1 1.1. Der Revisionswerber war vom 16. September 2009 bis 1. Mai 2013 zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) zugelassen. Vom 18. September 2013 bis 1. Dezember 2015 war er an der Technischen Universität Wien (TU Wien) zum Masterstudium Technische Physik und auf diesem Weg an der WU Wien (als sogenannter "Mitbeleger") zum Besuch von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen. Am 6. März 2014 absolvierte der Revisionswerber an der WU Wien die Prüfung "LVP Betriebliche Informationssysteme I". Seit 3. Februar 2015 ist der Revisionswerber an der WU Wien zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen.
2 1.2. Mit Bescheid vom 18. April 2016 wies die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - einen Antrag des Revisionswerbers vom 3. März 2016 auf Anerkennung der Prüfung "LVP Betriebliche Informationssysteme I" gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil der Revisionswerber den Verbesserungsauftrag, er solle einen Nachweis nach § 63 Abs. 9 Z 2 UG entweder durch Vorlage eines Mitbelegerbescheids der TU Wien oder durch eine Bestätigung der TU Wien, dass die Prüfung im Masterstudium Technische Physik verwendet worden sei, erbringen, nicht befolgt habe. 2 1.2. Mit Bescheid vom 18. April 2016 wies die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - einen Antrag des Revisionswerbers vom 3. März 2016 auf Anerkennung der Prüfung "LVP Betriebliche Informationssysteme I" gemäß Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil der Revisionswerber den Verbesserungsauftrag, er solle einen Nachweis nach Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UG entweder durch Vorlage eines Mitbelegerbescheids der TU Wien oder durch eine Bestätigung der TU Wien, dass die Prüfung im Masterstudium Technische Physik verwendet worden sei, erbringen, nicht befolgt habe.
3 1.3. Diese Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. August 2016 "gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG" behoben. 3 1.3. Diese Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. August 2016 "gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und 5 VwGVG" behoben.
4 Zur Begründung dieser Behebung sprach das Bundesverwaltungsgericht im Kern aus, § 78 UG sehe keine explizite Bestimmung vor, wonach die Vorlage eines Nachweises gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 UG Voraussetzung für einen "vollständigen Antrag auf Anerkennung" sei; dies sei auch nicht aus dem Verweis in § 78 Abs. 1 letzter Satz UG auf § 63 Abs. 8 und 9 UG abzuleiten, zumal in § 63 Abs. 8 und 9 UG Regelungen für die Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität als jener der Zulassung getroffen würden und keine näheren Bestimmungen hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungen. 4 Zur Begründung dieser Behebung sprach das Bundesverwaltungsgericht im Kern aus, Paragraph 78, UG sehe keine explizite Bestimmung vor, wonach die Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UG Voraussetzung für einen "vollständigen Antrag auf Anerkennung" sei; dies sei auch nicht aus dem Verweis in Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz UG auf Paragraph 63, Absatz 8, und 9 UG abzuleiten, zumal in Paragraph 63, Absatz 8, und 9 UG Regelungen für die Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität als jener der Zulassung getroffen würden und keine näheren Bestimmungen hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungen.
5 Aus § 78 UG ergebe sich somit eindeutig, dass es sich bei einem Nachweis gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 UG nicht um eine einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugängliche Voraussetzung für einen vollständigen Antrag auf Anerkennung gemäß § 78 Abs. 1 UG handle, sondern "um eine Erfolgsvoraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag abzuweisen ist". 5 Aus Paragraph 78, UG ergebe sich somit eindeutig, dass es sich bei einem Nachweis gemäß Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UG nicht um eine einem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugängliche Voraussetzung für einen vollständigen Antrag auf Anerkennung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG handle, sondern "um eine Erfolgsvoraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag abzuweisen ist".
6 1.4. Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde vom Revisionswerber erneut (mit Schreiben vom 5. September 2016) die Vorlage eines Mitbelegerbescheides des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der TU Wien gemäß § 63 Abs. 9 Z 2 UG oder einer Bestätigung der TU Wien, dass die gegenständliche Prüfung im Masterstudium Technische Physik tatsächlich verwendet worden sei. 6 1.4. Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde vom Revisionswerber erneut (mit Schreiben vom 5. September 2016) die Vorlage eines Mitbelegerbescheides des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der TU Wien gemäß Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UG oder einer Bestätigung der TU Wien, dass die gegenständliche Prüfung im Masterstudium Technische Physik tatsächlich verwendet worden sei.
