1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des bei ihm bekämpften Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 1. März 2016 - fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für die revisionswerbende Partei im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 15. Jänner 2012 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlägen sei. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des bei ihm bekämpften Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 1. März 2016 - fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für die revisionswerbende Partei im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 15. Jänner 2012 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlägen sei.
5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, "die Feststellung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar". 5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, "die Feststellung der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar".
6 Entgegen diesem Vorbringen ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei bei der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Softwareentwickler von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit einem Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen, unvertretbar erfolgt wäre. 6 Entgegen diesem Vorbringen ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei bei der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Softwareentwickler von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit einem Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen, unvertretbar erfolgt wäre.
7 Das weitere zur Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihrem "Recht auf Parteiengehör" sei nicht "ausreichend nachgekommen" worden, bleibt völlig unsubstantiiert. Auch dieses Vorbringen reicht daher nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 19.12.2016, Ra 2016/20/0135). 7 Das weitere zur Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihrem "Recht auf Parteiengehör" sei nicht "ausreichend nachgekommen" worden, bleibt völlig unsubstantiiert. Auch dieses Vorbringen reicht daher nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt vergleiche , etwa VwGH 19.12.2016, Ra 2016/20/0135).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2018