Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L01

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220081_20171123L01

Rechtssatz für Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §56;
MRK Art8;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" setzt die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 voraus. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber keine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nach sich ziehen, wenn das VwG selbst festgestellt hat, dass die Ehe des Ehepartners zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht war. Der Umstand, dass auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren (bspw dem Scheidungsverfahren) das Vorliegen einer Voraussetzung allenfalls in der Zukunft (ex nunc) wegfallen könnte, ermächtigt nicht dazu, das Verfahren nach Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L02

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220081_20171123L02

Rechtssatz für Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/22/0014 E 27. April 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Beruft man sich nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Ehemann/der Ehefrau) auf eine Ehe, wird der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 erfüllt. Es liegt der absolute Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 vor. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 (Artikel 8, MRK) nicht vorzunehmen vergleiche E 10. Mai 2016, Ra 2016/22/0015).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L03

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220081_20171123L03

Rechtssatz für Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 reicht ein formales Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L04

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220081_20171123L04

Rechtssatz für Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
MRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen vergleiche VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058). Die Frage, ob ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK geführt wird, ist daher von der Frage, ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist oder nicht, zu unterscheiden. Ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist, stellt im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Vorfrage dar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L05

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220081_20171123L05

Rechtssatz für Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Soweit auf den Abschluss der Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 nicht erfordert, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen vergleiche VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0015).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L06

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220081_20171123L06

Rechtssatz für Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG liegt vor, wenn die betreffende Rechtsfrage von keiner Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist; dass eine Rechtsfrage von einer anderen Behörde ihrerseits vorfrageweise beurteilt wird, ermächtigt nicht zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L07

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220081_20171123L07

Rechtssatz für Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0072 E 30. Jänner 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet. Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, dh sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L08

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220081_20171123L08

Rechtssatz für Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §45;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Mit der Entscheidung im anhängigen Scheidungsverfahren wird über die (Berechtigung der) Scheidungsklage (wegen Verschuldens) abgesprochen. Es ist zwar möglich, dass die Begründung eines derartigen Scheidungsurteils Ausführungen enthält, die Rückschlüsse auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Familienlebens des Drittstaatsangehörigen mit seinem Ehepartner zulassen. Im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe ist es zulässig, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten vergleiche VwGH 5.10.2010, 2008/22/0776; VwGH 22.3.2011, 2011/18/0023). Das ändert aber nichts daran, dass ein die Aufenthaltstitelbehörde bindender Abspruch über das Führen (bzw. Nichtführen) eines Familienlebens in einem hier gegenständlichen Urteil nicht getroffen wird und demnach keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, die vom Gericht in dem im Aussetzungsbeschluss zitierten Verfahren nach dem NAG 2005 als Hauptfrage zu entscheiden ist, vorliegt. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L09

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220081_20171123L09

Entscheidungstext Ra 2017/22/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0081

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §38;
AVG §45;
AVG §56;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Bundesministers für Inneres in 1010 Wien, Herrengasse 7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. März 2017, VGW- 151/V/074/4442/2017-1, betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: S P in W, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, eine kambodschanische Staatsangehörige, verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 62, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeit bis 1. September 2016. Am 18. Jänner 2016 beantragte sie unter Bezugnahme auf ihre am 8. Jänner 2016 geschlossene Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger E W die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, NAG.

2 Mit Bescheid vom 21. September 2016 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) diesen Zweckänderungsantrag ab. Die belangte Behörde hielt fest, dass die mitbeteiligte Partei seit über einem halben Jahr von ihrem Ehemann getrennt lebe und kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führe. Somit könne sie sich gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht auf eine aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berufen. Die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel seien nicht erfüllt.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. März 2017 wurde das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem näher zitierten Verfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt (nach den weiteren Angaben im Beschluss sowie im vorliegenden Verfahrensakt dürfte das Verfahren beim Bezirksgericht Leopoldstadt anhängig sein) ausgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden der mitbeteiligten Partei Barauslagen (für Dolmetscherkosten) in der Höhe von EUR 136,- auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Ehemann der mitbeteiligten Partei am 7. April 2016 die Scheidung eingereicht habe. Dieses Verfahren sei zu der im Spruch des angefochtenen Beschlusses zitierten Zahl derzeit noch anhängig. Die mitbeteiligte Partei lebe seit 28. April 2016 im Frauenhaus und habe seit August 2016 beschlussmäßig Anspruch auf einstweiligen Unterhalt. Sie habe angegeben, mit ihrem Ehemann verheiratet bleiben zu wollen, und halte an ihrer Ehe mit E W fest. Der vernommene Ehmann habe unklare und teils widersprüchliche Aussagen gemacht, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes scheine er "in seinem Ehewillen zu schwanken". Im Mai 2017 solle eine weitere Tagsatzung im anhängigen Scheidungsverfahren stattfinden. Weiters begründete das Verwaltungsgericht die Aussetzung wie folgt:

"Der Ehemann der (mitbeteiligten Partei) hat als Kläger die Möglichkeit, z.B. die Scheidungsklage zurückzuziehen und die Ehe mit der (mitbeteiligten Partei) wieder aufzunehmen, welche nach wie vor einen Ehewillen hat und einstweiligen Unterhalt bezieht. Wie dargelegt hinterließ der Ehemann der (mitbeteiligten Partei) den Eindruck impulsiv und sprunghaft zu entscheiden, weshalb diese Möglichkeit jedenfalls besteht. (...) Der Ausgang des beim BG Donaustadt anhängigen Scheidungsverfahrens hat damit rechtliche und unmittelbare Auswirkungen auf das gegenständliche aufenthaltsrechtliche Verfahren, weshalb dieses auszusetzen und der rechtskräftige Ausgang des Scheidungsverfahrens abzuwarten ist."

