Verwaltungsgerichtshof
23.11.2017
Ra 2017/22/0081
Mit der Entscheidung im anhängigen Scheidungsverfahren wird über die (Berechtigung der) Scheidungsklage (wegen Verschuldens) abgesprochen. Es ist zwar möglich, dass die Begründung eines derartigen Scheidungsurteils Ausführungen enthält, die Rückschlüsse auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Familienlebens des Drittstaatsangehörigen mit seinem Ehepartner zulassen. Im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe ist es zulässig, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten vergleiche VwGH 5.10.2010, 2008/22/0776; VwGH 22.3.2011, 2011/18/0023). Das ändert aber nichts daran, dass ein die Aufenthaltstitelbehörde bindender Abspruch über das Führen (bzw. Nichtführen) eines Familienlebens in einem hier gegenständlichen Urteil nicht getroffen wird und demnach keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, die vom Gericht in dem im Aussetzungsbeschluss zitierten Verfahren nach dem NAG 2005 als Hauptfrage zu entscheiden ist, vorliegt. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht vor.