Mit Fristsetzungsantrag vom 14. August 2017 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 14. Dezember 2016, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 11. Jänner 2017, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2016 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 14. August 2017 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 14. Dezember 2016, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 11. Jänner 2017, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2016 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht sprach mit Beschluss vom 16. August 2017 die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bzw. des anschließenden strafgerichtlichen Verfahrens aus und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.Das Verwaltungsgericht sprach mit Beschluss vom 16. August 2017 die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bzw. des anschließenden strafgerichtlichen Verfahrens aus und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Durch die Beschlussfassung und die Zustellung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht wurde die Säumnis beendet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt auch die Erlassung eines auf § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses zur Beendigung der Entscheidungspflicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007). Die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ist im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag nicht zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Mai 2017, Fr 2017/19/0009).Durch die Beschlussfassung und die Zustellung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht wurde die Säumnis beendet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt auch die Erlassung eines auf Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses zur Beendigung der Entscheidungspflicht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007). Die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ist im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag nicht zu prüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Mai 2017, Fr 2017/19/0009).
Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Fr 2016/08/0008).Nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Fr 2016/08/0008).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der versäumten Entscheidung - nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere die Paragraphen 58, Absatz 2 und 56 Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der versäumten Entscheidung - nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014, mwN).
Wien, am 9. September 2017