7 Dieser Aufforderung kam der Revisionswerber abermals nicht nach.
8 Daraufhin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. September 2016 den Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung der Prüfung "LVP Betriebliche Informationssysteme I" ab, wobei sie es aufgrund der Nichtvorlage durch den Revisionswerber als erwiesen annahm, dass dieser die Prüfung "Betriebliche Informationssysteme I" entgegen § 63 Abs. 9 Z 2 UG ohne eine Genehmigung der TU Wien abgelegt habe. 8 Daraufhin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. September 2016 den Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung der Prüfung "LVP Betriebliche Informationssysteme I" ab, wobei sie es aufgrund der Nichtvorlage durch den Revisionswerber als erwiesen annahm, dass dieser die Prüfung "Betriebliche Informationssysteme I" entgegen Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UG ohne eine Genehmigung der TU Wien abgelegt habe.
9 Nach § 78 Abs. 1 UG sei eine Anerkennung von Prüfungen, die entgegen § 63 Abs. 8 und 9 UG abgelegt worden seien, ausgeschlossen. Somit sei der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz UG abzuweisen. 9 Nach Paragraph 78, Absatz eins, UG sei eine Anerkennung von Prüfungen, die entgegen Paragraph 63, Absatz 8, und 9 UG abgelegt worden seien, ausgeschlossen. Somit sei der Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz UG abzuweisen.
10 1.5. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juli 2017 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 UG als unbegründet ab. 10 1.5. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juli 2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, UG als unbegründet ab.
11 Dem legte das Bundesverwaltungsgericht begründend einerseits - wie die belangte Behörde - die Anordnung des § 78 Abs. 1 letzter Satz UG zugrunde, der zufolge entgegen den Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 UG abgelegte Prüfungen nicht anerkannt werden dürften. § 63 Abs. 9 UG regle, unter welchen Voraussetzungen Prüfungen an einer anderen Universität als jener, an welcher der Studierende zum Studium zugelassen sei, abgelegt werden dürften. In den Fällen des § 63 Abs. 9 Z 2 UG (wie vorliegend) sei eine Genehmigung im Voraus erforderlich. 11 Dem legte das Bundesverwaltungsgericht begründend einerseits - wie die belangte Behörde - die Anordnung des Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz UG zugrunde, der zufolge entgegen den Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8, und 9 UG abgelegte Prüfungen nicht anerkannt werden dürften. Paragraph 63, Absatz 9, UG regle, unter welchen Voraussetzungen Prüfungen an einer anderen Universität als jener, an welcher der Studierende zum Studium zugelassen sei, abgelegt werden dürften. In den Fällen des Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UG (wie vorliegend) sei eine Genehmigung im Voraus erforderlich.
12 Andererseits legte das Bundesverwaltungsgericht dar, nach dem Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien dürfe (u.a.) die Lehrveranstaltungsprüfung "Betriebliche Informationssysteme I" erst nach positiver Absolvierung aller Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase abgelegt werden (sogenannte Sequenzierung). Da der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung "LVP Betriebliche Informationssysteme I" am 6. März 2014 (im Rahmen des Masterstudiums Technische Physik mit Zulassung an der TU Wien) die Studieneingangs- und Orientierungsphase des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht noch nicht absolviert habe, habe er die notwendigen Voraussetzungen, unter denen er diese Prüfung im ordentlichen Bachelorstudium Wirtschaftsrecht hätte ablegen können, noch nicht erfüllt. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er Studierenden ermöglichen habe wollen, aufgrund einer "Mitbelegung" die im Studienplan vorgegebene Sequenzierung zu umgehen.
13 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung zu, die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage sei jene, "ob einem Studierenden, welcher an einer Universität, an der er nicht zum ordentlichen Studium zugelassen ist, eine Prüfung ohne Einhaltung der Sequenzierungsvorschriften ablegte, diese Prüfung nach Zulassung zum ordentlichen Studium an dieser anderen Universität gemäß § 78 Abs. 1 UG anzuerkennen ist". 13 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung zu, die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage sei jene, "ob einem Studierenden, welcher an einer Universität, an der er nicht zum ordentlichen Studium zugelassen ist, eine Prüfung ohne Einhaltung der Sequenzierungsvorschriften ablegte, diese Prüfung nach Zulassung zum ordentlichen Studium an dieser anderen Universität gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG anzuerkennen ist".
