionswerberin zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer entsprechenden wettrechtlichen Bewilligung war, wird von den Revisionswerbern nicht in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass die Zweitrevisionswerberin eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nicht beantragt hat. Ob "der Unternehmensverband" der Zweitrevisionswerberin allenfalls "versucht" hat, eine Bewilligung zu erlangen, kann in Anbetracht dieser - im Übrigen unbestritten gebliebenen - Feststellungen dahingestellt bleiben.
4 Die Revisionswerber bringen weiters vor, das Verwaltungsgericht habe zudem Feststellungen "zum Umfang der von der Zweitrevisionswerberin getätigten Investitionen" unterlassen. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtsfrage i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG darzustellen, weil nicht aufgezeigt wird, inwieweit diese Feststellung das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätte (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/02/0259). 4 Die Revisionswerber bringen weiters vor, das Verwaltungsgericht habe zudem Feststellungen "zum Umfang der von der Zweitrevisionswerberin getätigten Investitionen" unterlassen. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtsfrage i.S.d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzustellen, weil nicht aufgezeigt wird, inwieweit diese Feststellung das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätte vergleiche , etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/02/0259).
5 Zuletzt vermag auch das Vorbringen zur Ausgestaltung des Spruches des Straferkenntnisses keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzustellen. Die Revisionswerber führen hierzu zusammengefasst aus, dass die Tathandlung im Spruch nicht ausreichend umschrieben sei, insbesondere weil nur das Tatmittel ("mit einem betriebsbereiten Wettterminal") genannt werde. Aus diesem Grund sei die Tat verjährt.
Diesbezüglich sind die Revisionswerber auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20.Oktober 2017, Ra 2017/02/0078, zu verweisen, wonach das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zudem näher dargelegt, dass der im damaligen Revisionsfall gegenständliche Spruch, der die Umschreibung des Tatverhaltens der Vermittlung von Wettkunden mit einem Hinweis auf ein aufgestelltes Terminal für bestimmte Fußballwetten vornahm, als eine (über die bloße Anführung der verba legalia hinausgehende) Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG anzusehen war.Diesbezüglich sind die Revisionswerber auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 20.Oktober 2017, Ra 2017/02/0078, zu verweisen, wonach das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zudem näher dargelegt, dass der im damaligen Revisionsfall gegenständliche Spruch, der die Umschreibung des Tatverhaltens der Vermittlung von Wettkunden mit einem Hinweis auf ein aufgestelltes Terminal für bestimmte Fußballwetten vornahm, als eine (über die bloße Anführung der verba legalia hinausgehende) Umschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG anzusehen war.
6 In dem hier in Rede stehenden Spruch wurde dem Erstrevisionswerber als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine näher bezeichnete Buchmacherin unter Hinweis auf ein betriebsbereites Wettterminal und mehrere näher angeführte Fußballspiele vorgeworfen. Das Straferkenntnis enthält somit einen im Sinne der hg. Rechtsprechung ausreichend konkreten Tatvorwurf. Von einer aus diesem Grund eingetretenen Verjährung der Tat kann daher keine Rede sein.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2018