5 Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. dieses Beschlusses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres.

6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, es liege keine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG vor. Ein anhängiges Scheidungsverfahren stelle keinen Grund dar, ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auszusetzen. Die Ehe der mitbeteiligten Partei sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses formal aufrecht gewesen. Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlägen bzw. die Ehe allenfalls in Zukunft geschieden werde oder nicht, sei für die Beurteilung nach Paragraph 47, NAG nicht relevant und somit vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen. Ob die Ehegatten im Betrachtungszeitraum ein Familienleben führten, hätte das Verwaltungsgericht selbst beurteilen müssen.

8 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und auch berechtigt.

9 Der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebliche - Paragraph 38, zweiter Satz AVG berechtigt dazu, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären.

10 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" setzt die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG (vorliegend somit als Ehegattin) voraus. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann vorliegend aber schon deshalb keine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nach sich ziehen, weil das Verwaltungsgericht selbst festgestellt hat, dass die Ehe der mitbeteiligten Partei zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht (und die mitbeteiligte Partei somit Familienangehörige) war. Der Umstand, dass auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren (hier dem Scheidungsverfahren) das Vorliegen einer Voraussetzung allenfalls in der Zukunft (ex nunc) wegfallen könnte, ermächtigt nicht dazu, das Verfahren nach Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen.

11 Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn (u.a.) eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30, Absatz eins, NAG) vorliegt. Nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen. Beruft sich ein Fremder nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens auf seine Ehe, wird der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG erfüllt und es liegt der absolute Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor vergleiche , VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Zweckänderungsantrag der mitbeteiligten Partei (u.a.) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG abgewiesen, weil sich die mitbeteiligte Partei auf ihre Ehe mit E W berufen habe, obwohl sie kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK mit ihrem Ehemann geführt habe.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG bereits festgehalten, dass ein formales Band der Ehe nicht ausreicht, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (VwGH Ro 2016/22/0014). Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen (VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058). Dem (vom dortigen Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die u.a. auf Paragraph 30, Absatz eins, NAG gestützte Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft ins Treffen geführten) Umstand, dass die Scheidungsklage der Ehefrau abgewiesen worden sei, hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass die belangte Behörde nicht über den formalen Fortbestand der Ehe zu befinden sondern zu beurteilen habe, ob tatsächlich kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt werde, und wies die Beschwerde als unbegründet ab (VwGH 26.6.2012, 2008/22/0319). Die Frage, ob ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt wird, ist daher von der Frage, ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist oder nicht, zu unterscheiden. Ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist, stellt im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Vorfrage dar.

13 Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung, mit der Entscheidung über die Scheidungsklage werde eine Feststellung über das Bestehen einer echten oder einer bloß auf Erlangung eines Aufenthaltstitels gerichteten Ehe getroffen und damit eine Vorfrage über den Bestand eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK gelöst, ist Folgendes entgegenzuhalten:

14 Soweit auf den Abschluss der Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 30, Absatz eins, NAG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfordert, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0015).

15 Soweit die Entscheidung über die Scheidungsklage als Abspruch über das Bestehen einer Familiengemeinschaft erachtet wird, ist Folgendes festzuhalten:

16 Keine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG liegt vor, wenn die betreffende Rechtsfrage von keiner Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist; dass eine Rechtsfrage von einer anderen Behörde ihrerseits vorfrageweise beurteilt wird, ermächtigt nicht zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG (siehe die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 6). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet. Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, d.h. sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe (siehe VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072).

17 Mit der Entscheidung im anhängigen Scheidungsverfahren wird über die (Berechtigung der) Scheidungsklage (nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der mitbeteiligten Partei sowie den Unterlagen im vorliegenden Verfahrensakt handelt es sich dabei um eine Scheidungsklage wegen Verschuldens) des E W abgesprochen. Es ist zwar möglich, dass die Begründung eines derartigen Scheidungsurteils Ausführungen enthält, die Rückschlüsse auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Familienlebens des Drittstaatsangehörigen mit seinem Ehepartner zulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass es im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe zulässig ist, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten (siehe VwGH 5.10.2010, 2008/22/0776, mwN; vergleiche , auch das Erkenntnis VwGH 22.3.2011, 2011/18/0023, in dem auf "die Beweiswürdigung der (dort) belangten Behörde hinsichtlich des Scheidungsbeschlusses" Bezug genommen wird). Das ändert aber nichts daran, dass ein die Aufenthaltstitelbehörde bindender Abspruch über das Führen (bzw. Nichtführen) eines Familienlebens in einem hier gegenständlichen Urteil nicht getroffen wird und demnach keine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG, die vom Gericht in dem im angefochtenen Beschluss zitierten Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden ist, vorliegt.

18 Somit lagen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht vor. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Von der Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. war abzusehen, weil dieser fallbezogen (und somit abweichend von der Konstellation, die dem Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zugrunde lag) im Hinblick auf den nicht angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. weiterhin Bestand haben kann.

Wien, am 23. November 2017

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L00

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017220081_20171123L00