14 1.6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
15 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
16 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 16 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 17 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 18 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
19 3. Die oben (Punkt 1.5.) wiedergegebene Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes nimmt lediglich auf jene begründenden Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses Bezug, welche auf die sogenannte Sequenzierung im Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien abstellen. Mit Blick auf die tragfähige, auf § 78 Abs. 1 letzter Satz iVm § 63 Abs. 9 UG gestützte Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses erweist sich eine Revision aufgrund der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässig (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0084, mwN). 19 3. Die oben (Punkt 1.5.) wiedergegebene Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes nimmt lediglich auf jene begründenden Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses Bezug, welche auf die sogenannte Sequenzierung im Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien abstellen. Mit Blick auf die tragfähige, auf Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 9, UG gestützte Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses erweist sich eine Revision aufgrund der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässig vergleiche , etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0084, mwN).
20 In einer solchen Konstellation ist die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe für deren Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auf nach Dafürhalten des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen (vgl. etwa VwGH 16.11.2017, Ro 2017/07/0027, mwN). 20 In einer solchen Konstellation ist die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe für deren Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auf nach Dafürhalten des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen vergleiche , etwa VwGH 16.11.2017, Ro 2017/07/0027, mwN).
21 Die Revision nimmt (auch) auf die hier vorliegende Alternativbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Abschnitt zu " Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit" Bezug und unterbreitet insofern Überlegungen zur Auslegung der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 1 Z 3, 63 Abs. 9 und 78 Abs. 1 UG. Auch damit wird allerdings eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt: 21 Die Revision nimmt (auch) auf die hier vorliegende Alternativbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Abschnitt zu " Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit" Bezug und unterbreitet insofern Überlegungen zur Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 59, Absatz eins, Ziffer 3, 63, Absatz 9 und 78 Absatz eins, UG. Auch damit wird allerdings eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
22 Der Revisionswerber stellt nicht in Abrede, dass er bei Absolvierung der fraglichen Prüfung "LVP Betriebliche Informationssysteme I" am 6. März 2014 als ordentlicher Studierender an der TU Wien, nicht aber an der WU Wien zugelassen war und dass eine Genehmigung iSd § 63 Abs. 9 Z 2 UG für die Ablegung dieser Prüfung nicht vorlag. 22 Der Revisionswerber stellt nicht in Abrede, dass er bei Absolvierung der fraglichen Prüfung "LVP Betriebliche Informationssysteme I" am 6. März 2014 als ordentlicher Studierender an der TU Wien, nicht aber an der WU Wien zugelassen war und dass eine Genehmigung iSd Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UG für die Ablegung dieser Prüfung nicht vorlag.
23 Gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz UG ist die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 UG an einer anderen Universität abgelegt wurden, "ausgeschlossen". Nach der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Z 2 des § 63 Abs. 9 UG ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung nur dann zulässig, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, nicht möglich ist. 23 Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz UG ist die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8, und 9 UG an einer anderen Universität abgelegt wurden, "ausgeschlossen". Nach der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Ziffer 2, des Paragraph 63, Absatz 9, UG ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung nur dann zulässig, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, nicht möglich ist.
24 Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung (vgl. in diesem Zusammenhang auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3, Rz 14 zu § 63) ist die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Bestätigung der Abweisung des Anerkennungsantrages des Revisionswerbers nicht zu beanstanden. Für die vom Revisionswerber angestrebte teleologische Reduktion des § 78 Abs. 1 letzter Satz UG besteht kein Anlass; § 59 Abs. 1 Z 3 UG wiederum betrifft - als einen Aspekt der Lernfreiheit des Studierenden - dessen Recht, unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des ordentlichen Studiums das universitäre "Lehrangebot zu nutzen", ändert aber nichts an den in § 63 Abs. 9 UG festgelegten Voraussetzungen für die Ablegung bestimmter Prüfungen (vgl. auch dazu Perthold-Stoitzner a. a.O. Rz 4 zu § 59). 24 Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung vergleiche , in diesem Zusammenhang auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3, Rz 14 zu Paragraph 63,) ist die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Bestätigung der Abweisung des Anerkennungsantrages des Revisionswerbers nicht zu beanstanden. Für die vom Revisionswerber angestrebte teleologische Reduktion des Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz UG besteht kein Anlass; Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, UG wiederum betrifft - als einen Aspekt der Lernfreiheit des Studierenden - dessen Recht, unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des ordentlichen Studiums das universitäre "Lehrangebot zu nutzen", ändert aber nichts an den in Paragraph 63, Absatz 9, UG festgelegten Voraussetzungen für die Ablegung bestimmter Prüfungen vergleiche , auch dazu Perthold-Stoitzner a. a.O. Rz 4 zu Paragraph 59,).
25 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2018