Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ro 2017/10/0030
Angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UniversitätsG 2002 besteht für die angestrebte teleologische Reduktion des Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz UniversitätsG 2002 kein Anlass; Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, UniversitätsG 2002 wiederum betrifft - als einen Aspekt der Lernfreiheit des Studierenden - dessen Recht, unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des ordentlichen Studiums das universitäre "Lehrangebot zu nutzen", ändert aber nichts an den in Paragraph 63, Absatz 9, UniversitätsG 2002 festgelegten Voraussetzungen für die Ablegung bestimmter Prüfungen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100030.J03