Verwaltungsgerichtshof
23.11.2017
Ra 2017/22/0081
Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen vergleiche VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058). Die Frage, ob ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK geführt wird, ist daher von der Frage, ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist oder nicht, zu unterscheiden. Ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist, stellt im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Vorfrage dar.